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BGBl II 57/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: Änderung der Trinkwasserverordnung
57. [CELEX-Nr.: 32020L2184 ]

57. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 319 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

  1. 1. „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;
  2. 2. „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);
  3. 3. „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
  4. 4. „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
  5. 5. „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;
  6. 6. „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  7. 7. „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  8. 8. „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.“

2. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 , ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt.“

3. In § 5 Z 1 wird die lit. b durch folgende lit. b und c ersetzt:

  1. „b) zu diesem Zweck dürfen nur für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zulässige Stoffe und Produkte verwendet werden und, soweit es Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen betrifft, nur für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Materialien und Werkstoffe, die
    1. den durch diese Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;
    2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig beeinträchtigen;
    3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
    4. nicht dazu führen, dass Kontaminationen in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen;
  1. c) über Maßnahmen gemäß lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
    1. Baupläne und Planungsunterlagen,
    2. Wartungsarbeiten und
    3. Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
    4. gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe und
    5. Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Reinheitsanforderungen der verwendeten Stoffe und Produkte im Falle einer Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch.“

4. In § 5 Z 1 letzter Absatz wird die Wortfolge „Aufgaben nach lit. a“ durch die Wortfolge „Aufgaben nach lit. a und b“ und die Wortfolge „fünf Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Jahre“ ersetzt.

5. In § 5 Z 4 wird die Wortfolge „fünf Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Jahre“ und das Wort „Vollanalyse“ durch die Wortfolge „umfassenden Kontrolle“ ersetzt.

6. § 5 Z 5 lautet:

  1. „5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
  2. nachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen;
  3. die Abnehmer über den betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;
  4. die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  5. die von einer Nichteinhaltung von Parameterwerten gemäß Anhang I Teil A und B betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Behörde über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren, sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist.“

7. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Risikobewertung und Risikomanagement

§ 5a. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.

(2) Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage

  1. 1. werden die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 59c bis 59g des Wasserrechtsgesetzes 1959 berücksichtigt;
  2. 2. wird die Wasserversorgungsanlage von der Wassergewinnungsanlage über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben; und
  3. 3. werden die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in der Wasserversorgungsganlage identifiziert und die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse für die menschliche Gesundheit darstellen können, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Abs. 2 durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind

  1. 1. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die in der Wasserversorgungsanlage erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern oder zu mindern;
  2. 2. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;
  3. 3. Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Z 2 und 3;
  4. 4. Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch zur Aufbereitung verwendeter Stoffe und Produkte möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;
  5. 5. Überprüfung, ob in der Wasserversorgungsanlage eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

(5) Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≤ 50 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen > 10 m³ und ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ˃ 50 und ≤ 500 Personen versorgt werden, ist die Risikobewertung gemäß Abs. 1 dann verpflichtend, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.“

8. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. auf eine andere geeignete Weise über
    1. a) die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) und
    2. b) die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
      1. Gesamthärte (°dH)
      2. Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
      3. Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l)

        zu informieren.“

9. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II oder auf Grund der Risikobewertung gemäß § 5a keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.“

10. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.“

11. In § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.

(8) Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Abs. 2 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024.“

12. § 7 Z 4 lautet:

  1. „4. kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 4 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß § 5a, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;“

13. In § 7 Z 5 wird die Wortfolge „sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen“ durch die Wortfolge „sind mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen“ ersetzt.

14. § 8 Abs. 1 lautet:

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn

  1. 1. es sich um ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt;
  2. 2. der Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorliegt oder neu untersuchte oder neu nachgewiesene Parameter vorliegen; oder
  3. 3. ein unvorhergesehenes und außergewöhnliches Ereignis in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch eintritt, das zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen kann.

    Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.“

15. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind von der zuständigen Behörde einmal jährlich im Rahmen der Übermittlung der Berichte gemäß § 44 Abs. 2 LMSVG an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.“

16. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte – insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen – eingehalten werden können, so kann sie in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.“

17. § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.“

18. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 5 Z 1 lit. b und c, § 5 Z 1 letzter Absatz, § 5 Z 4, § 5 Z 5, § 5a, § 6 Abs. 2, 4, 7 und 8, § 7 Z 4 und 5, § 8 Abs. 1, 6, 8 und 9, § 10 Abs. 8 und 9, § 11, Anhang I, Anhang II und Anhang III Teil B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(8) Bestehende Anpassungen am Überwachungsprogramm gemäß § 7 Z 4 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, auf Basis von Risikobewertungen gemäß Anhang II Teil B sowie bestehende Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, bleiben bis zum Ablauf der für die jeweilige Wasserversorgunganlage festgelegten Fristen in Geltung.

(9) Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.“

19. § 11 lautet:

§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184 , ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, und die Richtlinie 2013/51 /Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7.11.2013 S. 12, in österreichisches Recht umgesetzt.“

20. In Anhang I Teil A und in Anhang II Teil A wird die Wortfolge „Escherichia coli“ jeweils durch den Klammerausdruck „(E. coli)“ ergänzt.

21. In Anhang I Teil A und Anhang II Teil A wird die Wortfolge „Enterokokken“ jeweils durch die Wortfolge „Intestinale Enterokokken“ ersetzt.

22. Anhang I Teil B lautet:

„Teil B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Antimon

5,0

µg/l

Anmerkung 2

Arsen

10

µg/l

 

Benzol

1,0

µg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

µg/l

 

Bisphenol A

2,5

µg/l

Anmerkung 3

Blei

5

µg/l

Anmerkung 4 und 5

Bor

1,0

mg/l

Anmerkung 6

Bromat

10

µg/l

 

Cadmium

5,0

µg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

Anmerkung 3 und 7

Chlorit

0,25

mg/l

Anmerkung 3 und 7

Chrom

25

µg/l

Anmerkung 8

Cyanid

50

µg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

µg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA5)

60

µg/l

Anmerkung 3, 7, 9 und 10

Kupfer

2,0

mg/l

Anmerkung 4

Microcystin-LR

1,0

µg/l

Anmerkung 3 und 11

Nickel

20

µg/l

Anmerkung 4

Nitrat

50

mg/l

Anmerkung 12

Nitrit

0,10

mg/l

Anmerkung 12

Pestizide

0,10

µg/l

Anmerkung 13 und 14

Pestizide insgesamt

0,50

µg/l

Anmerkung 10, 13 und 15

PFAS Summe

0,10

µg/l

Anmerkung 3, 10 und 16

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17

Quecksilber

1,0

µg/l

 

Selen

20

µg/l

Anmerkung 18

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10

Trihalogenmethane insgesamt

30

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19

Uran

15

µg/l

Anmerkung 20

Vinylchlorid

0,50

µg/l

Anmerkung 1

    

Anmerkung 1:

Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.

 

Anmerkung 2:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

 

Anmerkung 3:

Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.

 

Anmerkung 4:

Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben.

 

Anmerkung 5:

Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.

 

Anmerkung 6:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

 

Anmerkung 7:

Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.

 

Anmerkung 8:

Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.

 

Anmerkung 9:

Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.

 

Anmerkung 10:

Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

 

Anmerkung 11:

Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).

 

Anmerkung 12:

Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.

 

Anmerkung 13:

„Pestizide“ bedeuten:

 
 

– organische Insektizide,

 
 

– organische Herbizide,

 
 

– organische Fungizide,

 
 

– organische Nematizide,

 
 

– organische Akarizide,

 
 

– organische Algizide,

 
 

– organische Rodentizide,

 
 

– organische Schleimbekämpfungsmittel,

 
 

– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

 
 

und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden.

 
 

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:

 
 

1. 2,4-D

 
 

2. Alachlor

 
 

3. Aldrin

 
 

4. Atrazin

 
 

5. Azoxystrobin

 
 

6. Bentazon

 
 

7. Bromacil

 
 

8. Chloridazon

 
 

9. Clopyralid

 
 

10. Clothianidin

 
 

11. Dicamba

 
 

12. Dichlorprop

 
 

13. Dieldrin

 
 

14. Dimethachlor

 
 

15. Dimethenamid-P

 
 

16. Diuron

 
 

17. Ethofumesat

 
 

18. Flufenacet

 
 

19. Glufosinat

 
 

20. Glyphosat

 
 

21. Heptachlor

 
 

22. Heptachlorepoxid

 
 

23. Hexazinon

 
 

24. Imidacloprid

 
 

25. Iodosulfuron-methyl

 
 

26. Isoproturon

 
 

27. MCPA

 
 

28. MCPB

 
 

29. Mecoprop

 
 

30. Mesosulfuron-methyl

 
 

31. Metalaxyl-M

 
 

32. Metamitron

 
 

33. Metazachlor

 
 

34. Metolachlor

 

35. Metribuzin

 

36. Metsulfuron-methyl

 

37. Nicosulfuron

 

38. Pethoxamid

 

39. Propazin

 

40. Propiconazol

 

41. Simazin

 

42. Terbuthylazin

 

43. Thiacloprid

 

44. Thiamethoxam

 

45. Thifensulfuron-methyl

 

46. Tolylfluanid

 

47. Tribenuron-methyl

 

48. Triclopyr

 

49. Triflusulfuron-methyl

 

50. Tritosulfuron

Anmerkung 14:

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.

 

Anmerkung 15:

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.

 

Anmerkung 16:

„PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden:

 
 

– Perfluorbutansäure (PFBA)

 
 

– Perfluorpentansäure (PFPeA)

 
 

– Perfluorhexansäure (PFHxA)

 
 

– Perfluorheptansäure (PFHpA)

 
 

– Perfluoroctansäure (PFOA)

 
 

– Perfluornonansäure (PFNA)

 
 

– Perfluordecansäure (PFDA)

 
 

– Perfluorundecansäure (PFUnDA)

 
 

– Perfluordodecansäure (PFDoDA)

 
 

– Perfluortridecansäure (PFTrDA)

 
 

– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)

 
 

– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)

 
 

– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

 
 

– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)

 
 

– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

 
 

– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)

 
 

– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)

 
 

– Perfluorundecansulfonsäure

 
 

– Perfluordodecansulfonsäure

 
 

– Perfluortridecansulfonsäure

 

Anmerkung 17:

Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

 
 

– Benzo-(b)-fluoranthen,

 
 

– Benzo-(k)-fluoranthen,

 
 

– Benzo-(ghi)-perylen,

 
 

– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

 

Anmerkung 18:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen

Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein

Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

 

Anmerkung 19:

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

 

Anmerkung 20:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen

Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.“

 
      

23. In Anhang I Teil C lautet die Anmerkung zum Eintrag „Trübung“:

„Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.“

24. In Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 lauten die Parameter bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens) wie folgt:

„– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion

Chlorung:

– Konzentration an Chlordioxid

Ozonung:

– Konzentration an Ozon

UV-Bestrahlung:

– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,

– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät

– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)“

25. In Anhang II Teil A wird nach der Z 2.3 folgende Z 2.4 angefügt:

„2.4 Betriebliche Überwachung

Die betriebliche Überwachung ist auf Wasserversorgungsanlagen, die ˃ 10 m³ Wasser pro Tag liefern, anzuwenden. Sie kann vom Wasserversorger, soweit es die Trübung betrifft, selbst durchgeführt werden. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln durch Filtrationsverfahren wird der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht. Dies gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird.

Betriebsparameter

Referenzwert

Trübung im Wasserwerk

0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1,0 NTU

Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag

Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse

≤ 1 000

wöchentlich

> 1 000 bis ≤ 10 000

täglich

> 10 000

fortlaufend

  

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und, sofern es die Risikobewertung gemäß § 5a ergibt, ist der Betriebsparameter „somatische Coliphagen“ zu bestimmen, wenn das Rohwasser aus einem Oberflächengewässer stammt

Betriebsparameter

Referenzwert

Einheit

Somatische Coliphagen

50 (für Rohwasser)

plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml

   

Wenn die „somatischen Coliphagen“ im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, haben Analysen entlang der Aufbereitungsstufen zu erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.“

26. In Anhang II Teil A Z 3 wird in der Anmerkung 5 die Wortfolge „alle zehn Jahre“ durch die Wortfolge „alle sechs Jahre“ ersetzt.

27. In Anhang II Teil B entfallen die Z 2 und 3. Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „Z 2“. In Z 2 lit. h wird die Wortfolge „siehe Anhang I Teil B Anmerkung 6“ durch die Wortfolge „siehe Anhang I Teil B Anmerkung 13“ ersetzt.

28. Dem Anhang II Teil B Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sind aktuelle Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Z 2 lit. b bis e erfüllt sind, können diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage anzupassen.“

29. Anhang III Teil A lautet:

Teil A

Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter:

  1. 1. Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2; die Methode EN ISO 9308-2 beruht auf der Untersuchung einer Probenmenge von 100 ml und ist somit für die Untersuchung einer Probenmenge von 250 ml nur bedingt geeignet.);
  2. 2. intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);
  3. 3. Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266);
  4. 4. Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 6222);
  5. 5. Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 37°C (EN ISO 6222);
  6. 6. Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189);
  7. 7. Somatische Coliphagen (EN ISO 10705-2 und EN ISO 10705-3).“

30. In Anhang III Teil B entfällt in der Überschrift der Ausdruck „1“; die Tabelle lautet wie folgt:

„Tabelle

Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1)

Parameter

Messunsicherheit

(Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Acrylamid

30

Anmerkung 3

Aluminium

25

 

Ammonium

40

 

Antimon

40

 

Arsen

30

 

Benzo(a)pyren

50

Anmerkung 4

Benzol

40

 

Bisphenol A

50

 

Blei

30

 

Bor

25

 

Bromat

40

 

Cadmium

25

 

Chlorat

40

 

Chlorid

15

 

Chlorit

40

 

Chrom

30

 

Cyanid

30

Anmerkung 5

1,2-Dichlorethan

40

 

Eisen

30

 

Epichlorhydrin

40

Anmerkung 3

Fluorid

20

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Anmerkung 6

Halogenessigsäuren (HAA5)

50

 

Kupfer

25

 

Leitfähigkeit

20

 

Mangan

30

 

Microcystin-LR

30

 

Natrium

15

 

Nickel

25

 

Nitrat

15

 

Nitrit

20

 

Oxidierbarkeit

50

Anmerkung 7

Pestizide

30

Anmerkung 8

PFAS

50

 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

40

Anmerkung 9

Quecksilber

30

 

Selen

40

 

Sulfat

15

 

Tetrachlorethen

40

Anmerkung 10

Trichlorethen

40

Anmerkung 10

Trihalogenmethane – insgesamt

40

Anmerkung 9

Trübung

30

Anmerkung 11

Uran

30

 

Vinylchlorid

50

Anmerkung 3

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

Anmerkung 12“

   

31. Anhang III Teil B Tabelle 2 entfällt.

32. Anhang III Teil B Z 2 lautet:

„2. Anmerkungen zur Tabelle:

Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 3: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Anmerkung 4: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).

Anmerkung 5: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.

Anmerkung 6: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.

Anmerkung 7: Referenzverfahren: EN ISO 8467.

Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 9: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 10: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 11: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.

Anmerkung 12: Der Wert für die Messunsicherheit wird in pH-Einheiten ausgedrückt.“

Rauch

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