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BGBl II 86/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Verordnung: Änderung der Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung

86. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung geändert wird
86. “Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Nachfrage und Akzeptanz im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung)"

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung, BGBl. II Nr. 301/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.“

3. In § 3 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 3 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Tourismusakzeptanz. “

4. § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)) der Stichprobenpersonen.“

5. § 9 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 11. (1)“.

6. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 samt Überschriften eingefügt:

„Kostenersatz

§ 9. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2024: 17 294 Euro
  2. 2. im Jahr 2025: 18 114 Euro
  3. 3. im Jahr 2026: 18 812 Euro
  4. 4. im Jahr 2027: 19 498 Euro
  5. 5. im Jahr 2028: 20 157 Euro.

    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.

Verweisungen

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG , ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1569 , ABl. Nr. L 359 vom 29.10.2020 S. 1;
  2. 2. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023;
  3. 3. E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2013.“

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 Z 7 und 8, § 5 Abs. 2, § 6, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Kocher

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