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§ 8a MSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Ruhemöglichkeit

§ 8a.

Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.