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BGBl I 46/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
46. (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259 . BR: AB 11476 S. 966 .)

46. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 32 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 33 angefügt:

  1. „33. Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
    2. b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.
    3. c) Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.“

1a. § 86 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 236) als erfüllt gilt. Abs. 3 Z 2 dritter Satz ist anzuwenden.“

1b. Im § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 307g)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307g nach diesem Bundesgesetz, § 171a GSVG und § 163a BSVG)“ ersetzt.

1c. § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd lautet:

  1. „dd) Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (§ 133 GSVG und § 124 BSVG) vorliegt;“

1d. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischt

  1. 1. mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
  2. 2. mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 bzw. Knappschaftsalterspension nach § 276 (§ 130 GSVG, § 121 BSVG oder § 4 Abs. 1 APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.

    § 100 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

2. § 258 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“

3. § 444 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen

  1. 1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowie
  2. 2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“

4. § 449 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“

5. § 538z Abs. 6 vorletzter und letzter Satz entfallen.

6. Nach § 798 wird folgender § 799 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024

§ 799. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 in Kraft:

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 86 Abs. 6, 99 Abs. 3 Z 1 lit. b, Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd und 258 Abs. 1;
  2. 2. mit 1. Juli 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 33 und 100 Abs. 3;
  3. 3. rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die §§ 444 Abs. 5, 449 Abs. 2 erster Satz und 538z Abs. 6.

(2) § 86 Abs. 3 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“

1a. Dem § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 113 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 120) als erfüllt gilt. Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

1b. § 136 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“

2. Nach § 411 wird folgender § 412 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024

§ 412. (1) Die §§ 27g Abs. 2, 55 Abs. 5 und 136 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 55 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“

1a. Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 104 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 111) als erfüllt gilt. Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

1b. § 127 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“

2. Nach § 406 wird folgender § 407 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024

§ 407. (1) Die §§ 24g Abs. 2, 51 Abs. 6 und 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 51 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 151 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen

  1. 1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowie
  2. 2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“

2. § 155 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“

3. § 155 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfallen.

4. § 168c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfallen.

5. Nach § 286 wird folgender § 287 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024

§ 287. Die §§ 151 Abs. 5, 155 Abs. 2 und 4 sowie 168c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen

  1. 1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5) sowie
  2. 2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“

2. § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“

3. § 37 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfällt.

4. § 49 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfällt.

5. Nach § 55 wird folgender § 56 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024

§ 56. Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8d wird folgender § 8e samt Überschrift angefügt:

„Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

§ 8e. (1) Wurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.

(2) Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Abs. 1 geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.

(3) Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Abs. 1 und 2 unberührt.“

2. Nach § 9m wird folgender § 9n angefügt:

§ 9n. § 8e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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