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BGBl II 208/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

208. Verordnung: 4. Novelle der FSG-NV

208. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Nachschulungsverordnung geändert wird (4. Novelle der FSG-NV)

Auf Grund des § 4 Abs. 9 und § 24 Abs. 5 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:

Die Nachschulungsverordnung, BGBl. II Nr. 357/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.“

2. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,“

3. In § 9 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres zu melden. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.“

6. In § 11 Z 1 wird die Wortfolge „zwischen 33 und 37 Euro“ ersetzt durch die Wortfolge „zwischen 43 und 48 Euro“.

7. In § 11 Z 2 wird die Wortfolge „zwischen 103 und 115 Euro“ ersetzt durch die Wortfolge „zwischen 129 und 144 Euro“.

8. Der Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Nachschulungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.“

9. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 sowie und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2024 treten am 1. August 2024 in Kraft.“

Gewessler

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