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BGBl II 12/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

12. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit., welche im Zusammenhang mit den durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (EKZ-NPO-Richtlinienverordnung – EKZ-NPO-RLV)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG), BGBl. I Nr. 102/2023 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ausgestaltung der Förderung

§ 1. Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 3 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, sind subsidiär anzuwenden.

Ziel und Zweck der Förderung

§ 2. (1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, tätigen Organisationen nach § 3 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt insgesamt bis zu 140 Millionen Euro abzüglich Abwicklungskosten.

2. Abschnitt

Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 3. (1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

  1. 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. 2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind und nicht unter § 4 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-Gesetz), BGBl. I Nr. 49/2002, handelt.
  2. 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. Dezember 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. Jänner 2022 errichtet.
  3. 3. Der Sitz oder eine Betriebsstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
  4. 4. Die förderbare Organisation darf am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  5. 5. Über die förderbare Organisation oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
  6. 6. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung).
  7. 7. Der gemäß § 1 Abs. 3 EKZ-NPOG zur Verfügung gestellte Betrag ist noch nicht erschöpft.

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 4. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

  1. 1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,
  2. 2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,
  3. 3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und
  4. 4. Organisationen, deren nach dieser Verordnung förderbare Energiemehrkosten aufgrund einer gesetzlichen Grundlage von Ländern oder Gemeinden direkt oder indirekt zu tragen oder abzugelten sind.

3. Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

§ 5. (1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

§ 6. (1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. 1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. 2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.

(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: „betriebsnotwendige“) Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden, d.h. die förderwerbende Organisation in einem direkten Vertragsverhältnis mit einem Energieversorger, einem Energie-Contractor oder einem sonstigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur stand und die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.
  2. 2. betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Benzin und Diesel, sofern diese auf eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden und in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgabenwirksam im Förderzeitraum erfasst wurden.
  3. 3. betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.

(3) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 sind zur Berechnung der Bemessungsgrundlage (im Folgenden: „Energiemehrkosten“) die im Förderzeitraum nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) heranzuziehen. Ist bei der Berechnung ein auf den Förderzeitraum abgegrenzter Nachweis nicht möglich, kann eine Aliquotierung des Verbrauchs vorgenommen werden. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh des Förderzeitraumes und des Jahres 2021 zu multiplizieren. Als Arbeitspreis versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive Umsatzsteuer.

(4) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 2 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im jeweiligen Förderzeitraum nachweislich beschafften Mengen an Litern heranzuziehen. Diese Zahl ist jeweils mit dem durchschnittlichen Preis pro Liter inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich des Pauschalwerts von 130 Cent pro Liter zu multiplizieren.

(5) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im Förderzeitraum nachweislich beschafften Einheiten heranzuziehen. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Preise pro relevanter Einheit inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich der auf den jeweiligen Energieträger anzuwendenden CO2-Bepreisung gemäß NEHG 2022 des Förderzeitraums und des Jahre 2021 zu multiplizieren. Die relevanten Einheiten sind

  1. 1. für Heizöl Liter,
  2. 2. für Pellets Kilogramm und
  3. 3. für Hackschnitzel Kubikmeter.

(6) Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen.

Förderintensität für die Jahre 2022 und 2023

§ 7. (1) Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30% der gemäß § 6 errechneten gesamten Energiemehrkosten.

(2) Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50% der gemäß § 6 errechneten gesamten Energiemehrkosten

Maximale Förderhöhe für die Jahre 2022 und 2023

§ 8. Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal 500 000 Euro.

Verbundene Organisationen

§ 9. (1) Die maximale Förderhöhe gemäß § 8 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Abs. 2 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

(2) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

Förderuntergrenze und Kostenersatz

§ 10. (1) Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß § 6 in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.

(2) Ein nach dieser Verordnung gewährter Zuschuss, der 15 000 Euro nicht übersteigt, wird um den Betrag von 500 Euro erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Trennungsmöglichkeit im Rechnungswesen

§ 11. Für förderwerbende Organisationen, die sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten gem. § 2 UStG ausüben, ist eine Förderung der nicht unternehmerischen Tätigkeit nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Maßnahmen die Trennung zwischen unternehmerischen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten ermöglicht wird, sodass die förderbaren Kosten den nicht unternehmerischen Tätigkeiten zugerechnet werden können.

4. Abschnitt

Verfahren der Förderungsabwicklung

§ 12. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform.

Antragstellung

§ 13. (1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
  2. 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 3 Abs. 1 vorliegt;
  3. 3. Angaben über sonstige Energie- und Energiemehrkosten betreffende Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
  4. 4. Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß § 6 Abs. 3 bis 5;
  5. 5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 6 Abs. 2 für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;
  6. 6. Angaben über das Bestehen einer im Sinne des § 9 verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;
  7. 7. eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß § 17.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die Phase 1 bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen.

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

§ 14. Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 3 vorliegen,
  2. 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 4 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. 3. die förderbare Organisation am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent war,
  4. 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 6 Abs. 2 enthalten sind,
  5. 5. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  6. 6. die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung von Energiekostensteigerungen beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) gewährten Förderungen angeben wird,
  7. 7. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
  8. 8. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
  9. 9. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
  10. 10. ihr nicht nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen, BGBl. I Nr. 117/2022, ein Energiekostenzuschuss gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, die in den Anwendungsbereich des § 11 fällt.

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

§ 15. Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. 1. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
  2. 2. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Rückzahlung der Förderung

§ 16. (1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn

  1. 1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
  2. 2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
  3. 3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
  4. 4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
  5. 5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
  6. 6. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
  7. 7. die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,

(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Feststellung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

§ 17. (1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag enthaltenen Angaben, insbesondere zu den förderbaren Energiemehrkosten gemäß § 6, zum Nichtvorliegen der Gewinnorientierung der förderwerbenden Organisation laut Statuten sowie zum Nichtvorliegen eines laufenden Insolvenzverfahrens, ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013 im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes festzustellen.

(2) Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Feststellungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 zu treffenden Feststellungen des fachkundigen Experten oder der fachkundigen Expertin werden im Auftrag des Antragstellers getroffen und erstellt. Dabei sind die Haftungsbestimmungen des Punktes 7 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) sowie Punkt 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter 2018 anzuwenden. Der Höchstbetrag der Haftung beschränkt sich mit der maximal ausbezahlten Fördersumme.

Antragsprüfung und Entscheidung

§ 18. (1) Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.

(2) Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Feststellungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.

(3) Über Förderungsanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.

(4) Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.

(5) Die AWS hat Mitteilungen nach § 25 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

§ 19. (1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

(2) Als Nachweis sind Feststellungen nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation bzw. Belege zu übermitteln.

(3) Gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.

(4) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser Verordnung bis zu einem Gesamtvolumen von 140 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.

(5) Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen.

5. Abschnitt

Kontrollrechte und Berichtspflichten

Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht

§ 20. (1) Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.

(3) Die AWS ist berechtigt und verpflichtet, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen nach den Bestimmungen des TDBG 2012 aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen.

(4) Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesminister für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21. Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Berichtspflichten

§ 22. Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

6. Abschnitt

Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl

Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 23. Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR 2014 sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.

§ 24. (1) Die förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass

  1. 1. die Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Art. 6. Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 //EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist;
  2. 2. die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesminister für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
  3. 3. die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen;
  4. 4. es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO);
  5. 5. die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.
  6. 6. eine personenbezogene Veröffentlichung erhaltener Förderungen gemäß § 40i TDBG 2012 erfolgt.

(2) Die förderwerbende Organisation hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der förderwerbenden Organisation über die Datenverarbeitung den Verantwortlichen informiert werden oder wurden.

Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 25. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.

§ 26. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 27. Die vorliegende Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Kogler

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