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BGBl I 76/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: Änderung des Opferfürsorgegesetzes
76. (NR: GP XXVII IA 4065/A AB 2588 S. 266 . BR: AB 11503 S. 968 .)

76. Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt ersetzt, der zweite Satz entfällt.

2. § 14d entfällt Abs. 2, der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

3. § 15 Abs. 2, 5 und 7 entfallen.

4. § 15 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, der Ausdruck „bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie“ entfällt.

5. § 15 Abs. 4, 6 und 8 erhalten die Absatzbezeichungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, im neuen Abs. 3 wird der Ausdruck „(Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer

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