209. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (11. Novelle der FSG-GV)
Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 267/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
2. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Eine Änderung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 wegen der verwendeten Testverfahren ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.“
3. In § 23 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung……………………………………300 Euro“
4. In 23 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „363“ durch den Betrag „480“ ersetzt.
5. § 23 Abs. 3 Z 4 entfällt.
6. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt.
„(7) Für verkehrspsychologische Untersuchungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.“
7. Dem § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2024 treten am 1. August 2024 in Kraft.“
Gewessler
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