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§ 17 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Meldungen der freiwillig Versicherten

§ 17.

Die gemäß den §§ 8 und 9 Weiterversicherten sowie die gemäß § 11 Selbstversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.