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BGBl II 215/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

215. Verordnung: Telekomanzeigeverordnung

215. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Telekommunikationsdiensten festgelegt wird (Telekomanzeigeverordnung - TKA-V)

Auf Grund des § 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist.

Elektronisches Format

§ 2. (1) Die unter die Anzeigepflicht gemäß § 133 Abs. 1 TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.

(2) Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name des Anbieters,
  2. 2. den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt,
  3. 3. Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.

(4) Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft.

Steinmaurer

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