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§ 19 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Meldungen der freiwillig Versicherten

§ 19.

Die gemäß den §§ 8, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im § 18 Abs. 1 genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat.