65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 747 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 786 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 786 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 786 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
- „– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 802. (1) § 786 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 747 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 102 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 384 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 408 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 408 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 408 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
- „– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 413. (1) § 408 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 384 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 102 Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 97 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 378 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 403 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 403 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 403 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
- „– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 408. (1) § 403 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 378 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 74 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 263 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 284 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 284 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 284 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
- „– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 289. (1) § 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 263 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“
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