128. Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024
Artikel 3 Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Artikel 1
Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2025 (Kommunalinvestitionsgesetz 2025 – KIG 2025)
Ziel und Zweck
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.
Zweckzuschüsse
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
- 1. Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene;
- 2. Anpassung an den Klimawandel;
- 3. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
- 4. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung;
- 5. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
- 6. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
- 7. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen);
- 8. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
- 9. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
- 10. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
- 11. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung;
- 12. Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen;
- 13. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
- 14. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
- 15. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen;
- 16. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen;
- 17. Sanierung von Gemeindestraßen;
- 18. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen;
- 19. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen; und
- 20. Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028. Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.
(3) Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Abs. 9 entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Z 3 bis 20.
(4) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
(5) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.
(6) Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
(7) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 80% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
(8) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.
(9) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.
Abwicklung
§ 3. (1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung sowie den nötigen Anleitungen der Gemeinden ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen legt dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht über den Vollzug vor. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden 40% des jeder Gemeinde höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab dem 1. Jänner 2025, weitere 30% ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30% ab dem 1. Jänner 2027 ausbezahlt.
(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2029, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
(5) Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Abs. 4 rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß § 26 FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.
Controlling und Evaluierung
§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
Zweckzuschuss digitaler Wandel
§ 5. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, einen Zweckzuschuss.
(2) Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (§ 11 Abs. 9 FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.
(3) Der Zweckzuschuss ist vom Bund in den Jahren 2025 bis 2028 in vier gleich großen Tranchen jeweils bis zum 20. Oktober an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens drei Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde auf den Jahresbetrag des Zweckzuschusses ist,
- 1. dass die Gemeinde am 30. Juni des jeweiligen Jahres dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der digitalen Antragstellung von Förderangeboten des Bundes benannt hat; und
- 2. dass am 30. Juni des jeweiligen Jahres zumindest eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) Die Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß § 4a des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, oder
- b) die Gemeinde hat dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt.
Verweisungen
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024
Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 28a. Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung“
2. In § 27 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 10 Abs. 1)“ durch das Zitat „(§ 11 Abs. 1)“ ersetzt.
3. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung
§ 28a. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß § 11 Abs. 6 für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
(3) Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.“
Artikel 3
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Das Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 und in § 5 Abs. 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2025“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 128/2024, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.“
3. In § 2 Abs. 9 und in § 5 Abs. 2 Z 4 wird das Datum „31. Dezember 2024“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 4 und in § 5 Abs. 2 Z 6 wird das Datum Wortfolge „31. Dezember 2026“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2028“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „2023, 2024 und 2025“ durch die Wortfolge „2023 bis 2027“ ersetzt.
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