325. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierzehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird verordnet:
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 248/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 6 lautet:
- „6. die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen (§ 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979). Der österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.“
2. In § 2 Abs. 2 Z 7 lautet der letzte Satz:
„Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.“
3. § 3 samt Überschrift lautet:
„Teilnahme an FinanzOnline
§ 3. Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels
- 1. E-ID gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
- 2. elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
- 3. Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.“
4. Nach § 3 werden folgende § 3a bis § 3d jeweils samt Überschriften eingefügt:
„Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen
§ 3a. (1) Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
(2) Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
(3) Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
- 1. natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
- 2. natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO zumutbar ist sowie
- 3. natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 sind.
(4) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 2 hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.
Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen
§ 3b. (1) Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.
(2) Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
- 1. Der Nachweis der gesetzlichen bzw. statutarischen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden;
- 2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss jede dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden;
- 3. Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
(3) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.
Rücksetzung der Zugangsdaten
§ 3c. (1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in § 3a oder § 3b genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.
(2) Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des § 3a Abs. 3 im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.
Außerkraftsetzen der Zugangsdaten
§ 3d. (1) Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
(2) Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.
(3) Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 3a Abs. 3 vorliegt.“
5. In § 5b Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten.“
6. Dem 11. Abschnitt werden nach Z 18 folgende Z 19 bis 21 angefügt:
- „19. § 2 Abs. 2 Z 6 und 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Liegen dem Bundesminister für Finanzen in diesem Zeitpunkt keine aktuellen Daten über die Mitglieder des Österreichischen Verbands gemeinnütziger Bauvereinigungen, des Bundesrevisionsverbands für gemeinnützige Bauvereinigungen bzw. der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände vor, sind die für die Teilnahme an FinanzOnline erforderlichen Daten sämtlicher Mitglieder vom betroffenen Revisionsverband zum Stand des auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten unverzüglich an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
- 20. § 5b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- 21. § 3, § 3a, § 3b, § 3c und § 3d, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2024, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.“
Mayr
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