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BGBl I 160/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Personenstandsgesetzes 2013 und des Namensänderungsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241 . BR: 11356 AB 11354 S. 960.)

160. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4a:

„§ 4a

Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung“

2. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 21b lautet:

„§ 21b

Sprachliche Gleichbehandlung“

3. In § 3 Abs. 1a wird das Zitat „(§ 11 Abs. 2 letzter Satz)“ durch das Zitat „(§ 11 Abs. 4)“ und die Wendung „im Wege des ZMR“ durch die Wendung „im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR)“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1a wird die Wendung „der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten“ durch die Wortfolge „die Identitätsdaten des Meldepflichtigen“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1a wird das Wort „Anmeldung“ durch die Wendung „An- oder Ummeldung“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 1b letzter Satz lautet:

„Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.“

7. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).“

8. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „(§ 11 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 11 Abs. 4)“ ersetzt.

9. Dem § 4 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.“

10. Die Überschrift zu § 4a lautet:

„Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung“

11. In § 4a Abs. 1 wird die Wendung „An- und Abmeldung“ durch die Wendung „An-, Um- oder Abmeldung“ ersetzt.

12. § 11 Abs. 1a und Abs. 2 lautet:

„(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.

(2) Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.“

13. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.“

14. In § 15 Abs. 1 wird die Wendung „in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung“ durch die Wendung „in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten“ und das Zitat „(§ 1 Abs. 6 oder 7)“ durch die Wendung „(Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4)“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „An-, Ab- oder Ummeldung“ jeweils durch die Wendung „An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2“ ersetzt.

16. In § 15 Abs. 2a wird nach dem Zitat „(§ 46 FPG)“ die Wortfolge „oder eine durchgeführte Räumungsexekution“ eingefügt.

17. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.“

18. § 15 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß § 3 oder Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4 von Amts wegen vornimmt, hat gemäß § 3 Abs. 4 vorzugehen.“

19. In § 15 Abs. 7 wird nach dem Wort „umzumelden“ das Zitat „(§ 11 Abs. 4)“ eingefügt.

20. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR“ ersetzt.

21. In § 19 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldebestätigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZMR unter Verwendung der Funktion E-ID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

22. In § 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten“.

23. In § 22 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „(§ 1 Abs. 5)“ durch das Zitat „(§ 1 Abs. 5a)“ ersetzt.

24. In § 22 Abs. 5 entfällt die Wendung „im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder“ und wird das Zitat „(§§ 15a und 21a Abs. 1)“ durch das Zitat „(§ 15a)“ ersetzt.

25. In § 23 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 eingefügt:

„(25) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a und § 21b, § 3 Abs. 1a bis 3, § 4 Abs. 2a, die Überschrift zu § 4a, § 4a Abs. 1, § 11 Abs. 1a, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 bis 4 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 3 letzter Satz, § 22 Abs. 1 Z 4 sowie § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit 12. Dezember 2023 in Kraft. § 3 Abs. 2 letzter Satz sowie § 19 Abs. 1a sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich anstatt der Funktion E-ID um die Funktion Bürgerkarte handelt.“

Artikel 2

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-GovG“ und die Wendung „Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann,“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 38 Abs. 6 und § 58 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 4 wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff E-GovG“ und die Wendung „Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann,“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

5. § 35 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder eine Person, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Eintragung beantragt.“

6. § 35 Abs. 5 zweiter und letzter Satz lautet:

„Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall) besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien zu ergehen.“

7. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden“ durch die Wortfolge „ist eine Übersetzung beizubringen“ ersetzt.

8. Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration anzuwenden.“

9. § 38 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen.“

10. Nach § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen einer Person im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Abs. 2 in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. § 156 ABGB gilt.“

11. Nach § 47 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden.“

12. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „E-ID (§§ 4 ff E-GovG)“ ersetzt.

13. In § 51 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch das Zitat „§ 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021“ ersetzt.

14. In § 58 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

15. Dem § 58 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. der Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht im ZPR eingetragen wurde (Lebensbestätigung).“

16. Dem § 63 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Einsichtsgewährung in Altmatriken sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.“

17. In § 63 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sowie für die Einsichtsgewährung in die Altmatriken“.

18. § 67 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowie“

19. Dem § 67 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.“

20. Dem § 72 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. § 20 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 5, § 38 Abs. 1 bis 2a, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Z 2 und 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 67 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie § 79 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 35 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

21. In § 79 Z 2 wird die Wendung „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

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