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BGBl II 56/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

56. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 22a, 22b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Wurde für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Anlage 5) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis „mit Kurssystem gemäß § 36a Abs. 1a SchUG“ aufzunehmen.“

2. In § 2 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Werden Unterrichtsgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Unterrichtsgegenstände verlagert, ist der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes ein Klammerausdruck mit der Bezeichnung jener Unterrichtsgegenstände, die zusammengefasst oder deren Teile verlagert wurden, beizufügen.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 1 und 1a wird die Wendung „der/des Klasse/Jahrganges“ jeweils durch die Wendung „der/des … Klasse/Jahrganges“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

  1. „2b. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes wegen einer Nichtbeurteilung oder einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen der vorangegangenen Schulstufe nicht zum Aufsteigen berechtigt ist:

    „Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes aufgrund der Nichtbeurteilung/Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ... des … Semesters der/des … Klasse/Jahrganges (… Schulstufe) zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“;“

5. § 3 Abs. 1 Z 6a lautet:

  1. „6a. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe
    1. a) gemäß § 23a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

      „Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen dieses Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;

    1. b) gemäß § 23a Abs. 11 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend von § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

      „Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes bis zum Ende des folgenden Semesters zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;

    1. c) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 11 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, den betreffenden Unterrichtsgegenstand innerhalb der darauffolgenden zwei Semester auch durch Unterrichtsbesuch gemäß § 11 Abs. 6b Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu wiederholen, ist dem Vermerk gemäß lit. b folgendes anzufügen:

      „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, den Unterrichtsgegenstand/die Unterrichtsgegenstände ................................................... gemäß § 23a Abs. 11 Z 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 6b Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes noch einmal zu besuchen und beurteilen zu lassen.“;

    1. d) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes dazu berechtigt ist, eine Beurteilung in einem Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) gemäß § 23a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im darauffolgenden Semester durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahltmoduls) zu ersetzen, ist dem Vermerk gemäß lit. b folgendes anzufügen:

      „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, im folgenden Semester den als Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) besuchten und nicht beurteilten/mit „Nicht genügend“ beurteilten Unterrichtsgegenstand gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) zu ersetzen.“;

    1. e) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes einen Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) ersetzt hat:

      „Der (Das) nicht beurteilte/mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) ............................................... wurde gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch erfolgreichen Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffendes Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) im folgenden Semester ersetzt.“;“

6. In § 3 Abs. 1 Z 10 entfallen die Wendungen „ , Abs. 6b Z 3“ und „Abs. 6b Z 3/“.

7. § 3 Abs. 1 Z 10a lautet:

  1. „10a. wenn der Schüler gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war und
    1. a) den Unterrichtsgegenstand im betreffenden Semester oder in der betreffenden Schulstufe noch nicht positiv abgeschlossen hat:

      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit.“;

    1. b) über den Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat:

      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes wurden nach dem Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände vom ……… mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;

    1. c) der Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters oder der betreffenden Schulstufe bereits durch Teilnahme an diesem Unterrichtsgegenstand erfolgreich abgeschlossen wurde:

      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen beim Besuch des Pflichtgegenstandes wurden entsprechend des Zeugnisses über Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester/ in einer höheren Schulstufe mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;

8. In § 3 Abs. 1 Z 17 wird das Wort „letzter“ jeweils durch das Wort „sechster“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 1 Z 18 wird nach der Wendung „lit. c“ die Wendung „oder e“ eingefügt.

10. § 3 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel anzuführen oder in geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung zu vermerken. An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann die jeweilige Stundentafel im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem angeführt oder ein entsprechender Hinweis im Zeugnisformular aufgenommen werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des Schwerpunktes als Klammerausdruck anzuführen. Abweichend davon ist im Falle der Führung eines Oberstufenrealgymnasiums mit autonomer Schwerpunktsetzung in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung „Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung im Bereich“ anzuführen und um die Kurzbezeichnung des Schwerpunktes zu ergänzen.“

11. Die §§ 6c und 6d samt Überschriften lauten:

„Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

§ 6c. (1) Die gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.

(2) Über die gemäß § 11 Abs. 6b Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

§ 6d. Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.“

12. In § 11c Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „§ 82e Abs. 7 Z 1“ durch die Wendung „§ 82c Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2024 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 3c, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2b, 6a, 10, 10a, 17 und 18, § 6c und § 6d jeweils samt Überschrift, § 11c Abs. 2 Z 4 sowie die Anlagen 14 und 18 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 3 Abs. 8 und 9 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.“

14. Die Anlage 14 (Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 14 ersetzt.

15. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 18 (Anhang zum Wintersemesterzeugnis/Sommersemesterzeugnis/Jahreszeugnis) wird nach der Anlage 17 angefügt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 14

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 18

Polaschek

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