120. Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria
Der Nationalrat hat beschlossen:
Errichtung und Rechtsstellung
§ 1. (1) In Linz wird das Institute of Digital Sciences Austria als Technische Universität - im Folgenden „Universität“ - gegründet.
(2) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.
(3) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll - auch durch Nutzung interuniversitärer Kooperationen - eine Interaktion insbesondere technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.
(2) Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
Grundsätze und Aufgaben
§ 3. (1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität, sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, verpflichtet.
(2) Die Universität bekennt sich zum Grundsatz der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.
(3) Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen.
(4) Das Handeln der Universität in der Gründungsphase dient in erster Linie der Vorbereitung der schrittweisen Aufnahme des Regelbetriebs ab Beginn des Wintersemesters 2023/24.
(5) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein internationalen Kriterien entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.
Rechtsaufsicht
§ 4. (1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht.
(3) Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Finanzierung
§ 5. (1) In der Gründungsphase weist der Bund der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 erforderlichen Mittel zu. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.
(2) Das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG bei.
(3) Die Mittel, die die Universität vom Bund erhält, sind der Universität im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Leistungsvereinbarung) zur Verfügung zu stellen.
Gründungskonvent
§ 6. (1) Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können. Die Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen, wobei zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich, drei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und zwei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ein Mitglied auf Vorschlag des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung des Gründungskonvents ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mehr als ein Mitglied vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
(2) Dem Gründungskonvent dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(3) Der Gründungskonvent wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten führt die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents gemeinsam mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.
(5) Der Gründungskonvent ist das strategische Organ der Universität in der Gründungsphase und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Erlassung einer Geschäftsordnung des Gründungskonvents,
- 2. Ehestmögliche Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten sowie Festlegung einer Vertretungsregelung für die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten,
- 3. Festlegung der strategischen Grundsätze der Universität in der Gründungsphase,
- 4. Erlassung einer vorläufigen Satzung auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die jedenfalls Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von wissenschaftlichen Stellen und Rahmenbedingungen für den Studienbetrieb zu enthalten hat,
- 5. Erlassung eines vorläufigen Organisationsplans auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten,
- 6. Festlegung des vorläufigen Studienangebots und Einrichtung dieser Studien sowie
- 7. Erlassung der vorläufigen Curricula auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten.
(6) Die Mitglieder des Gründungskonventes erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.
(7) In der Gründungsphase werden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt, die die dafür benötigten finanziellen Mittel aus den Mitteln gemäß § 12 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, erhält.
Beirat für die Gründungsphase
§ 7. (1) Zur Beratung und Begleitung der Universität, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Forschungsschwerpunkte und des Studienangebots, ist ein Beirat einzurichten. Die Rektorate der Universität Linz, der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz, der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz, der Montanuniversität Leoben, der Fachhochschule Oberösterreich sowie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.
(2) Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Der Beirat und der Gründungskonvent haben sich regelmäßig auszutauschen. Darüber hinaus kommt dem Beirat ein Recht auf Stellungnahme zu den gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 bis 5 erstellten Unterlagen des Gründungskonvents zu.
Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident
§ 8. (1) Die Ausschreibung der Funktion der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt nach Anhörung der gemäß § 6 Abs. 1 2. Satz vorschlagsberechtigten Stellen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bewerbungen sind an den Gründungskonvent zu richten.
(2) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Wissenschafterin oder ein Wissenschafter mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (§ 2) und Kenntnissen und Fähigkeiten zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere
- 1. Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität,
- 2. Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan,
- 3. Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen,
- 4. Erteilung von Lehraufträgen,
- 5. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen sowie
- 6. Errichtung der GmbH gemäß § 10.
(4) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.
Lehre und Studien
§ 9. (1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien sind nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die dem fachlichen Wirkungsbereich der Universität entsprechenden im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder Doktoratsgrade zu verleihen.
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.
(4) Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 zu einem Studium zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium ab dem 1. Oktober 2025 innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.
(5) Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021.
GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe
§ 10. (1) Zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Beteiligte an der GmbH können ausschließlich Hochschulen sein.
(2) Die Höhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 35 000 EUR.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GmbH übt die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Universitätsverwaltung aus.
Personal
§ 11. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Die Lehrenden der Universität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen den Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975.
(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung.
Sonderbestimmungen
§ 12. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß § 10 nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß § 10 Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
(3) Rechtsgeschäfte der Universität und der von ihr errichteten GmbH gemäß § 10, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(5) Die Universität und die von ihr errichteten Gesellschaften unterliegen dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK).
Vollziehung und Verweisungen
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 2 zweiter Satz,
- 2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 11 Abs. 2 erster Satz,
- 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich des § 11 Abs. 1,
- 4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und 3 und
- 5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft.
Van der Bellen
Nehammer
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