Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980
Meldungen der freiwillig Versicherten
§ 17.
Die gemäß den §§ 8 und 9 Weiterversicherten sowie die gemäß § 11 Selbstversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.