214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr.472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als „Bildungsanstalt für Leistungssport“ oder „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.“
2. § 3 Abs. 1 Z 2a lautet:
- „2a. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;“
- „Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;“
3. In § 3 Abs. 1 Z 4b und 6a wird jeweils nach der Wendung „wenn der Schüler“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
4. In § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wendung „, BGBl. Nr. 242/1962,“.
5. In § 3 Abs. 1 Z 18 lautet der Einleitungssatz:
- „18. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:“
6. In § 3 Abs. 3a wird nach der Wendung „Für das vorläufige Semesterzeugnis“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
7. In § 3 Abs. 7 wird die Wendung „Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind“ durch die Wendung „Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind“ ersetzt.
8. In § 6b wird nach der Wendung „noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
9. In § 6c wird nach der Wendung „in einem höheren Semester“ die Wendung „der semestrierten Oberstufe“ eingefügt.
10. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021,“ ersetzt.
11. § 11c Abs. 1 lautet:
„(1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:“
12. In § 11c Abs. 2 wird in der Z 3 der Ausdruck „Z 4b“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt, es wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 5 bis Z 9 angefügt:
- „5. wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;
- „Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;
- 6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
- „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
- 7. wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
- „Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
- 8. wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
- „Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
- 9. wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:
„Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.““
- „Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.““
13. In § 11c Abs. 3 wird die Wendung „Anlage 6“ durch die Wendung „Anlage 1n“ ersetzt.
14. Dem § 11c werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“
(5) Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
(6) Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.“
15. Dem § 12 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2022 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 2 Abs. 3b, § 3 Abs. 1 Z 2a, 4b, 6a, 8 und 18, Abs. 3a, Abs. 7, § 6b, § 6c, § 7 Abs. 1 Z 1, § 11c Abs. 1, Abs. 2 Z 3 bis 9, Abs. 3, Abs. 4 bis 6 sowie die Anlagen 6, 1n, 2n und 3n treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. Anlage 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.“
16. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 3.
17. Die bisherige Anlage 6 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage 1n“ und wird nach Anlage 17 angefügt.
18. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 6 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 6a.
19. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2n und 3n werden nach Anlage 1n angefügt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Polaschek
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