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BGBl I 43/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Bundesgesetz: Institute of Digital Sciences Austria
43. (NR: GP XXVII RV 2461 AB 2493 S. 255 . BR: AB 11456 S. 965 .)

43. Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Errichtung und Rechtsstellung

§ 2. Wirkungsbereich

§ 3. Leitende Grundsätze und Aufgaben

§ 4. Studien und akademische Grade

§ 5. Studierende

§ 6. Qualitätssicherung

§ 7. Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen

§ 8. Satzung

§ 9. Leitung und innere Organisation

§ 10. Präsidentin bzw. Präsident (President)

§ 11. Kuratorium (Board of Trustees)

§ 12. Universitätsversammlung (University Assembly)

§ 13. Kollegialorgane

§ 14. Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)

§ 15. Finanzierung

§ 16. Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 17. Leistungsvereinbarung

§ 18. Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung

§ 19. Gebarung

§ 20. Rechnungswesen und Berichte

§ 21. Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 22. Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität

§ 23. Immobilienbewirtschaftung der Universität

§ 24. Personal

§ 25. Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 26. Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 27. Universitätszugang und Zulassung zum Studium

§ 28. Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 29. Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen

§ 30. Rechtsschutz

§ 31. Masterarbeiten und Dissertationen

§ 32. Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten

§ 33. Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen

§ 34. Verweisungen

§ 35. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 36. Vollziehung

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) In Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria mit dem Namen Interdisciplinary Transformation University, kurz: „IT:U“, als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – eingerichtet.

(2) Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I. Nr. 200/2022, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei.

(3) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG selbst.

(4) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer und forschungsinstitutioneller Kooperationen – eine Interaktion insbesondere medizinwissenschaftlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich exzellenz- sowie innovationsorientiert allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.

(2) Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zu orientieren.

Leitende Grundsätze und Aufgaben

§ 3. (1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit verpflichtet.

(2) Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität sind:

  1. 1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) sowie Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2. Gewährleistung einer Universitätsausbildung, die anwendungsorientiert auf Digitalisierung und auf digitale Transformation bezogen und gleichzeitig in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet ist;
  3. 3. Vermittlung der Fähigkeit, sich den kontinuierlich ändernden Anforderungen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Industrie sowie technologischen Entwicklungen und den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen zu stellen;
  4. 4. Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf die Anforderungen unterschiedlicher Arbeitsfelder;
  5. 5. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien- Lehr- und Forschungsbereich gemäß § 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011;
  6. 6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 Z 11 und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  7. 7. Diskriminierungsfreiheit, Diversität, Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung;
  8. 8. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. 9. intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts-, Forschungs- und Kunsteinrichtungen sowie vor allem Wirtschaft und Industrie auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene (Wissens- und Technologietransfer);
  10. 10. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Lehr- und Forschungspersonal sowie von Studierenden;
  11. 11. internationale Ausrichtung in Forschung, Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer;
  12. 12. soziale Chancengleichheit sowie Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen im Sinn einer humanen Gesellschaft;
  13. 13. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen;
  14. 14. Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. 15. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  16. 16. nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

(3) Die Universität hat die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung sicherzustellen. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.

(4) Zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist ein weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen. Die Aufgabe dieses Kollegialorgans ist die Mitwirkung an Prozessen der Personalbestellung, der Gestaltung von Karrieremodellen, der Gewährleistung der geschlechtergerechten Repräsentanz gemäß § 13 Abs. 1 sowie der Entwicklung und Umsetzung einer am Stand der Wissenschaften orientierten Gleichstellungs- und Diversitätskultur an der Universität.

(5) Zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Abs. 4 ist ein weiteres weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen.

(6) Aufbauend auf den Grundsätzen nach Abs. 2 hat die Universität Organisations- und Ablaufstrukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen.

(7) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach nationalen und internationalen Standards aufzubauen, welches die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.

(8) Die Satzung sowie die Curricula sind auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

Studien und akademische Grade

§ 4. (1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien einzurichten, darüber hinaus Universitätslehrgänge gemäß §§ 56 und 70 UG. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Die Dauer der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Doktoratsstudien können auch als kombinierte Master-PhD-Studien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre.

(2) Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG eingerichtet werden.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsgrade zu verleihen.

(4) Studierende haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 600 Euro für jedes Semester zu entrichten. Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags können in der Satzung festgelegt werden.

(5) Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(6) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Studierenden einen Lehrgangsbeitrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs zu entrichten. Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

Studierende

§ 5. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.

(2) Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014.

(3) Auf die Studierenden der Universität sind anzuwenden:

  1. 1. das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe sowie
  2. 2. das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986.

    Z 1 ist auf Studierende in Universitätslehrgängen nicht anzuwenden.

(4) Zur Unterstützung insbesondere der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Frauenförderung, der Inklusion sowie zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Qualitätssicherung

§ 6. (1) Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HS-QSG zu unterziehen.

(2) Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.

(3) Die Leistungen im Wirkungsbereich der Universität sind, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen

§ 7. (1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgendem: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35), umfassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(6) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den ergangenen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(8) Kommt ein zu den Leitungsorganen zählendes Organ der Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister auf Antrag einer bzw. eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb derer das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).

Satzung

§ 8. (1) Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.

(2) Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Strategische Ausrichtung der Universität;
  2. 2. Organisationsplan für die Universität;
  3. 3. Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;
  4. 4. Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;
  5. 5. Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;
  6. 6. Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß § 19 Abs. 2;
  7. 7. Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a;
  8. 8. Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;
  9. 9. Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;
  10. 10. Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 5, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;
  11. 11. Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;
  12. 12. Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß
    § 24 Abs. 4;
  13. 13. nähere Regelungen zur Erlassung der Curricula;
  14. 14. Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 27 bis 33;
  15. 15. nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß § 2a HS-QSG;
  16. 16. nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß § 27 Abs. 5;
  17. 17. Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß § 52 Abs. 1 UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;
  18. 18. Regelung der Beurlaubung Studierender;
  19. 19. Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß § 29 Abs. 1;
  20. 20. Festlegung von Validierungsverfahren gemäß § 33 Abs. 2;
  21. 21. Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß § 5 Abs. 4.

(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Leitung und innere Organisation

§ 9. (1) Die Organe der Universität sind

  1. 1. die Präsidentin bzw. der Präsident (President);
  2. 2. das Kuratorium (Board of Trustees);
  3. 3. die Universitätsversammlung (University Assembly);
  4. 4. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Vice Presidents) und
  5. 5. die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.

(2) Die Organe gemäß Z 1 bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die obersten Organe der Universität.

(3) Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehr als einem Organ gemäß Abs. 1 ist unzulässig.

Präsidentin bzw. Präsident (President)

§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung eines Vorschlags für eine Satzung gemäß § 8;
  2. 2. Entscheidungen über die strategische Ausrichtung der Universität auf Basis der Festlegung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1;
  3. 3. Erstattung eines Vorschlags für den jeweiligen Entwurf für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 17 zur Genehmigung durch das Kuratorium;
  4. 4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;
  5. 5. inhaltliche Koordination und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung sowie Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;
  6. 6. Ausübung der Funktion der bzw. des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
  7. 7. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors (§ 14);
  8. 8. Abschluss von Arbeitsverträgen mit Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
  9. 9. Abschluss von sonstigen Arbeits- und Werkverträgen;
  10. 10. Erteilung von Vollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;
  11. 11. Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;
  12. 12. Erteilung von Lehraufträgen;
  13. 13. Entscheidung über Widersprüche betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;
  14. 14. Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;
  15. 15. Zulassung zum Studium, Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
  16. 16. Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen;
  17. 17. Nichtigerklärung von Beurteilungen von Studienleistungen;
  18. 18. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;
  19. 19. Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;
  20. 20. Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a HS-QSG erschlichen worden ist;
  21. 21. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
  22. 22. Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international erfahrene Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im fachlichen Wirkungsbereich der Universität (§ 2) sowie Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung bestellt werden.

(3) Die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich und international auszuschreiben. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist – auch ohne neuerliche Ausschreibung – zulässig.

(4) Ein bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten für eine Funktionsperiode bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Kuratorium bestellt. Einmalige Wiederbestellungen sind – auch ohne neuerliche Ausschreibungen – zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden der Präsidentin bzw. des Präsidenten endet die Funktionsperiode der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter mit der Funktionsübernahme der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten. In diesem Fall erfolgt die Betrauung mit der stellvertretenden Geschäftsführung durch das Kuratorium.

(5) Zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Präsidentin bzw. des Präsidenten können sowohl Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und der Auswahlprozess der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.

(6) Die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten vertreten diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Darüber hinaus können sie mit Vollmachten und Handlungsvollmachten gemäß Abs. 1 Z 10 und 11 betraut werden.

Kuratorium (Board of Trustees)

§ 11. (1) Das Kuratorium übt insbesondere die strategische Aufsicht über die Universität aus und hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Ausschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
  2. 2. Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. einzelner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, welche ihre Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen;
  3. 3. Genehmigung der Satzung (§ 8) auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  4. 4. Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 17 auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  5. 5. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
  6. 6. Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  7. 7. Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  8. 8. Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
  9. 9. Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  10. 10. Mitwirkung bei der strategischen Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;
  11. 11. Bestellung von Curriculakommissionen, wobei die Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen ist. Die Studierenden stellen mindestens ein Viertel der Mitglieder;
  12. 12. Bestellung von Ausschüssen;
  13. 13. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;
  14. 14. Genehmigung des Evaluierungsberichts (§ 6 Abs. 3) sowie Vorlage an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  15. 15. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);
  16. 16. Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.

(2) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten sollen.

  • In das Kuratorium sind zu bestellen:
  1. 1. drei Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wobei ein Mitglied der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister durch die oberösterreichische Landesregierung vorzuschlagen ist;
  2. 2. drei Mitglieder aus dem Kreis gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b durch die Universitätsversammlung;
  3. 3. ein studentisches Mitglied durch die Vertretung der Studierenden sowie
  4. 4. zwei Mitglieder im Einvernehmen der gemäß Z 1 bis Z 3 bestellten Kuratoriumsmitglieder.

    Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Z 1 müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Z 4 müssen anerkannte Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter oder Künstlerinnen bzw. Künstler sein, die zusätzlich über Kenntnisse und umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Eines der beiden Mitglieder gemäß Z 4 muss an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung im Ausland tätig sein. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei.

(3) Dem Kuratorium dürfen nicht angehören:

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung;
  2. 2. Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers;
  3. 3. Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei;
  4. 4. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universität zuständigen Bundesministeriums;
  5. 5. Personen, die innerhalb von vier Jahren vor der Bestellung eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Funktionen ausgeübt haben;
  6. 6. Personen, die innerhalb von vier Jahren vor der Bestellung die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität ausgeübt haben sowie
  7. 7. Personen, die die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in den der Bestellung vorangehenden vier Jahren ausgeübt haben.

    Die Mitglieder des Kuratoriums haben mögliche Interessenkonflikte dem Kuratorium unverzüglich zu melden.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(5) Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassung über die Satzung sowie über die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(7) Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören.

(8) Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4 kann zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Organs betreffen, eingeladen werden.

(9) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Kuratorium festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

(10) Das Kuratorium oder jeweils mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an das Kuratorium zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Kuratorium alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Kuratorium bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.

(11) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dem Kuratorium die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Universitätsversammlung (University Assembly)

§ 12. (1) Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(2) Für die Universitätsversammlung ist für eine Funktionsperiode von fünf Jahren eine Urwahl abzuhalten. Zwölf Mitglieder sind vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b aus dessen Kreis zu wählen. Vier Mitglieder sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 aus ihrem Kreis zu wählen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 sind zu entsenden.

(3) Der Universitätsversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Entsendung von drei Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b in das Kuratorium;
  2. 2. Stellungnahme zu der von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten vorgeschlagenen Satzung an das Kuratorium innerhalb von vier Wochen.

(4) Der Universitätsversammlung kommt beratende Funktion in allen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Organs der Universität zu.

(5) Die Universitätsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

Kollegialorgane

§ 13. (1) Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß § 11 Abs. 1 Z 11.

(2) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen der Universität ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als anwesend.

Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)

§ 14. (1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu unterstützen.

(2) Die Funktion der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu bestellen.

Finanzierung

§ 15. (1) Der Bund erhält die Universität, das Land Oberösterreich trägt gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich samt Anhang zur Finanzierung bei.

(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Universität gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

  1. 1. Teilfinanzierung durch den Bund gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt;
  2. 2. Teilfinanzierung durch das Land Oberösterreich gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich;
  3. 3. Teilfinanzierung durch Dritte;
  4. 4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

    Die konkreten Beiträge von Bund und Land Oberösterreich sind in der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich geregelt.

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 16. (1) Die Universität ist unbeschadet der Bestimmungen des § 15 vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 17 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universität zur Verfügung stehenden Betrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Betrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 17 einbehalten.

(4) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die die Universität aus Veranlagungen erzielt, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.

(5) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend dem universitären Erfordernis im Rahmen des zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators bzw. von mehreren Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren beinhalten. Wurde eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator bzw. mehrere Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.

Leistungsvereinbarung

§ 17. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

(2) Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(3) Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:

  1. 1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den in § 3 festgelegten Zielen und Grundsätzen in folgenden Bereichen festzulegen sind:
    1. a) strategische Ziele, Profilbildung und Personalstrategie;
    2. b) Vorhaben in der Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste;
    3. c) Studienangebot, Vorhaben im Bereich Lehre und Weiterbildung;
    4. d) Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung;
    5. e) Kooperationen, Internationalität und Mobilität;
    6. f) Festlegung von Indikatoren und Berichtspflichten.
  1. 2. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
  2. 3. jährlicher Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung bis zum 30. März des Folgejahres;
  3. 4. die Leistungsverpflichtung des Bundes;
  4. 5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung.

(4) Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.

(5) Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 18) angerufen werden. 

(6) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung

§ 18. (1) Die Schlichtungskommission besteht aus einer rechtskundigen Person mit mindestens fünfjähriger juristischer Berufserfahrung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende der Schlichtungskommission ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität zu bestellen.

(2) Sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert.

(3) Die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität sein.

(4) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht fristgerecht zustande, hat sich die Schlichtungskommission zunächst um eine Einigung zu bemühen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, hat die Schlichtungskommission den Inhalt der Leistungsvereinbarung bescheidmäßig festzustellen.

(5) Werden von den Parteien wesentliche Leistungspflichten nicht oder nicht entsprechend der Leistungsvereinbarung umgesetzt und haben die Parteien eine entsprechende abweichende Regelung nicht in die Leistungsvereinbarung aufgenommen, hat die Schlichtungskommission im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Universität über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.

Gebarung

§ 19. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident verfügt gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor nach Maßgabe der Satzung über das Budget der Universität, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

(4) Die Universität hat unbeschadet von Abs. 3 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuholen.

(5) Für Verbindlichkeiten der Universität trifft den Bund und das Land Oberösterreich keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(7) Die Universität unterliegt dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG 2013.

Rechnungswesen und Berichte

§ 20. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit der Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung, BGBl. II Nr. 292/2003, ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Verordnung KLRV Universitäten, BGBl. II Nr. 69/2017, ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Rechnungsjahr der Universität entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas Anderes angeordnet wird.

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor dem Kuratorium bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüferin bzw. ein von der Universität unabhängiger Wirtschaftsprüfer bzw. eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 268 Abs. 4 UGB sein.

(6) Das Kuratorium hat den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister sowie dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.

(7) Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, sind anzuwenden.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 21. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität

§ 22. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.

(3) Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

(4) Rechtsgeschäfte der Universität, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.

Immobilienbewirtschaftung der Universität

§ 23. (1) Bei Immobilienprojekten der Universität, die im Geltungsbereich der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, sind die Schritte der Planung und Abwicklung mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu vereinbaren.

(2) Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Universitäten-Immobilienverordnung BGBl. II Nr. 24/2018, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.

(3) Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß § 118a UG bekanntzugeben.

(4) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600.000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(5) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan gemäß § 118a UG.

Personal

§ 24. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.

(2) Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:

  1. 1. dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal:
    1. a) Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
    2. b) Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen;
    3. c) sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität.
  1. 2. dem allgemeinen Personal.

    Zu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren im Sinn der Z 1 lit. a können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden.

(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, ist auf das Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b nicht anzuwenden.

(4) Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 25. Eine Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr bzw. ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 26. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

  1. 1. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
  2. 2. als Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
  3. 3. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die bzw. der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr bzw. ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
  4. 4. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 19 bis 21 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere

  1. 1. der Universität Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
  2. 2. die Fortsetzung des Studiums der Universität zu melden;
  3. 3. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  4. 4. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit in digitaler Form an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation in digitaler Form an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

(3) Das Recht, als Vertreterin bzw. als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

Universitätszugang und Zulassung zum Studium

§ 27. (1) Der Zugang zum Studium (Universitätszugang) setzt die allgemeine Universitätsreife voraus. Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse;
  2. 2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
  3. 3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  4. 4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien;
  5. 5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
  6. 6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere nicht, wenn

  1. 1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  2. 2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  3. 3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

    Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann die Präsidentin bzw. der Präsident insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des PhD-Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen sind in der Satzung vorzusehen.

(6) Weitere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Aufnahmeverfahren und von Zulassungsfristen sind in der Satzung zu treffen.

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 28. (1) Die Prüfungen oder vergleichbaren Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.

(2) Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu treffen.

(3) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Präsentation des Projektfortschritts) und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(4) Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.

Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen

§ 29. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 („sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „nicht genügend“) zu erfolgen. Alternativ oder zusätzlich kann in der Satzung die Beurteilung nach einem international äquivalenten Notensystem vorgesehen werden. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Nicht bestandene Prüfungen und sonstige Studienleistungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Die Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:

  1. 1. Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
  2. 2. Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
  3. 3. Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.
  4. 4. Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(3) Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen und sonstigen Studienleistungen im Semester sind zulässig.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Rechtsschutz

§ 30. Gegen die Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung einen Mangel aufweist, kann von der bzw. dem Studierenden innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingebracht werden, welche bzw. welcher die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben kann. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.

Masterarbeiten und Dissertationen

§ 31. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas im Rahmen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesamtprüfung gemäß § 29 Abs. 2.

(3) Die positiv beurteilte Abschlussarbeit ist durch Übergabe in digitaler Form an die Bibliothek der Universität zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin bzw. der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die bzw. der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der bzw. des Studierenden gefährdet sind.

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten

§ 32. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gemäß § 2a HS-QSG erschlichen wurde.

Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen

§ 33. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- und projektbezogenen sowie lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse. Nachgewiesene Studienleistungen und Kompetenzen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung einer Wissensüberprüfung ist zulässig.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens anerkennen. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Validierung sind in der Satzung zu regeln.

(3) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten ist unzulässig.

(4) Kompetenzen gemäß Abs. 2 können jeweils bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt werden.

Verweisungen

§ 34. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, außer Kraft.

(3) Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 zu einem Studium nach einem solchen Curriculum zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.

(4) Die vom Gründungskonvent vorläufig erlassene Satzung tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung gemäß § 8 außer Kraft.

(5) Der Gründungskonvent nimmt die Aufgaben des Kuratoriums bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wahr. Die Universitätsversammlung muss bis spätestens 31. März 2026, das Kuratorium bis spätestens 30. Juni 2026 konstituiert sein.

(6) In einer Übergangsphase nimmt die Gründungspräsidentin bzw. der Gründungspräsident die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 muss die Präsidentin bzw. der Präsident gewählt werden. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten endet mit Ablauf des 14. Juli 2027.

(7) Der Gründungskonvent kann vor Ablauf des 30. Juni 2026 beschließen, die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten einmalig um ein Jahr zu verlängern. Wird ein solcher Beschluss gefasst, ist die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium abweichend von Abs. 6 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 durchzuführen. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten endet dann mit Ablauf des 14. Juli 2028.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern von Organen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria konstituiert wurden, sind die Organe nach den Bestimmungen desselben Bundesgesetzes zu ergänzen.

(9) Solange der Gründungskonvent tätig ist, ist die Gründungskonvent-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 161/2023, anzuwenden.

(10) Für das Jahr 2024 ist eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen.

(11) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung KLRV Universitäten sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 KLRV Universitäten hat erstmals für das Rechnungsjahr 2025 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 KLRV Universitäten der Universität werden allen Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2025 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt ebenso für das Rechnungsjahr 2025. Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 KLRV Universitäten haben für die Rechnungsjahre 2025 und 2027 zu erfolgen.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 1 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967);
  2. 2. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich des § 22 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 und 3;
  3. 3. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 22 Abs. 2 bis 4 und
  4. 4. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Van der Bellen

Nehammer

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