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BGBl I 129/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Bundesgesetz: Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes
129. (NR: GP XXVII IA 4093/A AB 2653 S. 272 . BR: AB 11565 S. 970 .)

129. Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder“

2. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. soweit nicht schon nach Z 2 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht.“

3. In § 3a Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2)“ durch die Wortfolge „von Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORF-G zu veröffentlichen.“

5. § 4 Abs. 3 entfällt.

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 3 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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