vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 248/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

248. Verordnung: Dreizehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

248. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dreizehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 190/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abgabepflichtige“ die Wortfolge „sowie deren gesetzliche Vertreter“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Anmeldung“ die Wortfolge „oder die Anmeldung gemäß Abs. 4“ eingefügt.

3. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist für natürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung - FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

(4) Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, kann die Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung - FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, erfolgen. Im Fall der Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:

  1. 1. Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.
  2. 2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.
  3. 3. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
  4. 4. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.“

4. Dem 11. Abschnitt wird folgende Z 18 angefügt:

  1. „18. § 3 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Brunner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)