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§ 267 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Lehrzeit

§ 267.

(1)  Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit einzutragen. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

(2)  Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling von der bzw. vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232886