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BGBl I 118/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 sowie des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
118. (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270 . BR: 11517 AB 11592 S. 969.)

118. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBI. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 137/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 169f Abs. 4a wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Besoldungsdienstalter gilt,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

2. In § 169f Abs. 4b wird nach der Wort- und Zeichenfolge „das Besoldungsdienstalter,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 lit. m wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist“ eingefügt.

2. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer
    1. a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
    2. b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie
    3. c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

3. § 11 Abs. 1 Z 9 entfällt.

4. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:

  1. „10. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
    1. a) je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
    2. b) einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
    3. c) einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
  1. 11. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.“

5. § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 entfällt.

5a. § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) die Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,“

6. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
    1. a) die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
    2. b) die Bediensteten der Fernmeldebehörden,“

6a. In § 13 Abs. 1 erhält die bisherige Z 5 die Ziffernbezeichnung „6.“ und lautet Z 5:

  1. „5. beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zwei, und zwar je einer für
    1. a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Arbeit und der zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und Ämter,
    2. b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,“

7. In § 16 Abs. 2 werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:

„Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.“

8. In § 20 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen.“

9. In § 20 Abs. 7 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „oder Telearbeit verrichtet“ eingefügt.

10. In § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1 sowie § 41d Abs. 5 wird jeweils das Zitat „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „VBG“ ersetzt.

11. In § 42 wird der Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969)“ ersetzt.

12. Nach § 42i wird folgender wird folgender § 42j samt Überschrift eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung

§ 42j. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) In der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie § 42j samt Überschrift sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Mai 2022;
  2. 2. § 11 Abs. 1 Z 8 und § 13 Abs. 1 Z 4 sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 9 mit 18. Juli 2022;
  3. 3. § 9 Abs. 3 lit. m, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 7, § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1, § 41d Abs. 5 sowie § 42 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
  4. 4. § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer

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