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BGBl II 249/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

249. Verordnung: Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
[CELEX-Nr.: 32005L0036 ]

249. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung - KFO-AV)

Auf Grund der §§ 42b Abs. 2 und 42c Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

2. Abschnitt

Kieferorthopädische Qualifikation - erworbene Rechte

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 1 Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 2 Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

§ 3 Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

§ 4 Rasterzeugnis

§ 5 Abschluss

§ 6 Kieferorthopädische Qualifikation

§ 7 Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 8 Kieferorthopädische Tätigkeit

§ 9 Prüfung

§ 10 Umsetzung von Unionsrecht

§ 11 Verweise

§ 12 Inkrafttreten

Anlage 1 Ausbildungsinhalte der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie

Anlage 2 Kompetenz- und Qualifikationsprofil für die Ausbildung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie

1. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 1. Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst ein postpromotionelles theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung (180 ECTS) an einer österreichischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) oder Privathochschulgesetz (PrivHG).

Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

§ 2. Zur fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Angehörige des zahnärztlichen Berufs zugelassen werden, die über einen Qualifikationsnachweis als

  1. 1. Zahnarzt/Zahnärztin gemäß §§ 7 ff. Zahnärztegesetz (ZÄG), ausgenommen bei partiellem Berufszugang, oder
  2. 2. Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß § 53 ZÄG

    verfügen.

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

§ 3. (1) Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens

  1. 1. 72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
  2. 2. 108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung

    und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

Rasterzeugnis

§ 4. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.

(2) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

Abschluss

§ 5. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3 ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.

(2) Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.

(3) In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass

  1. 1. die absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
  2. 2. die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

2. Abschnitt

Kieferorthopädische Qualifikation - erworbene Rechte

Kieferorthopädische Qualifikation

§ 6. Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:

  1. 1. Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und
  2. 2. Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 und
  3. 3. Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 und
  4. 4. Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.

Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 7. Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß § 6 Z 2 ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die

  1. 1. vor dem 1. September 2023 begonnen wurde und
  2. 2. mindestens 36 ECTS-Punkte im Rahmen einer universitären Aus- oder Weiterbildung oder das Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer umfasst.

Kieferorthopädische Tätigkeit

§ 8. (1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.

(2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.

Prüfung

§ 9. (1) Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.

(2) Der Prüfungskommission gehören

  1. 1. ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
  2. 2. ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
  3. 3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden

    an.

(3) Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind

  1. 1. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 zu prüfen,
  2. 2. die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
  3. 3. als Nachweis über die praktische Erfahrung
    1. a) acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse I, II und III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
    2. b) davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.

(4) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen:

  1. 1. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
  2. 2. Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
  3. 3. Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.

(5) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen:

  1. 1. Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
  2. 2. Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Verweise

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023;
  2. 2. Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023;
  3. 3. Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Rauch

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