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BGBl II 213/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

213. Verordnung: Steuerreportingverordnung

213. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Abzugsverpflichteten der Kapitalertragsteuer (Steuerreportingverordnung – SteuerreportingVO)

Aufgrund von § 96 Abs. 5 und § 27 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird verordnet:

Voraussetzungen und Fristen

§ 1. (1) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.

(2) Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.

(3) Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.

Inhalt

§ 2. (1) Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage in Anlage 1 zu erstellen. Dabei gilt:

  1. 1. Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind im Steuerreporting nicht auszuweisen.
  2. 2. Für Zwecke des Steuerreportings ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
  3. 3. Das Steuerreporting hat sämtliche Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, zu enthalten. Dazu zählen auch Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
  4. 4. Das Steuerreporting hat einheitliche Hinweise zu enthalten, wie die angeführten Daten korrekt im Rahmen der Veranlagung aufzunehmen sind.

(2) Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Abs. 1 Z 3 für das jeweilige Depot auszustellen:

  1. 1. Für Depots mit mehreren Depotinhabern gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. d EStG 1988. Unterjährige Änderungen der Depotinhaberschaft führen zu einer Beendigung des bisherigen Steuerreportings. Für den Zeitraum ab Änderung der Depotinhaberschaft ist ein neues, gesondertes Steuerreporting auszustellen. Dabei ist jeweils der Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird, anzuführen.
  2. 2. Für Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen oder treuhändig gehalten werden und daher gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b EStG 1988 nicht in den Verlustausgleich durch die depotführende Stelle miteinzubeziehen sind.

(3) Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Abs. 1 Z 3 für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Werden mehrere Steuerreportings für eine natürliche Person ausgestellt, ist dieser Umstand samt Gesamtanzahl der Steuerreportings für das Kalenderjahr stets auf jedem Steuerreporting zu vermerken.

Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern

§ 3. (1) Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.

(2) Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.

(3) Werden Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird, durch Verluste vermindert, gilt für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung folgendes:

  1. 1. Der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuern ist ausschließlich von den verminderten Einkünften zu berechnen; daher ist die Anrechnung von Quellensteuern nicht zulässig, die auf durch den Verlustausgleich verrechnete Einkünfte entfällt.
  2. 2. Die Verrechnung darf derart vorgenommen werden, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuern möglichst erhalten bleibt. Dies gilt auch bei Durchführung des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988.
  3. 3. Bei Einkünften aus § 186 InvFG 2011 oder § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, sind die ausländischen Quellensteuern auf die Besteuerung der jeweiligen gesamten Ausschüttung bzw. des jeweiligen gesamten ausschüttungsgleichen Ertrags zu beziehen. Dem Steuerpflichtigen ist auf Verlangen eine gesonderte Aufstellung aller einzelnen Transaktionen von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus § 186 InvFG 2011 oder § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden samt der darauf entfallenden anrechenbaren Quellensteuer und Kapitalertragsteuer zur Verfügung zu stellen.
  4. 4. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Veranlagung im Zuge der Verrechnung von positiven Einkünften die in einem Steuerreporting insgesamt als angerechnet ausgewiesenen ausländischen Quellensteuern auch aliquot im Verhältnis der verrechneten positiven Einkünfte kürzen.

Investmentfonds

§ 4. (1) Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Gemeldete Ausschüttungen sind Punkt 16.1 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
  2. 2. Nicht gemeldete Ausschüttungen sind in der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung aufzunehmen.
  3. 3. Ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds sind Punkt 16.2 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
  4. 4. Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.
  5. 5. Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.
  6. 6. Anrechenbare ausländische Quellensteuern sind Punkt 12.4 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
  7. 7. Die Höhe der inländischen Dividenden, die in den Verlustausgleich miteinbezogen werden können, ist Punkt 16.5 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
  8. 8. Die Höhe der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, die im Rahmen des Verlustausgleichs erstattet werden kann, ist Punkt 16.6 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.

    Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des § 1 Abs. 3 FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FMV 2015.

(2) Kapitalertragsteuer aus inländischen Dividenden, die bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde, kann im Rahmen des Verlustausgleichs nur insoweit angerechnet werden, als pro Anteil der Quotient aus der Summe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer und der Anzahl der Anleger im Zuflusszeitpunkt der Einkünfte nicht überschritten wird.

(3) Ergibt die Korrektur einer fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung im Rahmen der Jahresmeldung einen negativen Wert der ausschüttungsgleichen Erträge, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 durch den Abzugsverpflichteten nicht auszuzahlen. Im Rahmen der Veranlagung können die unter Punkt 16.2 der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung ausgewiesenen negativen ausschüttungsgleichen Erträge nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen, dem negativen Wert zugrundeliegenden, nicht gemeldeten Ausschüttungen gehalten hat und ihm diese Ausschüttungen auch tatsächlich zugeflossen ist. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ist somit maximal in Höhe der bereits im Zuge der Ausschüttung gezahlten KESt zulässig.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Steuerreportings anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 zu erstellen sind.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage1

Brunner

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