214. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden
214. „Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – B-SVP-VO)“
Artikel 1
Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Auf Grund der §§ 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird verordnet:
Die Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV, BGBl. II Nr. 352/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 356/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 44.
2. § 2 Abs. 7 lautet:
„(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
- 1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
- 2. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
- 3. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.“
3. In § 17 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:
- 1. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
- 2. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
- 3. höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
- 4. höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“
4. In § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „führen“ die Wortfolge „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.
5. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
- 1. für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
- 2. für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
- 3. für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
- 4. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.“
6. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.“
7. In § 30 Abs. 4 Z 4 wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 und 5“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
8. In § 43 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.
9. § 44 samt Überschrift entfällt.
10. Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten in Kraft:
- 1. das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 1 sowie der Entfall des § 44 samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
- 2. § 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a bis 1c und Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 4 und § 30 Abs. 4 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Auf Grund der §§ 10 und 11 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen – B-SVP-VO, BGBl. II Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
2. In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 2 B-BSG in Verbindung mit § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 76 Abs. 3 B-BSG) erfolgreich absolviert hat.“
3. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 9. Der Titel sowie § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Nehammer Kogler Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Zadić
Gewessler Tanner Totschnig Rauch
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)