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BGBl II 28/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

28. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 wird nach der Wendung „§§ 3 bis 8“ die Wendung „und 11c“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 entfallen die Z 6b und Z 15b.

3. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 9 ist anzuwenden.“

4. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 3Abs. 1“ die Wendung „bzw. § 11c“ eingefügt.

5. Nach § 11b wird folgender § 11c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

§ 11c. (1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist § 3 Abs. 1 Z 6a und Abs. 7 nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:

(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. 1. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

    „Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;

    1. „Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;
  2. 2. wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:

    „Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;

    1. „Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;
  3. 3. wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 4b nicht zur Anwendung kommt:

    „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

    1. „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
  4. 4. wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82e Abs. 7 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:

    „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.

    1. „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.

(3) Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 7, § 7 Abs. 1, § 11c samt Überschrift sowie die Anlagen 6 und 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 6b und Z 15b außer Kraft.“

7. In Anlage 6 wird die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021“ ersetzt.

8. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 6a wird nach Anlage 6 eingefügt.

Polaschek

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