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BGBl I 119/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Bundesgesetz: Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
119. (NR: GP XXVII IA 4114/A AB 2684 S. 270 . BR: AB 11541 S. 969 .)

119. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 lautet:

„§ 22. Bezeichnungsschutz und Werbung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a. Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a. Risikomanagement“

4. In § 3 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  2. 5. Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

5. § 11 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;“

6. Die Überschrift vor § 22 lautet:

„Bezeichnungsschutz und Werbung“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.“

8. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

§ 22a. (1) Die BV-Kasse hat die Art. 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 wäre.

(2) Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu behandeln.

(3) Die BV-Kasse hat

  1. 1. die vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in einem eigenständigen Dokument und
  2. 2. die regelmäßigen Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Rahmen des Rechenschaftsberichts

    auf der Website zu veröffentlichen.

(4) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Abs. 1 genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 BWG zu.“

9. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe

  1. 1. der anzuwendenden Berechnungsbasis,
  2. 2. der Berechnungsmethode,
  3. 3. des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
  4. 4. der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
  5. 5. der Höhe des Zinssatzes,
  6. 6. eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
  7. 7. der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2

    transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Z 5) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.“

10. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

  1. 1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
  2. 2. die im Geschäftsjahr auf Grund der bis zum Bilanzstichtag bei der BV-Kasse eingelangten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Zeitraum 1. November des vorangegangenen Geschäftsjahres bis 31. Oktober des Geschäftsjahres verbuchten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
  3. 3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  4. 4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
  5. 5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
  6. 6. die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft

    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Abfertigungsanwartschaft (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 17 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“

11. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten

  1. 1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
  2. 2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.

    Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“

12. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Risikomanagement

§ 26a. (1) Die BV-Kasse hat unbeschadet von § 39 Abs. 5 BWG ein wirksames Risikomanagement einzurichten, das der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist. Im Falle einer Auslagerung gilt das Risikomanagement als wesentliche bankbetriebliche Aufgabe gemäß § 25 Abs. 1 BWG.

(2) Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass jene Personen, die das Risikomanagement ausüben oder an die das Risikomanagement ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind. Die Erfüllung der Anforderungen ist anzunehmen, wenn

  1. 1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;
  2. 2. die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben und
  3. 3. die Personen über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Risikomanagement erforderlich sind.

(3) Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 2 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 unterbleiben.

(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 2 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 70 Abs. 4 Z 3 BWG anzuwenden.

(5) Die BV-Kasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.

(6) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 25 BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Risikoanalyse und Risikobewertung;
  2. 2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
  3. 3. Aktiv-Passiv-Management;
  4. 4. Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
  5. 5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
  6. 6. Management operativer Risiken;
  7. 7. Risikominderungstechniken;
  8. 8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
  9. 9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(7) Die BV-Kasse hat für das Risikomanagement entsprechend den Vorgaben der Abs. 5 und 6 schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 5 und 6 konkretisieren.

(8) Die BV-Kasse hat bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 7 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

(9) Dem Vorstand der BV-Kasse ist vom Risikomanagement regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement hat dem Vorstand der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mitzuteilen und dieser hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.

(10) Werden vom Vorstand der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 9 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat das Risikomanagement den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

  1. 1. dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
  3. 3. des BWG

    zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder, wenn nach Ansicht des Risikomanagements die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.“

13. In § 29 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Kriterien;“

14. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „und auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Kriterien unter Berücksichtigung von mit der Veranlagung verbundenen Risiken Bedacht zu nehmen“ ersetzt.

15. In § 30 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. nicht-nachrangige Darlehen und Kredite bei Kreditinstituten, die bei Anwendung der Bestimmung des Art. 120 oder 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Risikogewicht von 20 vH unterliegen würden;“

16. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds abgesehen von Liquiditätsbestimmungen nur die Veranlagung des Fondsvermögens
    1. a) in einem EWR-Vertragsstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch
    2. b) in Grundstücks-Gesellschaften mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die materiellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 ImmoInvFG erfüllen,

      vorsehen.“

17. In § 30 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 2a sind
    1. a) insgesamt mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    2. b) für Veranlagungen desselben Ausstellers mit höchstens 2 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

      begrenzt;“

18. § 30 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Vertragsstaates, müssen
    1. a) an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
    2. b) an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Vertragsstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder
    3. c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Veranlagungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und es sich nicht um ein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, handelt und

      dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;“

19. § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f entfällt.

20. In § 30 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 2 Z 5“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 5 und 5a“ ersetzt.

21. Dem § 30 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) In den Veranlagungsbestimmungen können die Grenzen des Abs. 3 Z 7 bis 7b jeweils um 50 vH erhöht werden. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß § 20 Abs. 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.

(8) In den Veranlagungsbestimmungen kann vorgesehen werden, dass die BV-Kasse bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, veranlagen darf. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß § 20 Abs. 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Die Berechnung des Gesamtrisikos im Zusammenhang mit der Veranlagung in derivative Produkte hat nach dem Commitment-Ansatz gemäß § 90 InvFG 2011 zu erfolgen.

(9) Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Abs. 7 und 8 in Anspruch nimmt, ist die Rücklage gemäß § 20 Abs. 2 solange zu dotieren, bis 2 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.

(10) Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Abs. 7 und 8 nicht mehr in Anspruch nimmt, kann die Rücklage gemäß § 20 Abs. 2 planmäßig aufgelöst werden, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht ist.“

22. § 31 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;“

23. Nach § 31 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Anteile an einem AIF sind mit dem Nettoinventarwert gemäß § 17 AIFMG oder gemäß einer anderen nationalen Vorschrift zur Umsetzung des Art. 19 der Richtlinie 2011/61/EU oder gemäß einer dem § 17 AIFMG gleichwertigen nationalen Vorschrift anzusetzen;“

24. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu übermitteln sowie auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.“

25. § 44 lautet:

„Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse

  1. 1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder
  2. 2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder
  3. 3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt oder
  4. 4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt oder
  5. 5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

26. In § 51 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“

27. § 53 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;“

28. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband zur Verfügung gestellt wurden, über

  1. 1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
  2. 2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
  3. 3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  4. 4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
  5. 5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
  6. 6. die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge

    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 58 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“

29. § 60 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten

  1. 1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
  2. 2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.

    Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“

30. In § 63 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“

31. § 65 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;“

32. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband oder einer Kammer der freien Berufe, wenn eine Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten eingeholt wurde, oder durch den Anwartschaftsberechtigten, zur Verfügung gestellt wurden, über

  1. 1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
  2. 2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
  3. 3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  4. 4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
  5. 5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
  6. 6. die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge

    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 67 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“

33. § 69 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten

  1. 1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
  2. 2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.

    Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“

34. Dem § 73 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:

„(39) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich §§ 22, 22a und 26a und § 3, § 11 Abs. 2, §§ 22 und 22a samt Überschrift, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 4, § 26a samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 44, § 51, § 53 Abs. 3 Z 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 63, § 65 Abs. 2 Z 6, § 69 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(40) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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