161. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG nicht berührt.“
2. In § 21g Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 10,“ durch den Ausdruck „§ 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG,“ ersetzt.
3. In § 21h Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „seit mindestens einem Jahr pflegen“ durch den Ausdruck „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ ersetzt.
4. § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz lautet:
„Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.“
5. In § 21h Abs. 3 werden die beiden Ausdrücke „Abs. 2 Z 2“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
6. Dem § 48g werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(11) Die für die Auszahlung der nach § 264 Abs. 5 ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Abs. 13 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:
- a) die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;
- b) den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG bzw. § 132 BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;
- c) den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;
- d) die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;
- e) den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;
- f) die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;
- g) die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;
- h) die für die gemeinsame Versteuerung gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;
- i) die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.
(12) Die nach Abs. 11 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(13) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“
7. § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
- „1. folgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:
- a) die Art des Lohnzettels;
- b) die soziale Stellung;
- c) die Bruttobezüge (gemäß § 25 EStG 1988);
- d) die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;
- e) die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;
- f) die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;
- g) die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich);
- h) die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.
- 2. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.“
8. Dem § 49 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 21g Abs. 3 letzter Satz, § 21g Abs. 8, § 21h Abs. 1 erster Satz, § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz, § 21h Abs. 3, § 48g Abs. 11 bis 13 sowie § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Pflegegeldleistungen“ die Wortfolge „oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus“ und nach der Wendung „43 und 44 BPGG“ die Wendung „beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.
2. In § 65 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Pflegegeldes“ die Wortfolge „oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus“ eingefügt.
3. In § 76 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Ansprüche nach dem BPGG“ die Wendung „mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.
4. Dem § 98 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 65 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nach dem Tag der Kundmachung erlassen wurde, oder eine Klage nach § 67 Abs. 1 Z 2 nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird.“
Van der Bellen
Nehammer
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