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BGBl I 102/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Bundesgesetz: Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen und Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
(NR: GP XXVII AB 2125 S. 222 . BR: AB 11282 S. 956 .)

102. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen erlassen (EKZ-NPOG) und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG)

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (in weiterer Folge „EKZ-NPO“) normiert.

(2) Aus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind und

  1. 1. im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oder
  2. 2. eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.

(3) Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.

Berechtigte

§ 2. (1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

(2) Keine Förderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 zu gewähren

  1. 1. an politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012.
  2. 2. an Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten.
  3. 3. an beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

Abwicklung

§ 3. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen

  1. 1. zu den Zielen der Förderung,
  2. 2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, insbesondere den förderbaren Kosten,
  3. 3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
  4. 4. zur Antragstellung,
  5. 5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
  6. 6. zum Verfahren,
  7. 7. zur Prüfung der Förderungen nach diesem Gesetz und
  8. 8. zur Vermeidung von Doppelförderungen, wobei unter anderem insbesondere auch eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes vorzusehen ist,

    festzulegen sind.

(2) Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie kohärent insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch eine fachkundige Expertin oder einen fachkundigen Experten, die oder der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben, deren beantragter Zuschuss eine in den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 zu bestimmende Grenze unterschreitet.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz - AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, von der Betreibung einer Rückforderung Abstand zu nehmen, sofern die Rückforderung weniger als 20 Euro beträgt.

Auskünfte und Daten

§ 4. (1) Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

Gebühren und Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 5 Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich der Gerichtsgebühren, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren in § 5 die Bundesministerin für Justiz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 40i Abs. 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen“ eingefügt.

2. § 43 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 40i Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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