58. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Tschechischen Republik geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 206/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Tschechischen Republik, BGBl. II Nr. 308/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2023, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird die Wendung „16. Februar 2024“ durch die Wendung „16. April 2024“ ersetzt.
Karner
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