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BGBl I 42/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
42. (NR: GP XXVII RV 2446 AB 2491 S. 255 . BR: AB 11453 S. 965 .)
42. [CELEX-Nr.: 32005L0036 , 32018L0958 ]

42. Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 3. Geltungsbereich

§ 4. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 6. Ausbildungsversuche

2. Abschnitt

Ausbildung zum Facharbeiter

§ 7. Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

§ 8. Ausbildung durch die Lehre

§ 9. Lehrbetrieb und Lehrberechtigter

§ 10. Ausbilder

§ 11. Ausbildungsverbund

§ 12. Anerkennungsverfahren

§ 13. Anzeigepflicht

§ 14. Überbetriebliche Lehrausbildungen

§ 15. Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 16. Dauer der Lehrzeit und Probezeit

§ 17. Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten

§ 18. Verlängerte Lehrzeit

§ 19. Teilqualifikation

§ 20. Personenkreis

§ 21. Ausbildungsinhalte

§ 22. Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

§ 23. Berufsausbildungsassistenz

§ 24. Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 25. Wechsel der Ausbildung

§ 26. Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 27. Lehre mit Matura

§ 28. Nachholen des Pflichtschulabschlusses

§ 29. Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 30. Schul- oder Kursbesuch während der Lehre

§ 31. Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen

§ 32. Lehrbetriebsverzeichnis

§ 33. Lehrbetriebsförderung

§ 34. Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 35. Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung

§ 36. Ersatz der Facharbeiterprüfung; Art und Ausmaß

§ 37. Facharbeiterprüfung

§ 38. Schwerpunktausbildung Facharbeiter

3. Abschnitt

Ausbildung zum Meister

§ 39. Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

§ 40. Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 41. Meisterprüfung

§ 42. Schwerpunktausbildung Meister

4. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 43. Zuständige Landesbehörde

§ 44. Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 45. Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 46. Datenverarbeitung

5. Abschnitt

Ausbildungs- und Prüfungswesen

§ 47. Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen

§ 48. Ausbildungsordnung

§ 49. Prüfungsordnung

§ 50. Prüfungskommission

6. Abschnitt

Facharbeiter- und Meisterbrief

§ 51. Beurkundung der Berufsbezeichnung

7. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftlicher Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 52. Organisation des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 53. Strafbestimmungen

§ 54. Gebührenbefreiung

§ 55. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden

§ 56. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden

§ 57. Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 58. Verweisungen

§ 59. Übergangsbestimmungen

§ 60. Vollziehung

§ 61. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.

Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 2. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen haben auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten und auf die dazu erforderlichen Kompetenzen entsprechend der jeweiligen Qualifikationsstufe (Facharbeiterqualifikation, Meisterqualifikation), vorzubereiten. Zu den erforderlichen Kompetenzen zählen insbesondere Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz. Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz).

(2) Um die Attraktivität der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, erstattet der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) unter Bedachtnahme auf nationale, europäische und internationale Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft entsprechende Vorschläge.

(4) Im Rahmen der Ausbildung ist insbesondere auf die Produktsicherheit, auf die Prinzipien der Nachhaltigkeit, auf den Verbraucherschutz, den Schutz der Umwelt und auf die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, auf die Erhaltung und Sicherung des ländlichen Raumes, auf die Tiergesundheit und die Versorgungssicherheit sowie auf die Gleichwertigkeit der konventionellen Landwirtschaft und der biologischen Produktion einschließlich der alternativen Handlungsmethoden in der biologischen Landwirtschaft in Wertigkeit und Intensität der Vermittlung Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung

  1. 1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und
  2. 2. von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen beziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.

Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 5. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:

  1. 1. Landwirtschaft,
  2. 2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
  3. 3. Gartenbau,
  4. 4. Feldgemüsebau,
  5. 5. Obstbau und Obstverarbeitung,
  6. 6. Weinbau und Kellerwirtschaft,
  7. 7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
  8. 8. Pferdewirtschaft,
  9. 9. Fischereiwirtschaft,
  10. 10. Geflügelwirtschaft,
  11. 11. Bienenwirtschaft,
  12. 12. Forstwirtschaft,
  13. 13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
  14. 14. Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
  15. 15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,
  16. 16. Berufsjagdwirtschaft.

(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

  1. 1. zum Facharbeiter und
  2. 2. zum Meister

    in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.

Ausbildungsversuche

§ 6. (1) Wenn es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der jeweils zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) und des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

  1. 1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
  2. 2. die Dauer des Ausbildungsversuches,
  3. 3. die Ausbildungsinhalte,
  4. 4. die Prüfungsgegenstände,
  5. 5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
  6. 6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 1,
  7. 7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1,
  8. 8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
  9. 9. die Anrechnung der Ausbildung durch Absolvierung einer Schule gemäß § 36.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte (§ 9) oder die Ausbildungseinrichtung (§ 14) hat

  1. 1. der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt worden sind,
  2. 2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen und
  3. 3. einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Liste der Ausbildungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß § 37.

2. Abschnitt

Ausbildung zum Facharbeiter

Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch

  1. 1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,
  2. 2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,
  3. 3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
  4. 4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).

Ausbildung durch die Lehre

§ 8. (1) Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) und in der Berufsschule (§ 30). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14).

(3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.

(4) Sachlich geeignet gemäß Abs. 3 sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

(5) Die Lehrzeit für Personen gemäß Abs. 3 dauert unbeschadet des § 16 Abs. 1 zwei Jahre.

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter

§ 9. (1) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß § 12 oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14.

(2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 32 sind auf diese Ausbildung anzuwenden.

(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist

  1. 1. die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG und
  2. 2. die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (§ 10).

(5) Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Abs. 4 Z 1 eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2 erfüllt (Ausbilder).

Ausbilder

§ 10. (1) Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.

(2) Fachlich geeignet sind Personen, die

  1. 1. eine Meisterprüfung (§ 41) im betreffenden Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) erfolgreich abgelegt haben,
  2. 2. eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich absolviert haben,
  3. 3. eine Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt haben oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder
  4. 4. eine mit Z 3 vergleichbare hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft machen.

(3) Pädagogisch geeignet sind Personen

  1. 1. die einen Vorbereitungslehrgang (Ausbilderlehrgang) im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit Vermittlung von pädagogisch-didaktischen Inhalten und der rechtlich relevanten Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich absolviert und die Ausbilderprüfung positiv abgelegt haben oder
  2. 2. welchen im vergleichbaren Ausmaß mit Z 1 pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen vermittelt worden sind.

(4) Persönlich geeignet sind Personen, die

  1. 1. voll geschäftsfähig sind und
  2. 2. unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zur Ausbildung von Lehrlingen geeignet sind.

(5) Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die

  1. 1. wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, oder
  2. 2. wiederholt die Pflichten als Lehrberechtigte gemäß § 270 LAG oder Ausbilder vernachlässigt haben.

(6) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

  1. 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
  2. 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(7) Für Personen, die gemäß § 18 oder § 19 ausgebildet werden, gilt Abs. 6 sinngemäß.

Ausbildungsverbund

§ 11. (1) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach dem Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (§ 9) oder in einer anderen geeigneten und bewilligten bzw. beauftragten Ausbildungseinrichtung (§ 14) erfolgt (Ausbildungsverbund). Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im ursprünglichen Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Die ergänzende Ausbildung ist im Anerkennungsbescheid bezogen auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Ausbildungsplan festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Sie ist entweder im Lehrvertrag zu vereinbaren oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Eine ergänzende Ausbildung kann, insbesondere bei Lehrberufen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder zueinander verwandt gestellt werden, auch durch nicht dem LAG unterliegende Betriebe vorgenommen werden. Die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit des Lehrlings verbleibt, unbeschadet einer ergänzenden Ausbildung, beim ursprünglichen Lehrbetrieb. Eine ergänzende Ausbildung in einem anderen Lehrbetrieb darf höchstens ein Drittel innerhalb der gesamten Lehr- und Ausbildungszeit betragen.

(3) Wurde gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt worden ist (§ 44 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2).

Anerkennungsverfahren

§ 12. (1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des § 11, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2). Sie hat vor der Entscheidung über einen entsprechenden schriftlichen Antrag um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, zu hören.

(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt. Erforderlichenfalls sind Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen vorzuschreiben.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls im Bescheid gemäß Abs. 1 die fehlenden verbesserungsfähigen Voraussetzungen festzustellen, eine Frist für deren Behebung anzuordnen und sich von der Durchführung der Behebung der Mängel zu überzeugen. Im Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die Anerkennung zu entziehen.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder Lehrberechtigter mit Bescheid zu widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 9 Abs. 3 bis 5) nicht mehr gegeben sind oder der Lehrberechtigte seine Pflichten (§ 270 LAG) wiederholt verletzt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.

Anzeigepflicht

§ 13. (1) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:

  1. 1. eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4,
  2. 2. Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß § 9 Abs. 5.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz anzuzeigen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

Überbetriebliche Lehrausbildungen

§ 14. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid zu bewilligen (§ 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2). Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die dem Abs. 3 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder
  2. 2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich gemäß Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen ermöglicht;
  2. 2. ein Ausbilder (§ 10) mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;
  3. 3. die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsplan des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen werden kann;
  4. 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und
  5. 5. für die Land- und Forstwirtschaft sowie Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(4) Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebes der Ausbildungseinrichtung zu befristen.

(5) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(6) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung schriftlich anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der in Abs. 3 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind nachzuweisen.

(7) Liegen eine oder mehrere der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dem Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen (§ 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2).

(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 31 und die Abschnitte 19 bis 20f sowie der Abschnitt 22 LAG mit Ausnahme des § 266 Abs. 6 bis 8 LAG und des § 275 LAG anzuwenden.

(9) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, welche die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3 und der §§ 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

(10) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

(11) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 2 auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) und die im jeweiligen Land zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wie viele Personen in welchem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ausgebildet werden.

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 15. (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden kommen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat

  1. 1. dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren;
  2. 2. dem Vertrauensrat die notwendigen Mittel- und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
  3. 3. mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;
  4. 4. den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;
  5. 5. dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  6. 6. den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

(3) Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung in folgendem Umfang:

  1. 1. bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied;
  2. 2. ab 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern;
  3. 3. ab 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(5) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

  1. 1. mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers;
  2. 2. mit dem Ausscheiden aus der Ausbildungseinrichtung oder
  3. 3. bei Rücktritt von der Funktion.

(6) Im Fall der Beendigung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(7) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht (§ 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang in einer Wahlordnung festzulegen.

Dauer der Lehrzeit und Probezeit

§ 16. (1) Die Lehrzeit dauert unbeschadet des § 8 Abs. 5 drei Jahre. Sie ist unter der Voraussetzung der Zustimmung des Lehrlings, erforderlichenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Zustimmung des Lehrberechtigten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle höchstens um ein Jahr zu verlängern (§ 44 Abs. 1 Z 7). Sie endet bei vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist.

(2) Hinsichtlich der Probezeit gilt § 267 LAG mit der Maßgabe, dass die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt. Der Lehrberechtigte ist auf Verlangen des Lehrlings verpflichtet, dem Lehrling für den auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Zeitraum einen entsprechenden Ergänzungslehrvertrag anzubieten.

(5) In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß § 8 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

  1. 1. wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
  2. 2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.

    Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (Abs. 1 erster Satz) darf zusätzlich um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(6) Eine Herabsetzung bzw. Änderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit kann weiters im Falle einer Wiedereingliederungsteilzeit, im Falle einer Sterbebegleitung und im Falle der Betreuung von schwerstkranken Kindern vereinbart werden; §§ 57, 65 und 66 LAG sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen und im Falle des Abs. 5 Z 2 ist eine ärztliche Bestätigung zu erbringen. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig. Das Zeugnis ist dem Lehrling bei Beendigung des Lehrverhältnisses vom Lehrberechtigten ohne besondere Aufforderung auszufolgen. Endet das Lehrverhältnis durch Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) auszustellen.

Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten

§ 17. (1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(2) Die Dauer der Lehrzeit in verwandten Lehrberufen ist gegenseitig anrechenbar.

(3) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist auf den Ausbildungsplan dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.

(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall mit Bescheid, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungszeiten in einschlägigen anerkannten Ausbildungen und Kursen, Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Ausbildungs-, Lehr- und Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können (§ 44 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2). Der Bescheid ist dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in den einschlägigen Fachrichtungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach Prüfung der Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte auf die Lehrzeit entsprechend anzurechnen.

Verlängerte Lehrzeit

§ 18. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 16 Abs. 1 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Ausbildungsziele und die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

  1. 1. wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
  2. 2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.

    Die gemäß Abs. 2 festgelegte Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.

(4) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) Lehrlingen gemäß § 8 gleichgestellt.

(5) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

(6) § 16 Abs. 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Teilqualifikation

§ 19. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (§ 21). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) Im Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.

(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(4) In folgenden Fällen kann bei einem Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

  1. 1. wenn sich die Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird, der Betreuung ihres Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
  2. 2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe der Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird.

    Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf vier Jahre nicht übersteigen.

(5) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 21 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule (§ 30).

(6) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

(7) § 16 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Personenkreis

§ 20. (1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. 1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
  2. 2. Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
  3. 3. Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
  4. 4. Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Abs. 2) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG nicht möglich ist.

(2) Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.

(3) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 25 entfällt die in Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Ausbildungsinhalte

§ 21. (1) Für Personen gemäß § 19 hat die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

§ 22. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) vorliegt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Genehmigung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Berufsausbildungsassistenz

§ 23. (1) Die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in § 2 festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;
  2. 2. Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21);
  3. 3. Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) und
  4. 4. Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß § 25.

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 24. (1) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß § 19 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte (§ 21) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsgebietes von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden.

Wechsel der Ausbildung

§ 25. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis gemäß § 8, einem Lehrverhältnis gemäß § 18 oder einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) und der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 8 in ein Lehrverhältnis gemäß § 18 oder ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 8 und einem Lehrverhältnis gemäß § 18 kann auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz und im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit gemäß § 16 Abs. 2 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 19 sowohl das Ausbildungsziel gemäß § 24 im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch die im Ausbildungsplan definierten Inhalte der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung im betreffenden Lehrberuf gemäß § 8 oder § 18 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung gemäß Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 26. (1) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Lehre mit Matura

§ 27. Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 16 Abs. 1) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.

Nachholen des Pflichtschulabschlusses

§ 28. Werden Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 16 Abs. 1) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 29. (1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer eine Ausbildung absolviert wird, die dem Ausbildungsplan im entsprechenden Lehrjahr entspricht, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 anzuzeigen.

(4) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Sinne des AlVG, im Sinne des IESG und im Sinne des EStG 1988.

Schul- oder Kursbesuch während der Lehre

§ 30. (1) Während der Lehrzeit ist die Absolvierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule gemäß § 35 Abs. 1 Z 1erfüllt worden sind.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs zu absolvieren. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtseinheiten in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten. Über die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses bzw. des fachlich verwandten Kurses (Abs. 3) ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu absolvieren, worüber diese die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen hat.

(4) Dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling dürfen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Abs. 2 oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Abs. 3 keine Kosten erwachsen.

Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen

§ 31. (1) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (§ 29), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.

(3) Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach § 270 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 8 LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach § 23 bis § 28 LAG.

(4) Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, sind die Lehrbedingungen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Abschnitt 22 LAG ist zu beachten.

Lehrbetriebsverzeichnis

§ 32. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).

(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
  2. 2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
  3. 3. Lehrberuf.

(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

Lehrbetriebsförderung

§ 33. Unter sinngemäßer Anwendung des § 19c BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles des Lehrlingseinkommens;
  2. 2. Steigerung der Qualität der Lehrlingsausbildung;
  3. 3. Förderung von Ausbildungsverbünden;
  4. 4. Aus- und Weiterbildung von Ausbildern;
  5. 5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen;
  6. 6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf;
  7. 7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen und
  8. 8. Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Ausbildungsgebieten mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.

Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 34. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.

(2) Die Lehrlinge sind auch über Antrag zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse, zuzulassen.

(3) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst worden ist oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung

§ 35. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (§ 34) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die:

  1. 1. eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht haben, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird und diese Zeiten des Fachschulbesuches, unter Abzug der Zeiten der allgemeinen Schulpflicht, und die Zeiten der praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) oder in der Lehrzeit zusammen mindestens drei Jahre umfassen oder
  2. 2. das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens dreijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) glaubhaft machen und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben oder
  3. 3. das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder als hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben.

(2) Die praktischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, in welchem Stundenausmaß die praktische Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b in den einzelnen Ausbildungsgebieten glaubhaft gemacht werden muss.

(3) Die Landesregierung kann nach ihrem Ermessen und nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung, was jeweils auch glaubhaft zu machen ist, die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. Die Entscheidung der Landesregierung hat mit Bescheid zu erfolgen.

Ersatz der Facharbeiterprüfung; Art und Ausmaß

§ 36. (1) Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes ersetzt unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung (§ 5 Abs. 1).

(2) Die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung ersetzt im jeweiligen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung. Die Festlegung der Einschlägigkeit der Fachrichtung der genannten Bildungseinrichtung hat durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erfolgen, wobei Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Abs. 2) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Absolventen einer nicht unter Abs. 1 bis 3 fallenden Bildungseinrichtung und nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und die abgelegten Prüfungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) mit Bescheid zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2), in welchem Umfang diese für eine Facharbeiterprüfung in einem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) anrechenbar sind.

Facharbeiterprüfung

§ 37. (1) Die Prüfungsgegenstände der Facharbeiterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.

(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) bzw. der Ausbildungseinrichtung (§ 14), als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses (§ 30) oder eines Vorbereitungslehrgangs (§ 35) erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Eine Facharbeiterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.

(5) Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.

Schwerpunktausbildung Facharbeiter

§ 38. (1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Facharbeiterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

(2) Folgende Voraussetzungen müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Facharbeiterprüfungszeugnis erfüllt werden:

  1. 1. die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
  2. 2. der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches und
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.

(3) Ausbildungsschwerpunkte können insbesondere in folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:

  1. 1. für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 1): biologischer Landbau, Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schaf- und Ziegenhaltung, Almwirtschaft (Alpung und Behirtung), Landtechnik, bäuerliche Direktvermarktung,
  2. 2. für das Ausbildungsgebiet Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (§ 5 Abs. 1 Z 2): bäuerliche Gästebeherbergung und
  3. 3. für das Ausbildungsgebiet Gartenbau (§ 5 Abs. 1 Z 3): Baumschulwesen, Zierpflanzenbau, Gemüsebau,

    wobei der Ausbildungsschwerpunkt biologischer Landbau (Z 1) jedenfalls einzurichten ist und auch für alle weiteren Ausbildungsgebiete nach Befassung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) Ausbildungsschwerpunkte für die biologische und ökologische Wirtschaftsweise eingerichtet werden können, sofern diese Wirtschaftsweise für das jeweilige Ausbildungsgebiet in Frage kommt.

(4) Wenn es unter Bedachtnahme auf besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung der Landwirtschaft zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung zusätzliche Ausbildungsschwerpunkte (Abs. 3) festlegen.

3. Abschnitt

Ausbildung zum Meister

Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

§ 39. Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.

Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 40. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) als Facharbeiter, der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Meisterarbeit (§ 39) und der Vollendung des 20. Lebensjahres sind Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) nach Vollendung des 24. Lebensjahres durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ersetzt werden.

(3) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) durch den Nachweis von mindestens siebenjährigen praktischen Tätigkeiten in einem für die angestrebte Meisterprüfung einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ersetzt werden. Die praktischen Tätigkeiten müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen.

(4) Nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich und dem Nachweis von mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) sind Personen zur Meisterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzulassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage eines Vergleichs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) des jeweiligen Ausbildungsgebietes mit den Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften, Bildungszielen und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. Unter Bedachtnahme auf eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer der genannten Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) ist in der Verordnung zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbilderlehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten und die positive Ablegung der Ausbilderprüfung (§ 10 Abs. 3 Z 1) sind jedenfalls verpflichtend.

Meisterprüfung

§ 41. (1) Die Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.

(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 40 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (§ 39) erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.

(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.

(6) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ vor ihren Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.

(7) Für die Ablegung von Prüfungen für die Meisterprüfung sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ab dem 1. Jänner 2024 keine Prüfungsgebühren (§ 44 Abs. 3) zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt (Abs. 10 Z 2 und 3) als Antritt gilt.

(8) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr für eine Prüfung für die Meisterprüfung wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(9) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 7 oder 8 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(10) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 3) einlangt,
  3. 3. ihren Rücktritt unbeschadet Z 2 noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,
  4. 4. aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt oder
  5. 5. gemäß Abs. 7 erster Satz auch für abgelegte Prüfungen keine Prüfungsgebühr zu entrichten hat oder gehabt hätte, sofern diese nach dem 1. Jänner 2024 in Rechnung gestellt oder bezahlt worden ist.

Schwerpunktausbildung Meister

§ 42. (1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

(2) Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:

  1. 1. die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
  2. 2. der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.

(3) § 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

Zuständige Landesbehörde

§ 43. Unbeschadet nachfolgender Änderungen landesgesetzlicher Vorschriften in Angelegenheiten der Einrichtung der im jeweiligen Land zuständigen Behörde, haben die folgenden, gemäß landesgesetzlichen Bestimmungen eingerichteten und als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder bezeichneten Behörden:

  1. 1. im Land Burgenland die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Burgenland gemäß § 22 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO), LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2021,
  2. 2. im Land Kärnten die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Kärnten gemäß § 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014,
  3. 3. im Land Niederösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachstelle in der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 24, § 25 und § 26 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018,
  4. 4. im Land Oberösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß § 33 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2017,
  5. 5. im Land Salzburg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 17 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. Nr. 69/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019,
  6. 6. im Land Steiermark die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark gemäß § 14 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022,
  7. 7. im Land Tirol die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß § 16 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 161/2021,
  8. 8. im Land Vorarlberg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg gemäß § 19 sowie gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2016, und
  9. 9. im Land Wien die Fachstelle in der Landes-Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 18, § 19 und § 20 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2014

    auch an der bundesweiten Koordinierung von Fragestellungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung beratend mitzuwirken und dabei insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) und eine bundesweit einheitliche Vollziehungspraxis zu unterstützen.

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 44. (1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:

  1. 1. Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31);
  2. 2. Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
  3. 3. Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
  4. 4. Bestellung von Prüfungskommissionen;
  5. 5. Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
  6. 6. Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
  7. 7. Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1);
  8. 8. Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (§ 12);
  9. 9. Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46);
  10. 10. Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
  11. 11. Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11);
  12. 12. Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4);
  13. 13. Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG);
  14. 14. Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß § 18 und § 19;
  15. 15. Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14);
  16. 16. Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45);
  17. 17. Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51);
  18. 18. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  19. 19. Anerkennung von Fachkursen (§ 30);
  20. 20. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55);
  21. 21. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56);
  22. 22. Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) und
  23. 23. Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung.

(2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.

(3) Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.

Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 45. (1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 44 Abs. 1 Z 16) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist von der Kundmachung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

Datenverarbeitung

§ 46. (1) Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:

  1. 1. Personenbezogene Daten der Lehrlinge bzw. sonstigen Auszubildenden:
    1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen), akademische Grade und Standesbezeichnungen,
    2. b) Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-AS), Geburtsdatum,
    3. c) Geschlecht,
    4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f) gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
    7. g) Telefonnummer,
    8. h) E-Mail-Adresse,
    9. i) Ausbildungsgebiet,
    10. j) Beginn, Dauer und Ende des Lehrverhältnisses,
    11. k) abgeschlossene Vorbildung und Zusatzausbildungen,
    12. l) Ergebnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und allfälliger Teilprüfungen und Zusatzprüfungen,
    13. m) Höhe des Lehrlingseinkommens,
    14. n) LFBIS-Nr. und
    15. o) Kollektivvertragszugehörigkeit;
  1. 2. Personenbezogene Daten der Lehrberechtigten (§ 9) bzw. Ausbildungseinrichtungen (§ 14):
    1. a) Firmennamen und Betriebsnamen,
    2. b) Firmensitz und Betriebssitz,
    3. c) Betriebsdaten (Bewirtschaftungsart, Betriebszweige, LFBIS-Nr., Lage des Betriebes, Zahl und Struktur der Beschäftigten),
    4. d) Kollektivvertragszugehörigkeit,
    5. e) Betriebsinhaber bzw. Betriebsführer,
    6. f) Ansprechpartner,
    7. g) Ausbilder,
    8. h) abgeschlossene Ausbildungen der Ausbilder,
    9. i) Auszeichnungen,
    10. j) Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Betriebe und Einrichtungen,
    11. k) Arbeitgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
    12. l) Telefonnummer,
    13. m) E-Mail-Adresse,
    14. n) sonstige Kontaktmöglichkeiten und
    15. o) Bankverbindung;
  1. 3. Personenbezogene Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
    1. a) Art und Zweck der Beihilfe,
    2. b) Höhe der Beihilfe und
    3. c) Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).

(2) Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.

5. Abschnitt

Ausbildungs- und Prüfungswesen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen

§ 47. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

Ausbildungsordnung

§ 48. (1) Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
    1. a) allgemeine Bildungsziele,
    2. b) allgemeine und didaktische Grundsätze,
    3. c) Festlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
    4. d) Mindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
    5. e) verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);
  1. 2. Ausbildungsrahmenplan:
    1. a) Grundstruktur und Gliederung,
    2. b) Ausbildungsinhalte,
    3. c) Kompetenzen und
    4. d) Mindestdauer in Unterrichtseinheiten.

Prüfungsordnung

§ 49. (1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.

(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Rahmenbedingungen:
    1. a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
    2. b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
    3. c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
    4. d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
  1. 2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
  2. 3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
  3. 4. Prüfungsvorgang:
    1. a) Durchführung der Prüfung,
    2. b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
    3. c) Protokollierung der Prüfung;
  1. 5. Zeugnis:
    1. a) Form und Inhalt und
    2. b) Berechtigung zur Unterfertigung.

Prüfungskommission

§ 50. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich vor einer bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (§ 44 Abs. 1 Z 4) abzulegen.

(2) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Abschluss eines Ausbildungsteiles eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung angesetzt ist.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Ausbildungsgebiete auf die jeweilige Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Mitglieder bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(4) Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfern abgenommen werden. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission ist dafür nicht erforderlich.

(5) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und den für die entsprechende Prüfung notwendigen Prüfern.

(6) Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes. Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

(7) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich und fachlich geeignete Personen zu bestellen. Fachlich geeignet sind Personen mit einer einschlägigen Ausbildung oder entsprechend langer beruflicher Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.

(8) Als Vorsitzender und als Prüfer sind im Einzelfall ausgeschlossen:

  1. 1. Personen, die Lehrberechtigter oder Arbeitgeber des Prüfungskandidaten waren oder sind;
  2. 2. Personen, die mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
  3. 3. Personen, die Wahl- oder Pflegeelternteil, Wahl oder Pflegekind oder Vormund des Prüfungskandidaten sind, oder
  4. 4. Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

(9) Personen, die wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission nach sich.

(10) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt, doch gebührt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Prüfungskommissären je abgenommener Prüfung eine angemessene Entschädigung, die von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen ist (§ 44 Abs. 1 Z 5).

6. Abschnitt

Facharbeiter- und Meisterbrief

Beurkundung der Berufsbezeichnung

§ 51. (1) Wer nach diesem Bundesgesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Die Beurkundung der Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung erfolgt auf Antrag des Berechtigten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 17).

(3) Die Urkunde hat den Namen und das Geburtsdatum des Berechtigten zu enthalten. Sie hat zu dokumentieren, dass sich der Berechtigte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einer Berufsausbildung unterzogen hat. Darüber hinaus hat sie zu dokumentieren, dass der Berechtigte die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 berechtigt ist. Weiters sind auf der Urkunde das Beurkundungsdatum und der Beurkundungsort anzuführen. § 41 Abs. 6 ist zu beachten. Die Urkunde ist vom Vorsitzenden des Land- und Forstwirtschaftlichen Landes-Berufsausbildungsbeirates und vom Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigen und mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu siegeln. Für die Ausfertigung der Urkunde kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen geringfügigen Unkostenbeitrag vorschreiben.

7. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftlicher Bundes-Berufsausbildungsbeirat

Organisation des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates

§ 52. (1) Bei der Landwirtschaftskammer Österreich ist der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus acht stimmberechtigten Mitgliedern und aus weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme (Abs. 5) besteht.

(2) Dem Beirat kommt die Behandlung und Beratung von Angelegenheiten zu, die die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung betreffen, sofern diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder fallen. Bei Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Beirat auf die Tätigkeiten, Aufgaben und Erkenntnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Bedacht zu nehmen.

(3) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Erstattung von begründeten Vorschlägen zur Erlassung oder Abänderung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  2. 2. die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Novellierungen oder Abänderungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  3. 3. die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  4. 4. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung an die Bundes- und Landesschulbehörden und
  5. 5. die Erstattung von Vorschlägen zu Ausbildungs- und Prüfungsmaßnahmen, wie insbesondere die Weiterentwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsplänen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 3 Z 1 angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist eine Stellungnahme des Beirates einzuholen und auf eine fristgerecht erstattete Stellungnahme bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(5) Der Beirat setzt sich folgendermaßen zusammen:

  1. 1. Vier stimmberechtigte Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden jeweils von der Landwirtschaftskammer Österreich bzw. vom Österreichischen Landarbeiterkammertag bestellt, wobei mindestens ein Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich ein Mitarbeiter oder ein Funktionär der biologischen Land- und Forstwirtschaft ist;
  2. 2. ein beratendes Mitglied und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt;
  3. 3. ein weiteres beratendes Mitglied ist der gemäß Abs. 1 in der Landwirtschaftskammer Österreich für den Beirat Verantwortliche;
  4. 4. zwei weitere beratende Mitglieder sind die Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder; diese sind aus dem Kreis der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder von den Geschäftsführern der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder zu bestellen;
  5. 5. ein weiteres beratendes Mitglied ist ein Vertreter der landwirtschaftlichen Schulbehörden der Länder; dieser ist aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Schulbehörden der Länder im Wege der Verbindungstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung von den Ländern zu bestellen;
  6. 6. ein weiteres beratendes Mitglied wird als Vertreter der biologischen Landwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der drei mitgliederstärksten Bio-Verbände bestellt;
  7. 7. ein weiteres beratendes Mitglied wird als Experte für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt und
  8. 8. jeweils ein weiteres beratendes Mitglied wird als Vertreter der jeweiligen Dachorganisation vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt, das zu den Sitzungen im Beirat dann hinzuzuziehen ist, wenn Angelegenheiten betreffend das jeweilige Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) behandelt oder beraten werden.

(6) Aus dem Kreis der stimmberechtigen Mitglieder sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit Beschluss zu bestellen. Die Vorsitzführung wechselt alle zwei Jahre zwischen einem Mitglied des Beirates aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer Österreich und einem Mitglied aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Österreichischen Landarbeiterkammertages. Hat ein von dem einen Sozialpartner bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzes inne, so hat ein Mitglied des anderen Sozialpartners die Stellvertreterrolle zu übernehmen. Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder können nicht als stimmberechtigte Mitglieder des Beirates bestellt werden.

(7) Die Landwirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Landarbeiterkammertag, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder die Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder haben ein von ihnen bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied abzuberufen, wenn dies das Mitglied bzw. Ersatzmitglied selbst beantragt hat oder wenn es nicht die Gewähr bietet, dass es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt der Stellvertreter den Vorsitz des Beirates. Sind Vorsitzender und Stellvertreter abwesend, so führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied bzw. Ersatzmitglied, das anwesend ist und demselben Kreis der stimmberechtigten Mitglieder aus dem der abwesende Vorsitzende bestellt worden ist, angehört, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Das Ersatzmitglied eines stimmberechtigten Mitgliedes ist nur dann selbst stimmberechtigt, wenn das eigentlich stimmberechtigte Mitglied nicht anwesend ist.

(9) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mitzuteilen und dieser Mitteilung die jeweiligen übereinstimmenden Ansichten von mindestens drei bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern als deren Stellungnahmen anzuschließen.

(10) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluss des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als vier Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(11) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Landwirtschaftskammer Österreich zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang aufgrund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, dass die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(12) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Beirates versehen ihr Amt aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren.

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 53. Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Gebührenbefreiung

§ 54. Für Eingaben, Schriften und Rechtsgeschäfte gemäß diesem Bundesgesetz sind keine Stempel- oder Rechtsgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 (WV), zu entrichten.

Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden

§ 55. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit der betreffenden Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, gleichzuhalten (§ 44 Abs. 1 Z 20 und Abs. 2), wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation den Anforderungen an die Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) äquivalent ist.

(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.

(3) Die Äquivalenz der Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn

  1. 1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
  2. 2. der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil der entsprechenden Tätigkeiten sind, die in Österreich einem Facharbeiter bzw. Meister nach den Ausbildungsgebieten gemäß § 5 Abs. 1 zukommen.

(4) Unter den Fächern gemäß Abs. 3 Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(5) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.

(6) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(7) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) für Facharbeiter- und Meisterprüfungen vorgesehener Fachbereichsprüfungen oder von Teilen von diesen bestimmt werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Verfahrensbestimmungen der Prüfungsordnung zur Anwendung kommen.

(8) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen.

(9) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden

§ 56. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 21 und Abs. 2), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. § 55 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 57. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung bzw. der Durchführung folgender Richtlinien bzw. Verordnungen der Europäischen Union:

  1. 1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22;
  2. 2. Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25;
  3. 3. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Verweisungen

§ 58. Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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Übergangsbestimmungen

§ 59. (1) Facharbeiterprüfungen oder Meisterprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als erfolgreich abgelegte entsprechende Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf Ausbildungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnen worden sind, sind diejenigen Bestimmungen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Ausbildung in Geltung standen. Abs. 1, 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Lehrzeiten, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen zurückgelegt worden sind, sind im Sinne dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt anzuerkennen. Fachkurse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert worden sind, sind soweit anzurechnen und anzuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 19), als festgestellt werden kann, dass der jeweilige Kurs geeignet war, die Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang gemäß diesem Bundesgesetz entsprechen.

(4) Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des § 38 bzw. § 42, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(5) Berufsbezeichnungen (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5), die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(6) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 41 Abs. 6 Gebrauch machen.

(7) Verordnungen, die in Ausführung der in § 61 Abs. 4 genannten Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie nicht Angelegenheiten der Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffen, als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirkung getreten ist.

(8) Bescheide auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, die vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes erlassen worden sind, bleiben aufrecht.

Vollziehung

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. Soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
    1. a) § 14 Abs. 9, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. b) § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 54 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,
    3. c) § 10 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
    4. d) § 14 Abs. 9 bis 11, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
    5. e) § 14 Abs. 9 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
    6. f) der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  1. 2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 61. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Zugleich treten das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, und § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz LAG außer Kraft.

(4) Zugleich treten die folgenden auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungswesens in den Ländern erlassenen Gesetze außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist:

  1. 1. im Land Burgenland die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO), LGBl. Nr. 51/1993, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 31/2021, mit Ausnahme der §§ 22 und 23 dieses Landesgesetzes,
  2. 2. im Land Kärnten die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2014, mit Ausnahme des § 14 dieses Landesgesetzes,
  3. 3. im Land Niederösterreich die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 12/2018, mit Ausnahme der §§ 24 bis 29 dieses Landesgesetzes,
  4. 4. im Land Oberösterreich das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 49/2017, mit Ausnahme der §§ 33 bis 36 dieses Landesgesetzes,
  5. 5. im Land Salzburg die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. Nr. 69/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 56/2019, mit Ausnahme des § 17 dieses Landesgesetzes,
  6. 6. im Land Steiermark das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 84/2022, mit Ausnahme des § 14 dieses Landesgesetzes,
  7. 7. im Land Tirol das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 161/2021, mit Ausnahme des § 16 dieses Landesgesetzes,
  8. 8. im Land Vorarlberg das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 58/2016, mit Ausnahme des § 19 sowie des § 22 Abs. 1 bis 3 dieses Landesgesetzes und
  9. 9. im Land Wien die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35/1992, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 22/2014, mit Ausnahme der §§ 18 bis 23 dieses Landesgesetzes.

(5) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

Van der Bellen

Nehammer

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