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§ 19 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

2. Abschnitt

Arbeitsstätten Anwendungsbereich

§ 19.

(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

  1. 1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
  2. 2. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
  3. 3. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
  4. 4. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40146770

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