76. Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 13c Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt ersetzt, der zweite Satz entfällt.
2. § 14d entfällt Abs. 2, der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3. § 15 Abs. 2, 5 und 7 entfallen.
4. § 15 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, der Ausdruck „bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie“ entfällt.
5. § 15 Abs. 4, 6 und 8 erhalten die Absatzbezeichungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, im neuen Abs. 3 wird der Ausdruck „(Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer
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