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BGBl II 259/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

259. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Auf Grund der §§ 17, 22, 23, 28 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. des Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, und
  2. 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, ABl. L vom 24.07.2024 S 1.

(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Art. 1 Z 1 der Verordnung (EU) 2024/2030 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs.

(3) Als Soforthilfe steht für den Sektor Obst sowie für den Sektor Wein ein Betrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 EUR zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:

  1. 1. Sektor Obst 8 500 000 Euro und
  1. 2. Sektor Wein …………………………………………..1 500 000 Euro.

    Im Sektor Wein bis zum 15. Oktober 2024 nicht genutzte Mittel stehen dem Sektor Obst zur Verfügung.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Für die Antragstellung gemäß § 4 zuständige Behörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Obst

§ 3. (1) Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Obst erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2024 oder nach Maßgabe von Abs. 5.

(2) Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 sind Landwirte, die

  1. 1. folgende Kulturen (Schlagnutzungsarten) der Kulturgruppen bewirtschaften:
    1. a) Kulturgruppe Kernobst, bestehend aus den Kulturen Tafeläpfel, Tafelbirnen und Quitte,
    2. b) Kulturgruppe Steinobst, bestehend aus den Kulturen Pfirsiche, Pflaumen, Kirschen, Marillen, Weichseln, Zwetschken und Nektarinen,
    3. c) Kulturgruppe Beerenobst („Tafelobst“), bestehend aus Strauchbeeren, welche für die Produktion von Tafelobst vorgesehen sind, sowie
    4. d) Kulturgruppe Beerenobst („für Verarbeitung“), bestehend aus Strauchbeeren, welche für die Verarbeitung vorgesehen sind, und
  1. 2. Schädigungen der in Z 1 genannten Kulturen durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 erlitten haben.

(3) Landwirte, die im Rahmen des gemäß Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, eingereichten Mehrfachantrags (MFA) 2024 in Abs. 2 Z 1 gelistete Schlagnutzungsarten in der Gebietskulisse gemäß Homepage der AMA angemeldet haben, sind automatisch in das Verfahren einbezogen. Bislang nicht angemeldete Flächen können bis 3. Oktober 2024 nachgemeldet werden.

(4) Landwirte ohne Abgabe eines MFA 2024, die den MFA bis 3. Oktober 2024 nachreichen und darin Flächen gemäß Abs. 2 Z 1 anmelden, sind in das Verfahren einbezogen.

(5) Landwirte mit Flächen gemäß Abs. 2 Z 1 außerhalb der Gebietskulisse gemäß Homepage der AMA, die gemäß Abs. 3 oder 4 einen MFA 2024 eingereicht haben oder bis 3. Oktober 2024 nachreichen, können die Soforthilfemaßnahme unter Nachweis der eingetretenen Schädigung bis 3. Oktober beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
  2. 2. Beschreibung des Schadenereignisses (Frost) und
  3. 3. Nachweise der Schädigungen der jeweiligen in Abs. 2 Z 1 genannten Kulturen durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 unter Zugrundelegung eines Gutachtens eines betriebsexternen Experten oder Sachverständigen im Bereich „Obstbau“.

(6) Der Nachweis einer Schädigung durch Frost gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt entweder aufgrund einer auf Basis der Österreichischen Hagelversicherung (ÖHV) erstellten und auf der Homepage der AMA hochgeladenen österreichweiten Gebietskulisse auf Gemeindeebene, auf der die durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 geschädigten Flächen mit einem Schadensausmaß von mindestens 36% ausgewiesen sind oder durch das vom Antragsteller gemäß Abs. 5 bis spätestens 15. Oktober 2024 zu erbringende Gutachten gemäß Abs. 5 Z 3, in dem geschädigte Flächen mit Flächen gemäß Abs. 2 Z 1 mit einem Schadensausmaß von mindestens 36% ausgewiesen sind.

(7) Soweit die in Abs. 3 und 4 genannten Landwirte auf die Auszahlung der Soforthilfe 2024 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 3. Oktober 2024 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.

Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein

§ 4. Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die

  1. 1. im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),
  2. 2. mittels formlosem Antrag bis spätestens 07. Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail folgende Daten gemeldet haben:
    1. a) Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
    2. b) geschätzter Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024,
    3. c) Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so ist dies unter Angabe des Grundes dafür am Antrag anzugeben,
    4. d) Beschreibung des Frostschadenereignisses, sowie
    5. e) Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden.

Verwendung der Soforthilfe im Sektor Obst

§ 5. (1) Die Soforthilfe 2024 im Sektor Obst wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 3 anspruchsberechtigten Landwirte gewährt, wobei der in § 1 Abs. 3 Z 1 genannte Betrag für die Kulturgruppen Kernobst, Steinobst, Beerenobst („Tafelobst“) und Beerenobst („für Verarbeitung“) aufgeteilt wird. Die Beihilfe für den Sektor Obst je ha wird demnach wie folgt festgelegt:

  1. 1. Für die jeweilige Kulturgruppe wird eine Mehraufwandspauschale festgelegt. Diese beträgt
    1. a) für Kernobst 10.000 Euro je ha,
    2. b) für Steinobst und Beerenobst („Tafelobst“) 12.500 Euro je ha sowie
    3. c) für Beerenobst („für Verarbeitung“) 3.000 Euro je ha.
  1. 2. Die Mehraufwandspauschale je Kulturgruppe wird mit der Summe aller angemeldeten förderfähigen Flächen aller gemäß § 3 anspruchsberechtigten Landwirte multipliziert und ergibt den Mehraufwand je Kulturgruppe. Der Fördersatz, ausgedrückt in Prozent, errechnet sich, indem die zur Verfügung stehende maximale Beihilfe in Höhe von 8 500 000 Euro, gegebenenfalls erhöht auf Grund der Mittelverschiebung gemäß § 1 Abs. 3, durch die Summe der Mehraufwände aller Kulturgruppen dividiert wird.
  2. 3. Die Mehraufwandspauschale der jeweiligen Kulturgruppe je ha wird mit dem errechneten Fördersatz multipliziert und ergibt den Auszahlungsbetrag je ha der jeweiligen Kulturgruppe.
  3. 4. Die Beihilfe je Landwirt errechnet sich, indem der Auszahlungsbetrag je ha mit der ermittelten förderfähigen Fläche des jeweiligen Landwirts multipliziert wird. Die Beihilfe je Landwirt darf jedoch den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Überschüssige Mittel werden aliqout aufgeteilt.

(2) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen.

Verwendung der Soforthilfe im Sektor Wein

§ 6. (1) Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 4 anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024. Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha gemäß Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt:

  1. 1. Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 2 189 Euro,
  2. 2. bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 063 Euro sowie
  3. 3. bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 938 Euro.

(2) War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7 293 kg pro ha berechnet.

(3) Bei Überschreiten des in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.

(4) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kontrollen im Sektor Wein sind vorrangig von der Bundeskellereiinspektion vorzunehmen.

(2) Wird im Zuge einer Kontrolle gemäß Abs. 1 festgestellt, dass

  1. 1. das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 geringer ist als die beantragte Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten (ermittelten) Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 3 % der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, so wird die Beihilfe auf Basis der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, verringert um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gewährt. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 größer als die laut MFA 2024 angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 herangezogen, sowie
  2. 2. die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gemäß dieser Verordnung, insbesondere die geltend gemachte Schädigung durch Frost, nicht vorliegt, ist die Beihilfe nicht zu gewähren bzw. die gewährte Beihilfe zurückzufordern.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der Soforthilfemaßnahme 2024 beziehen, anzuwenden.

Totschnig

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