64. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (Sonderwochengeld-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
4 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
5 | Änderung des Mutterschutzgesetzes |
6 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
7 | Änderung des Landarbeitsgesetzes |
8 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- oder Sonderwochengeld“ ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. g folgende lit. h eingefügt:
- „h) Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 beziehen, sofern nach § 163 Abs. 4 ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist,“
3. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
- „a) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht;“
4. Dem § 10 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenversicherung der Personen, die Sonderwochengeld beziehen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h), beginnt mit dem Tag, ab dem Sonderwochengeld gebührt.“
5. Im § 10 Abs. 6b Z 1 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- oder Sonderwochengeld“ ersetzt.
6. § 31c Abs. 3 Z 3 lit. e lautet:
- „e) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,“
7. § 36 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger;“
8. § 44 Abs. 1 Z 12 lautet:
- „12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;“
9. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:
- „j) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h Teilversicherten.“
10. Im § 158 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Leistungen nach §§ 159 bis 161 sind den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.“
11. § 162 Abs. 3 lit. c lautet:
- „c) Zeiten, während deren die versicherte Person nach §§ 14a bis 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder“
12. § 162 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „3b“ und es wird folgender Abs. 3a neu eingefügt:
„(3a) Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes gebührt, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, wenn
- 1. nicht im gesamten Zeitraum der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst vorlag, da eine Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wurde, oder
- 2. der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres eines leiblichen, an Kindes statt angenommenen oder in unentgeltliche Pflege genommenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eintritt und die Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit vor Bestehen dieses Anspruchs herabgesetzt war.
§ 163 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging.“
13. Nach § 162 wird folgender § 163 samt Überschrift eingefügt:
„Sonderwochengeld
§ 163. (1) Sonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in § 120 Z 3 festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.
(2) Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach § 120 Z 3 zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. § 162 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (§ 108f) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in § 141 Abs. 5 genannten Betrags. §§ 166 und 167 sind anzuwenden.
(4) Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.“
14. Im § 168 wird der Ausdruck „Wochengeld (§ 162)“ durch den Ausdruck „Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163)“ ersetzt.
15. Nach § 799 wird folgender § 800 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024
§ 800. (1) Die §§ 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 1 Z 2 lit. a, 10 Abs. 6a und Abs. 6b Z 1, 31c Abs. 3 Z 3 lit. e, 36 Abs. 1 Z 11, 44 Abs. 1 Z 12, 138 Abs. 2 lit. i und j, 158 Abs. 5, 162 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 3b, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
(2) Trat der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.
(3) § 162 Abs. 3 lit. c tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 39 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 40 angefügt:
- „40. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen, wenn nach § 163 Abs. 4 ASVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.“
2. Im § 3 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:
- „1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;“
3. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
- „10. bei den im § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Sonderwochengeld gebührt.“
4. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. bei den in § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Sonderwochengeld gebührt.“
5. Im § 84 Abs. 1 wird der Ausdruck „und Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168“ durch den Ausdruck „sowie Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168“ ersetzt.
6. Im § 84 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- und Sonderwochengeld“ ersetzt.
7. Im § 84 Abs. 5 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- und Sonderwochengeld“ ersetzt
8. Nach § 287 wird folgender § 288 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024
§ 288. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 39 und 40, 3 Z 1, 5 Abs. 1 Z 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 84 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
(2) Trat der der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.“
Artikel 3
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes, des Sonderwochengeldes oder vergleichbarer Leistungen.“
2. Nach § 24a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Abs. 1 und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz.“
3. Dem § 50 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 39a Abs. 3 wird der Ausdruck „zu ersetzen.“ durch den Ausdruck „und das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG zu ersetzen.“ ersetzt.
2. Nach § 39a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h ASVG und § 1 Abs. 1 Z 40 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) in der Höhe von 7,05% des Aufwandes des Sonderwochengeldes zu zahlen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.“
3. Dem § 55 wird folgender Abs. 65 angefügt:
„(65) § 39a Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein.“
2. Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wochengeld oder Krankengeld“ durch den Ausdruck „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld“ ersetzt.
3. Im § 14 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Wochengeld“ der Ausdruck „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.
4. Nach § 15f Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 ausgestellt wurde.“
5. Dem § 40 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 3 Abs. 3a, § 14 Abs. 3 und 4 und § 15f Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7c wird folgender Satz angefügt:
„Für Vereinbarungen über ein vorzeitiges Ende der Karenz ist § 15f Abs. 4a MSchG für Elternteile nach § 1 Abs. 1a anzuwenden.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 170 Abs. 2 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Arbeitnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 170 Abs. 2 ausgestellt wurde.“
2. Im § 87 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.
3. Nach § 170 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 2 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 2 erst nach Ende der Karenz ein.“
4. Im § 180 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wochengeld oder Krankgeld“ durch die Wortfolge „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld“ ersetzt.
5. Im § 180 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.
6. Dem § 430 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.“
Artikel 8
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021 wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.
2. Dem § 73 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.“
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