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BGBl I 59/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217 . BR: AB 11237 S. 954 .)
[CELEX-Nr.: 32018L2002 ]

59. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 68/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG)“

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Kompetenzdeckung

§ 1.

Verfassungsbestimmung

2. Teil
Bestimmungen bis Ende 2020

§ 6.

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

§ 7.

Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele

§ 9.

Energiemanagement bei Unternehmen

§ 10.

Energieeffizienz bei Energielieferanten

§ 31.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 33.

Inkrafttreten

§ 34.

Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

3. Teil
Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 35.

Zielbestimmung

§ 36.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37.

Begriffsbestimmungen

§ 38.

Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

2. Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

§ 39.

Beratungsstellen für Haushalte

§ 40.

Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

3. Abschnitt
Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

§ 41.

Anwendungsbereich

§ 42.

Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

§ 43.

Standardisiertes Berichtswesen

§ 44.

Qualitätsstandards

§ 45.

Elektronische Liste

4. Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes

§ 46.

Vorbildfunktion des Bundes

§ 47.

Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes

§ 48.

Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes

§ 49.

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

§ 50.

Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

§ 51.

Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

§ 52.

Nutzung von Registern

5. Abschnitt
Einzelverbrauchserfassung

§ 53.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 54.

Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler

§ 55.

Fernableseanforderungen und Datenschutz

6. Abschnitt
Behörde und Verfahren

§ 56.

Behörde

§ 57.

Aufgaben und Befugnisse

§ 58.

Sachverständige und Verfahrenskosten

§ 59.

Elektronische Meldeplattform

§ 60.

Meldepflichten

§ 61.

Überprüfungen vor Ort

§ 62.

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 63.

Mess-, Kontroll- und Prüfsystem

§ 64.

Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 65.

Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen

§ 66.

Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste

§ 67.

Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

§ 68.

Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

§ 69.

Finanzierung und Kostenvorschreibungen

§ 70.

Berichts- und Informationspflichten

§ 71.

Aufsicht

7. Abschnitt
Energieeffizienzinformationen

§ 72.

Marktinformationen

§ 73.

Energieeffizienzstatistik

8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 74.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 75.

Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023

§ 76.

Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 77.

Verweisungen

§ 78.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79.

In- und Außerkrafttreten

§ 80.

Erlassung von Verordnungen

§ 81.

Vollziehung

Anhang 1 zu § 42

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

Anhang 2 zu § 70

Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen

3. Die Überschrift des 1. Teils lautet:

„Kompetenzdeckung“

4. Die §§ 2 bis 5 samt Überschriften entfallen.

5. § 8 samt Überschrift sowie die Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils entfallen; vor der Überschrift zu § 6 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„2. Teil

Bestimmungen bis Ende 2020“

6. Der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils sowie die §§ 29 und 30 samt Überschriften entfallen.

7. § 32 samt Überschrift entfällt.

8. § 34 samt Überschrift entfällt; § 33a erhält die Bezeichnung „§ 34.“.

9. Nach § 34 (neu) wird folgender 3. Teil eingefügt:

„3. Teil

Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung

§ 35. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
  2. 2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
  3. 3. die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
  4. 4. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
  5. 5. die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
  6. 6. einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
  7. 7. notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
  8. 8. die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
  9. 9. die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
  10. 10. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
  11. 11. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
  12. 12. über die Energieeffizienz zu den Zielen der
    1. a) nationalen Klimaneutralität 2040;
    2. b) unionsweiten Klimaneutralität 2050;
    3. c) Forcierung der Erneuerbaren Energien und
    4. d) Reduktion von Treibhausgasen
    1. beizutragen und
  13. 13. die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).

Umsetzung von Unionsrecht

§ 36. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der

  1. 1. Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und
  2. 2. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG , 98/70/EG , 2009/31/EG , 2009/73/EG , 2010/31/EU , 2012/27/EU und 2013/30/EU , der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,

    umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 37. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
  2. 2. „anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;
  3. 3. „begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
    1. a) eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;
    2. b) eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;
    3. c) eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;
    4. d) eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;
    5. e) die Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oder
    6. f) einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
  4. 4. „Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
  5. 5. „Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;
  6. 6. „elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
  7. 7. „Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
  8. 8. „Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099 , ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
  9. 9. „Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
  10. 10. „Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
  11. 11. „Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  12. 12. „Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
    1. a) die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
    2. b) die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und
    3. c) ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
    1. aufzeigt;
  13. 13. „Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
  14. 14. „Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
  15. 15. „Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
  16. 16. „Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
    1. a) Energieeffizienzverbesserung oder
    2. b) End- oder Primärenergieeinsparung

  1. 17. „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
  2. 18. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
  3. 19. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
  4. 20. „Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
  5. 21. „Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
  6. 22. „Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
  7. 23. „europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
  8. 24. „Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
  9. 25. „große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;
  10. 26. „Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
    1. a) Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oder
    2. b) Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
  11. 27. „individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
  12. 28. „internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
  13. 29. „kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
  14. 30. „Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das
    1. a) die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
    2. b) Einsparmaßnahmen vorschlägt,
    3. c) einer externen Kontrolle unterliegt und
    4. d) laufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
  15. 31. „mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;
  16. 32. „NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 ;
  17. 33. „Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
    1. a) von befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
    2. b) der energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
    3. c) dem Stand der Technik entspricht;
    4. d) die technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
    5. e) eine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
  18. 34. „Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
  19. 35. „wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
    1. a) „Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;
    2. b) „Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
    3. c) „Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
    1. wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

§ 38. (1) Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass

  1. 1. das indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch
    1. a) bis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und
    2. b) nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß lit. a abzüglich 20 % entspricht;
  2. 2. die kumulierten Endenergieeinsparungen
    1. a) von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Abs. 4 in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei

      zu betragen haben und

      1. zu betragen haben und
    2. b) nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß lit. a erreicht werden.

aa) mindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, und

bb) mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß § 50

(2) Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß § 70 Abs. 1 zu dokumentieren.

(3) Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:

  1. 1. BIP real +1,5 % p.a.;
  2. 2. Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und
  3. 3. Heizgradtage 3 183 Kd.

(4) Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.

(5) Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.

(6) Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:

  1. 1. 80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1;
  2. 2. 100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 250 Petajoule und
  3. 3. 80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 400 Petajoule.

    Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß § 70 Abs. 1 und Anhang 2 zu § 70 dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 berücksichtigt werden.

2. Abschnitt

Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

Beratungsstellen für Haushalte

§ 39. (1) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses

  1. 1. elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;
  2. 2. Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 oder
  3. 3. Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte

    von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten.

(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses

  1. 1. elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010;
  2. 2. Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oder
  3. 3. Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte

    von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Abs. 1 eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.

(3) Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.

(4) Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.

(5) Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Abs. 2 haben auf ihrer Website

  1. 1. wesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und -kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;
  2. 2. die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und
  3. 3. die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Abs. 1 und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.

(6) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.

(7) Der Energieabsatz von gemäß Abs. 1, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.

(8) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 7 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

§ 40. (1) Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.

(2) Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.

(3) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch

  1. 1. die Kooperation mit und die Vernetzung von Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften, Behörden, Energielieferantinnen und Energielieferanten und Energieberaterinnen und Energieberatern sowie anerkannten sozialen Einrichtungen;
  2. 2. die Entwicklung von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zur Bekämpfung von Energiearmut sowie die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich;
  3. 3. die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß § 39, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;
  4. 4. die Bündelung von Fachexpertise und Forschungsergebnissen sowie einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Gesetzesvorhaben;
  5. 5. die Bereitstellung von Informationen für Haushalte, Energielieferantinnen und Energielieferanten, Gebietskörperschaften und einschlägige Einrichtungen oder Organisationen;
  6. 6. die Beauftragung und Veröffentlichung einschlägiger Studien oder Gutachten und
  7. 7. die Erstellung periodischer Berichte über
    1. a) den jeweils aktuellen Stand der Energiearmut inklusive Monitoring von vorhandenen Maßnahmen, Entwicklungen und Verbesserungspotenzialen zur Bekämpfung von Energiearmut,
    2. b) die relevanten Indikatoren für Energiearmut und
    3. c) die durchgeführten Tätigkeiten der Koordinierungsstelle einschließlich des dafür aufgewendeten budgetären Aufwandes.
    4. a) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. b) des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz,
    6. c) des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. d) der Arbeiterkammer,
    8. e) der Wirtschaftskammer,
    9. f) der Länder,
    10. g) des Städte- und Gemeindebundes,
    11. h) der Armutskonferenz,
    12. i) der E-Control,
    13. j) der Österreichischen Energieagentur und
    14. k) von Österreichs E-Wirtschaft

(4) Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der E-Control verlangen.

(5) Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter

(6) Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.

(7) Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

3. Abschnitt

Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

Anwendungsbereich

§ 41. (1) Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie

  1. 1. große Unternehmen sind;
  2. 2. die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
  3. 3. innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.

(2) Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.

(3) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

(4) Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.

Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

§ 42. (1) Verpflichtete Unternehmen haben

  1. 1. in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
  2. 2. eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
    1. a) ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
    2. b) ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

(2) Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 einzuhalten.

(3) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, haben

  1. 1. den Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
  2. 2. Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
  3. 3. dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.

(4) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.

(5) Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.

Standardisiertes Berichtswesen

§ 43. (1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.

(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. allgemeine Unternehmensdaten;
  2. 2. Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
  3. 3. Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
  4. 4. Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
  5. 5. Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
  6. 6. Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
  7. 7. Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
  8. 8. bei Energieaudits: Angaben
    1. a) zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
    2. b) zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 und
  9. 9. bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
    1. a) zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
    2. b) zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.

(3) Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.

(4) Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
  2. 2. sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
  3. 3. sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
  4. 4. das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.

(5) Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.

Qualitätsstandards

§ 44. (1) Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:

  1. 1. die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
  2. 2. die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
  3. 3. eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.

    Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Z 3 bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.

(2) Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:

  1. 1. Berufsberechtigung;
  2. 2. absolvierte Ausbildungen;
  3. 3. Referenzprojekte und
  4. 4. Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.

(3) Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
    1. a) anrechenbaren Ausbildungen und
    2. b) Mindestanforderungen an Referenzprojekte;
  2. 2. die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
  3. 3. ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
    1. a) absolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
    2. b) Referenzprojekte;
  4. 4. die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:
    1. a) mindestens 30 % durch Ausbildungen;
    2. b) mindestens 30 % durch Referenzprojekte und
    3. c) der verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
  5. 5. die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
  6. 6. die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.

Elektronische Liste

§ 45. (1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.

(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Vor- und Familiennamen;
  2. 2. die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
  3. 3. die Art der Berufsberechtigung.

(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
  2. 2. die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.

(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

4. Abschnitt

Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes

§ 46. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.

Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes

§ 47. (1) Der Bund hat für jede Bundesstelle eine fachlich geeignete Person als Energieexpertin bzw. Energieexperten des Bundes und eine fachliche geeignete Person als Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung hat bei Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes die Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Auslagerung der Funktion der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung ist zulässig. Eine Energieexpertin bzw. ein Energieexperte des Bundes oder die Stellvertretung kann für maximal drei Bundesstellen gleichzeitig bestellt werden. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verbleibt im Falle der Auslagerung bei der auslagernden Stelle.

(2) Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.

(3) Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 5. Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.

(4) Jährliche Aufgaben sind:

  1. 1. die Befüllung oder die Veranlassung der Befüllung von Erhebungsunterlagen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Zwecke der Energiestatistik des Bundes und die Übermittlung der befüllten Erhebungsunterlagen an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
  2. 2. die Kennzeichnung der Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister („AGWR II“) als Bundesgebäude und die vollständige Erfassung oder Aktualisierung folgender Gebäudedaten:
    1. a) Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter des Gebäudes;
    2. b) Flächenangaben des Gebäudes;
    3. c) Gebäudenutzung;
    4. d) Angaben zum Denkmalschutz;
    5. e) Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter aller im Gebäude befindlichen Nutzungseinheiten;
    6. f) Flächenangaben aller Nutzungseinheiten;
    7. g) Angabe je Nutzungseinheit, ob die Vorschriften der jeweils aktuellen OIB-Richtlinie 6 erfüllt sind und
    8. h) Angaben zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung.
    1. Werden Gebäude von mehreren Bundesstellen genutzt, hat die Bundesstelle mit der größten Bruttogrundfläche die Koordination der Eintragungen wahrzunehmen;
  3. 3. die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control, die zur
    1. a) Erstellung der Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) Prüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach § 51 Abs. 3 Z 1 zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;
  4. 4. die Teilnahme an den Schulungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes und
  5. 5. die Wahrnehmung von Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
    1. a) die Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2017, und
    2. b) sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:

  1. 1. die Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;
  2. 2. die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999 , insbesondere gemäß Art. 3 und 21 erforderlich sind;
  3. 3. die Mitwirkung an der Erstellung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und
  4. 4. sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.

(6) Die Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung sind auf der Website der jeweiligen Bundesstelle zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes

§ 48. (1) Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.

(2) Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4.

(3) Jährliche Aufgaben sind:

  1. 1. die Führung der Energiestatistik des Bundes samt der dazugehörigen Energieverbrauchsbuchhaltung des Bundes zu Controllingzwecken („Energiemonitoring“); darunter fallen insbesondere:
    1. a) die Erstellung von Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes im Zuständigkeitsbereich der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes;
    2. b) die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
    3. c) die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY oder dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
    4. d) die Dokumentation der relevanten Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
    5. e) die Erstellung eines Energieberichtes des Bundes samt Energiestatistik des Bundes und Übermittlung an die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control;
  2. 2. Energieberatungen für Bundesstellen;
  3. 3. die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Bundescontractings, wie insbesondere die
    1. a) Erstellung eines Contractingberichtes je Contracting-Pool;
    2. b) fachtechnische Betreuung der Contracting-Verträge während der Vertragslaufzeit samt jährlicher Abrechnungskontrolle und
    3. c) Vorbereitung und Abwicklung der Contracting-Pools, wobei die rechtliche Betreuung von Contracting-Verträgen von Bund und BIG gemeinsam durchgeführt wird;
  4. 4. die Schulung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung oder der sonst von Bundesstellen entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;
  5. 5. die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 samt Dokumentation;
  6. 6. die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5;
  7. 7. die Führung einer laufend aktuellen Liste der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung;
  8. 8. die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 lit. b;
  9. 9. die Koordinierung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes im Rahmen des Energiemanagements des Bundes;
  10. 10. Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
    1. a) die Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß § 47 Abs. 4 Z 5 lit. a über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und
    2. b) sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt sind.

(4) Unbeschadet von Abs. 3 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:

  1. 1. die Sammlung und Prüfung der Daten gemäß § 47 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  2. 2. die Mitwirkung an der Erstellung, Aktualisierung und Evaluierung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen über die zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und
  3. 3. sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln und die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes wie folgt darzulegen („Leistungsnachweis“):

  1. 1. die Anzahl der geprüften Contracting-Abrechnungen je Vertragsjahr;
  2. 2. die Art und Anzahl der durchgeführten wesentlichen Beratungsleistungen;
  3. 3. die Ausbildungsmaßnahmen zur fachlichen Qualifikation der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
  4. 4. die Art und Anzahl der durchgeführten Schulungen samt Dokumentation der teilnehmenden Personen;
  5. 5. die sonst erbrachten Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 52 Abs. 1 und
  6. 6. die im Kalenderjahr des Jahresberichtes als Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes tätigen Vollbeschäftigungsäquivalente.

(6) Basierend auf dem gemäß Abs. 5 zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.

(7) Die Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

§ 49. (1) Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit

  1. 1. dem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;
  2. 2. dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;
  3. 3. der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
  4. 4. der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;
  5. 5. der technischen Eignung und
  6. 6. einem ausreichenden Wettbewerb

    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.

(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

  1. 1. Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
  2. 2. Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder
  3. 3. Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 3 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.

Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

§ 50. (1) Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere

  1. 1. Energieeinspar-Contracting;
  2. 2. Energiemanagementmaßnahmen;
  3. 3. Sanierungsmaßnahmen;
  4. 4. Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
  5. 5. Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
  6. 6. sonstige Maßnahmen, die gemäß § 30 anrechenbar sind.

(2) Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt

  1. 1. für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und
  2. 2. ab 1. Jänner 2031 - soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird - den Wert gemäß Z 1.

    Die Einsparverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %.

(3) Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt

  1. 1. für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und
  2. 2. ab 1. Jänner 2031 - soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird - den Wert gemäß Z 1.

(4) Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 3 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.

(5) Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 sind:

  1. 1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;
  2. 2. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;
  3. 3. Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und
  4. 4. Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.

    Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 anrechenbar.

(6) Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.

(7) Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.

Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

§ 51. (1) Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist nachweislich zu dokumentieren. Dies gilt auch für gebäudebezogene Vorhaben des Bundes, die gemeinsam mit der BIG durchgeführt werden.

(2) Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 anrechenbar.

(3) Die Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 für

  1. 1. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden;
  2. 2. denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden, und
  3. 3. weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG stehen,

    jeweils einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Der Maßnahmenplan für die in Z 3 genannten Gebäude ist gemeinsam mit der BIG zu erstellen. Die Maßnahmenpläne haben die Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 6 gesondert darzustellen.

(4) Der Bund hat Gebäude, die neu errichtet werden und im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, mit Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren innovativen Technologien auszustatten; es sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(5) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass überall dort, wo die technische Machbarkeit gegeben ist, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder erneuerbare Energieträger erfolgt; technische Vorkehrungen zur Spitzenlastabdeckung und Notkessel sind davon ausgenommen. Nutzt der Bund Gebäude, die sich im Eigentum der BIG befinden, haben Bund und die BIG gemeinsam diese Verpflichtung zu erfüllen.

(6) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß § 2 Z 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.

Nutzung von Registern

§ 52. (1) Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz unentgeltlich zu nutzen. Die Bundesstellen und die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sind berechtigt, die im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten oder sonstige Nutzungseinheiten als Bundesgebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu kennzeichnen und die Gebäudedaten zu aktualisieren und fehlende Gebäudedaten nachzutragen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind berechtigt, Energieausweise gemäß § 2 Z 3 EAVG 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Nutzungsobjekte zu erstellen. Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen ausgestellten Energieausweise in die jeweilige Landesenergieausweisdatenbank eingetragen werden oder, sofern eine Landesenergieausweisdatenbank nicht vorhanden ist, ein Eintrag in die Bundesenergieausweisdatenbank erfolgt.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Bundesstellen, den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und der E-Control zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Berechtigungen unentgeltlich Zugriff auf die Applikation „Adress-GWR-Online“ einzuräumen. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom Bund die gemäß Abs. 1 erfassten Daten auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die BIG ist zur unentgeltlichen Nutzung der Register gemäß Abs. 1 und der Applikation gemäß Abs. 2 berechtigt.

5. Abschnitt

Einzelverbrauchserfassung

Allgemeine Voraussetzungen

§ 53. (1) Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.

(2) Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler

§ 54. (1) In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(2) In bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser verfügen oder über Fernwärme versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(3) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler zu installieren.

(4) Wenn bei der Messung des Wärmeverbrauchs der Einsatz individueller Verbrauchszähler unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, sind an den einzelnen Heizkörpern Heizkostenverteiler zu installieren, es sei denn, die Installation von Heizkostenverteilern ist nicht kosteneffizient durchführbar.

(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die technischen Spezifikationen der eingesetzten individuellen Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler der Abgeberin bzw. dem Abgeber oder einem sonst beauftragten Dienstleistungsunternehmen auf Verlangen bekannt zu geben.

(6) Die E-Control hat mit Verordnung die technische Machbarkeit gemäß Abs. 1, 2 und 3 zu konkretisieren und dabei insbesondere zu achten auf

  1. 1. die gebäude- und bautechnischen Voraussetzungen;
  2. 2. die vorhandenen Heiz- und Kühlsysteme und
  3. 3. den Stand der Technik.

    Änderungen in der technischen Machbarkeit sind zumindest alle zwei Jahre zu prüfen und notwendige Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik mit Verordnung vorzunehmen.

(7) Die kosteneffiziente Durchführbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen höher ist als die Kosten für die individuelle Verbrauchserfassung. Die E-Control hat mit Verordnung konkrete Details zur kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 festzulegen und dabei zu beachten, dass

  1. 1. bei der Bestimmung der Kosten die Maximalanforderungen von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern nicht überschritten werden;
  2. 2. sämtliche zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sind, die im Rahmen der individuellen Verbrauchserfassung („IVE“) oder der unterjährigen Verbrauchsinformation („UVI“) entstehen; dazu zählen neben den Investitionskosten und Installationskosten auch die laufenden Kosten des Betriebes und der Abrechnung und
  3. 3. bei der Beurteilung der Kosten der jeweilige Stand der Technik maßgeblich ist.

    Die E-Control kann mit Verordnung die technischen Spezifikationen von individuellen Verbrauchszählern oder Heizkostenverteilern festlegen, sofern dies für die Durchführung von Z 3 notwendig ist.

(8) Bei Neubauten sind die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern zu treffen und durch regelmäßige Überprüfungen ist die kosteneffiziente Durchführbarkeit gemäß Abs. 1 bis 4 zu gewährleisten.

(9) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Personen, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen, über die Beurteilung der kosteneffizienten Durchführbarkeit und technischen Machbarkeit zu informieren.

Fernableseanforderungen und Datenschutz

§ 55. (1) Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(2) Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(3) Fernablesbare individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler haben das jeweils aktuelle Wasservolumen anzuzeigen und zu übertragen oder zu speichern. Fernablesbare individuelle Wärme- oder Kälteverbrauchszähler haben die Energiemenge oder die Durchflussmenge und die Vorlauf- und Rücklauftemperatur zu speichern. Fernablesbare Heizkostenverteiler haben die jeweiligen Einheiten zu speichern. Die Speicherung von zusätzlichen Daten ist zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion notwendig ist.

(4) Sofern aus den Daten gemäß Abs. 3 pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: „DSGVO“) zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers zulässig.

(5) Werden fernablesbare individuelle Verbrauchszähler technisch so ausgestattet, dass sie dadurch als intelligente Messgeräte zu qualifizieren sind, haben die Unternehmen, die solche fernablesbaren individuellen Verbrauchszähler installieren oder in Verkehr bringen, als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie der Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist - DSFA-V, BGBl. II Nr. 278/2018 durchzuführen.

(6) Der Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern sowie deren Kommunikation zu externen Geräten oder nachgelagerten Auslesesystemen sind gemäß den Vorschriften des Art. 40 DSGVO abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Der Verantwortliche gemäß Abs. 4 kann die Daten an die vertraglich festgelegten Energielieferantinnen und Energielieferanten weitergeben. Der Betrieb hat den eich- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(7) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Sofern es für die Ermittlung von Daten technisch oder für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern notwendig ist, kann die E-Control unter Bedachtnahme auf die technische und kosteneffiziente Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum jeweils aktuellen Stand der Technik festlegen, denen fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und fernablesbare Heizkostenverteiler zu entsprechen haben. Dabei sind insbesondere eichrechtliche Bestimmungen und anerkannte nationale und internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

6. Abschnitt

Behörde und Verfahren

Behörde

§ 56. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

Aufgaben und Befugnisse

§ 57. (1) Die E-Control hat insbesondere die

  1. 1. Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;
  2. 2. unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
  3. 3. ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 zu überwachen;
  4. 4. Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen;
  5. 5. standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen;
  6. 6. fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen;
  7. 7. elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 und § 66 zu führen;
  8. 8. elektronische Meldeplattform gemäß § 59 zu führen;
  9. 9. anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 64 zu überprüfen;
  10. 10. alternativen strategischen Maßnahmen gemäß § 63 zu messen, kontrollieren und überprüfen;
  11. 11. Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 3 wahrzunehmen;
  12. 12. ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß § 69 zu erwirken;
  13. 13. Berichtsinformationen gemäß § 70 zu erstellen und
  14. 14. Marktinformationen gemäß § 72 bereitzustellen.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.

(3) Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

(4) Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß § 62 Abs. 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.

(6) Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

  1. 1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und
  2. 2. in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

    Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.

Sachverständige und Verfahrenskosten

§ 58. (1) Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der E-Control bei der Durchführung von Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die E-Control kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die E-Control, direkt zu bezahlen.

Elektronische Meldeplattform

§ 59. (1) Anbringen sind der E-Control, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, über die elektronische Meldeplattform zu übermitteln; sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Übermittlung von Anbringen auf postalischem Weg erfolgen. Ein Anbringen, das im Wege der elektronischen Meldeplattform an die E-Control übermittelt wird, gilt mit Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der E-Control als eingebracht.

(2) Die E-Control hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemessene elektronische Verfügbarkeit der Daten gewährleistet bleibt. Sie hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die meldepflichtigen Personen oder ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(3) Die E-Control ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO und hat die elektronische Meldeplattform in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben.

(4) Die E-Control ist zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist:

  1. 1. Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß § 41 verpflichteten Unternehmen;
  2. 2. Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 2 und der nominierten Vertretung gemäß § 39 Abs. 6;
  3. 3. Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß § 45;
  4. 4. Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß § 42;
  5. 5. Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 4;
  6. 6. Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß § 63 und
  7. 7. Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 in Verbindung mit Anhang 1 zu § 42, wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.

(5) Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.

(6) Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Abs. 5 für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.

(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben benötigt werden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (im Folgenden: „BRZ GmbH“) von der E-Control mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermittelt sind, betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.

Meldepflichten

§ 60. (1) Der E-Control sind insbesondere zu melden:

  1. 1. die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;
  2. 2. die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;
  3. 3. die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
  4. 4. die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;
  5. 5. alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;
  6. 6. die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 und
  7. 7. die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.

(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.

(3) Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.

(4) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

Überprüfungen vor Ort

§ 61. (1) Soweit dies für die Vollziehung der konkreten Aufgabe erforderlich ist, sind die E-Control, ihre Organe und die von ihr herangezogenen Sachverständigen berechtigt, vor Ort die Unterlagen von verpflichteten Unternehmen oder Personen einzusehen sowie Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zu betreten, besichtigen und überprüfen. Zu diesem Zweck ist von den verpflichteten Unternehmen oder Personen vorab die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Liegenschaft oder des Gebäudes oder der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers einzuholen und der E-Control auf Verlangen vorzulegen.

(2) Verpflichtete Unternehmen oder Personen haben den Organen der E-Control und der bzw. dem von diesen herangezogenen Sachverständigen die für die Überprüfung gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und das Betreten, Besichtigen und Überprüfen gemäß Abs. 1 zu dulden. Sie haben den Organen der E-Control und den von diesen herangezogenen Sachverständigen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren und, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Überprüfung vor Ort ist mindestens eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Überprüfung nicht vereitelt wird. Die Organe der E-Control sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag auszustatten und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage oder deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. gesetzliche Vertreter sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Anlage vom Beginn der Prüfung zu verständigen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden.

(4) Die in der Prüfung hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen sind von der E-Control in einer Niederschrift nach § 14 AVG in möglichster Kürze und mit der Maßgabe festzuhalten, dass sie den in Abs. 1 geprüften verpflichteten Unternehmen oder Personen oder deren gesetzlicher Vertretung die Gelegenheit zu geben hat, sich in einem Zusatz zur Niederschrift zu äußern.

(5) Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis kann die E-Control mit der Durchführung der in Abs. 1 bis 4 angeführten Amtshandlungen auch Organe bestellen, die nicht dem Personalstand der E-Control angehören. Ihnen ist von der E-Control eine angemessene Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Überprüfung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen steht. Wurde eine nicht amtliche Sachverständige bzw. ein nicht amtlicher Sachverständiger gemäß § 58 bestellt, kann diese bzw. dieser mit der selbstständigen Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 beauftragt werden.

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 62. (1) Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Energieeffizienzmaßnahmen sind anrechenbar, wenn sie
    1. a) Energieeffizienzverbesserungen bewirken und
    2. b) über technische oder rechtliche Mindestbestimmungen hinausgehen („Zusätzlichkeit“);
    1. bei der Renovierung bestehender Gebäude kann die Zusätzlichkeit entfallen;
  2. 2. der Anreiz, der dazu führt, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wird, hat wesentlich und einer Maßnahmensetzung konkret zurechenbar zu sein;
  3. 3. die Energieeffizienzmaßnahme wurde nachweislich nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt;
  4. 4. die aus der Energieeffizienzverbesserung resultierenden Endenergieeinsparungen haben aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder einer individuellen Bewertung ermittelt zu werden; die Verwendung einer verallgemeinerten Methode als Basis für eine individuelle Bewertung ist zulässig, sofern die verwendeten Werte nachgewiesen werden und konkret begründet sind;
  5. 5. Endenergieeinsparungen sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Referenzendenergieverbrauch) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln; wenn mehrere verallgemeinerte Methoden anwendbar sind, ist die speziellere Methode heranzuziehen;
  6. 6. Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind gemäß den Bedingungen der Z 7 zulässig; je Energieeffizienzmaßnahme sind höchstens 50 Übertragungen zulässig;
  7. 7. Endenergieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen, die in einem Jahr gesetzt wurden, können so angerechnet werden, als ob sie in einem der drei darauffolgenden Kalenderjahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
  8. 8. geht eine in einem Kalenderjahr angerechnete Endenergieeinsparung über den jährlichen Zielpfad gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 hinaus („Übererfüllung“), kann diese auf das folgende Kalenderjahr angerechnet werden; die Anrechnung der Übererfüllung aus einem Kalenderjahr ist maximal für drei nachfolgende Kalenderjahre zulässig, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
  9. 9. Energieeffizienzmaßnahmen sind teilbar, sofern die Teile größer als 20 MWh sind; für geteilte Energieeffizienzmaßnahmen gelten dieselben Regeln wie für ungeteilte Energieeffizienzmaßnahmen; die Teilung der Energieeffizienzmaßnahmen hat über die elektronische Meldeplattform zu erfolgen;
  10. 10. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau oder dem Austausch von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen oder aus der Anschaffung von energieverbrauchenden Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar;
  11. 11. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen, die bestehende Geräte oder Geräteteile ersetzen und auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind auf Grundlage einer individuellen Bewertung bei Unternehmen anrechenbar, wenn bezogen auf die der Endenergieeinsparung zugrundeliegenden Energieeffizienzmaßnahme
    1. a) die Amortisationszeit dieser Energieeffizienzmaßnahme höchstens fünfzehn Jahre beträgt und
    2. b) diese nicht in den Bereichen Transport und Gebäude (Raumwärme, -kälte oder Warmwasser) gesetzt wird;
  12. 12. der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen auf andere Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe ist nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar; dasselbe gilt für Zusätze zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen und
  13. 13. die doppelte Anrechnung von Endenergieeinsparungen ist unzulässig.

(2) Eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann als gesetzt gemeldet werden, wenn die Endenergieeinsparung, die aus der Energieeffizienzmaßnahme resultiert, zum Zeitpunkt des Setzens tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Wirkt die Maßnahme nicht bis 31. Dezember 2030, ist die Endenergieeinsparung anteilsmäßig zu reduzieren.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:

  1. 1. die Aufzählung der verallgemeinerten Methoden, insbesondere für Haushalte oder begünstigte Haushalte;
  2. 2. die detaillierten Vorgaben samt Dokumentationserfordernissen für die verallgemeinerten Methoden, wie insbesondere die Festlegung von Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden, und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche;
  3. 3. die Bedingungen für die Teilbarkeit und die Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen;
  4. 4. die Festlegung von Anreizen, die zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen führen;
  5. 5. die Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater im Rahmen der verallgemeinerten Methoden;
  6. 6. die Trennung der Voraussetzungen nach verallgemeinerten Methoden und individueller Bewertung und
  7. 7. die Festlegung der Faktoren für die Umrechnung von physikalischen Einheiten in Energieeinheiten („Umrechnungsfaktoren“).

(4) Die Verordnung kann insbesondere enthalten:

  1. 1. weitere Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß § 50 Abs. 1 und 4 für Bund und BIG anrechenbar sind;
  2. 2. Konkretisierungen der Dokumentationserfordernisse für alternative strategische Maßnahmen;
  3. 3. sonstige Konkretisierungen zur Dokumentation von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie nicht von § 64 erfasst sind;
  4. 4. besondere Teilungs-, Melde- und Dokumentationsbedingungen für gemeinsame Anreizsetzungen;
  5. 5. besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen für alternative strategische Maßnahmen und
  6. 6. besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen von Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen, Personen oder Stellen.

(5) Die Verordnung ist zumindest zweijährlich von der E-Control dahingehend zu prüfen, ob die Energieeffizienzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Erreichung der Energieeffizienzzielverpflichtung zweckdienlich sind. Bei Bedarf ist die Verordnung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control anzupassen.

Mess-, Kontroll- und Prüfsystem

§ 63. (1) Mit Ausnahme der fiskalpolitischen Maßnahmen hat die E-Control für die gemeldeten alternativen strategischen Maßnahmen ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem einzurichten und dabei zumindest bei einem statistisch signifikanten Anteil eine repräsentative Stichprobe mittels dokumentierter Prüfung durchzuführen. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung hat unabhängig von den teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen zu erfolgen.

(2) Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8, 9 und § 70 Abs. 2 zu dokumentieren.

(3) Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8 und 9 und § 70 Abs. 2 notwendig sind.

Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 64. (1) Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:

  1. 1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
  2. 2. Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffizienzmaßnahme bei Haushalten oder begünstigten Haushalten gesetzt wurde;
  3. 3. den Nachweis, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
  4. 4. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die die Maßnahme gesetzt hat; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde, den Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
  5. 5. die genaue Bezeichnung der Unternehmen, Personen oder Stellen, denen die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
  6. 6. den Zeitpunkt und den Ort des Setzens der Energieeffizienzmaßnahme;
  7. 7. die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
  8. 8. Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstigen Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
  9. 9. das Datum der Dokumentation;
  10. 10. im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: Ausweis des Anteils der Endenergieeinsparung, der jeweils einem Unternehmen, einer Person oder einer Stelle zuzurechnen ist;
  11. 11. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: den Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen und
  12. 12. Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.

(2) Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:

  1. 1. eine technische Beschreibung der gesetzten Maßnahme;
  2. 2. der berechnete jährliche Energieeinsparungswert und
  3. 3. eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen sowie die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche.

Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen

§ 65. (1) Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.

(2) Verpflichtete Unternehmen haben der E-Control den standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 Abs. 1 nach dessen Dokumentation bis spätestens 30. November des Folgejahres zu melden. Erfolgt die Meldung des standardisierten Kurzberichts nicht fristgerecht, wird das fristgerechte Meldedatum als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldung herangezogen. Als Grundlage für die Berechnung der Meldefristen ist jeweils das Kalenderjahr heranzuziehen.

(3) Die E-Control hat von den gemeldeten standardisierten Kurzberichten jährlich mindestens einen statistisch signifikanten Anteil unter Beachtung des Zufallsprinzips zu prüfen (Stichprobe). Bei Managementsystemen hat die E-Control überdies zu prüfen, ob die Energieeffizienz anhand der unternehmerischen Kennzahlen verbessert wurde.

(4) Ergibt die Stichprobe, dass der standardisierte Kurzbericht mangelhaft ist, ist auf Verlangen der E-Control der Energieauditbericht vorzulegen oder das Managementsystem zu prüfen. Bei Feststellung von Mängeln im Energieauditbericht oder beim Managementsystem hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.

(5) Ergibt ein Stichproben- oder Ermittlungsverfahren, dass im Falle von Energieaudits der standardisierte Kurzbericht und der Energieauditbericht von einer nicht in der Liste eingetragenen Energieauditorin bzw. einem nicht in der Liste eingetragenen Energieauditor erstellt wurde, hat die E-Control zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.

(6) Das verpflichtete Unternehmen ist für die fristgerechte Übermittlung des standardisierten Kurzberichts verantwortlich; es kann jedoch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor beauftragen, Meldungen in der elektronischen Meldeplattform für das verpflichtete Unternehmen vorzunehmen. Die Folgen einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Meldung treffen das verpflichtete Unternehmen.

(7) Innerhalb einer konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 kann die Meldung des standardisierten Kurzberichts von einem dazu bestimmten Unternehmen mit Sitz in Österreich für andere Unternehmen durchgeführt werden. Wer innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für die Vornahme von Meldungen zuständig ist, ist der E-Control rechtzeitig im Vorhinein zu melden. Die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport kann innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.

(8) Bestehen begründete Zweifel, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 41 fällt, hat die E-Control auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste

§ 66. (1) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck der Aufnahme in die elektronische Liste mitteilen („Erstmitteilung“).

(2) Genügen die der Erstmitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifizierung, hat die E-Control die Energieauditorin bzw. den Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. den Energieberater innerhalb von drei Monaten in die elektronische Liste aufzunehmen und diese bzw. diesen vom Zeitpunkt der Aufnahme zu verständigen.

(3) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 erfüllt, kann dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck des Verbleibs in der elektronischen Liste mitgeteilt werden („Folgemitteilung“).

(4) Der Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor nach Ablauf der Frist von fünf Jahren setzt voraus, dass die E-Control in der Vorperiode nicht mehr als drei Energieauditberichte aufgrund inhaltlicher Mängel abgelehnt hat.

(5) Wird aufgrund der Eintragungen der elektronischen Liste eine dort angeführte Energieauditorin bzw. ein dort angeführter Energieauditor mit der Durchführung eines Energieaudits beauftragt, gilt die Vermutung der fachlichen Eignung der Energieauditorin bzw. des Energieauditors.

(6) Die Folgemitteilung gemäß Abs. 3 hat frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.

(7) Genügen die der Mitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht, ist die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater von der Liste zu streichen. Eine erneute Aufnahme in die elektronische Liste ist unter Beachtung der Vorschriften für eine Erstmitteilung zulässig.

(8) Beurteilt die E-Control die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung oder Requalifizierung als nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die E-Control der Energieauditorin bzw. dem Energieauditor oder der Energieberaterin bzw. dem Energieberater die Streichung aus der Liste schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag der Energieauditorin bzw. des Energieauditors oder der Energieberaterin bzw. des Energieberaters hat die E-Control über die Eintragung in die elektronische Liste oder den Verbleib in selbiger mit Bescheid zu entscheiden.

Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

§ 67. Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

§ 68. (1) Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.

(3) Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.

(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
  2. 2. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a) ihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
    2. b) ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
  3. 3. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a) die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
    2. b) Angaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
    3. c) die Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;
    4. d) als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;
    5. e) als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
  4. 4. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.

(5) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.

(6) Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.

(7) Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.

Finanzierung und Kostenvorschreibungen

§ 69. (1) Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind

  1. 1. Subrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und
  2. 2. Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.

(2) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2023 einen Beitrag von 900 000 Euro. Der Beitrag ist zumindest in zwei Teilen jeweils am 1. Jänner des Geschäftsjahres und 30. Juni des Geschäftsjahres an die E-Control zu überweisen, wobei der erste Teil 70 % des Gesamtbetrags zu betragen hat. Ein allenfalls verbleibender Betrag zur Finanzierung des Subrechnungskreises 1 ist auf das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.

(3) Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Subrechnungskreise von den übrigen Tätigkeitsbereichen (Elektrizität und Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben zu gewährleisten (Kostenrechnung). Kosten, die nicht direkt den einzelnen Subrechnungskreisen zugeordnet werden können, können von der E-Control unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zugeordnet werden.

(4) Im Jahresabschluss der E-Control gemäß § 31 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen. Allfällige Überschüsse aus Pauschalbeiträgen gemäß Abs. 4 sind auf die Kostenvorschreibungen des Folgejahres anzurechnen. Der Personalaufwand ist gesondert darzulegen.

(5) Im Budget der E-Control gemäß § 30 Abs. 1 und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.

(6) Zusätzlich zu Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

Berichts- und Informationspflichten

§ 70. (1) Die E-Control hat jährlich insbesondere zu berichten

  1. 1. über die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wie folgt:
    1. a) inwieweit die Ziele für das vorangehende Kalenderjahr eingehalten wurden; die Nichteinhaltung von Zielen ist umfassend darzustellen;
    2. b) die Einhaltung des absoluten Endenergieverbrauchs gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, welcher so zu überwachen ist, dass der Endenergieverbrauch bezogen auf das Regeljahr unter Berücksichtigung der relevanten energieverbrauchstreibenden Faktoren berechnet und dem Endenergieverbrauch gemäß linearem Zielpfad gegenübergestellt wird und
    3. c) das Ausmaß und die Ursache der Energieverbrauchsentwicklung sowie sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs relevant sind, samt einer detaillierten Analyse und
    4. d) die Gesamteinsparungen durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und der Länder in absoluten Zahlen und Prozent, wobei die Einhaltung oder Abweichung von den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 zu dokumentieren ist;
  2. 2. über die Einsparungen des Bundes gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes, insbesondere die Informationen zu Maßnahmen gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2018/1999 ;
  3. 3. über die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 62, kategorisiert in Maßnahmenarten;
  4. 4. über relevante Energieeffizienzindikatoren, die die Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalenderjahren belegen, wobei die Berechnungen und deren statistische Grundlagen darzutun sind und folgende Informationen zu den Sektoren Dienstleistungen, Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, und Verkehr abzudecken sind:
    1. a) der Endenergieverbrauch und der klimabereinigte Endenergieverbrauch;
    2. b) die Aktivitätsentwicklung und
    3. c) die Energieintensität;
  5. 5. über relevante österreichische Energieeffizienzindikatoren im Vergleich zu europäischen und internationalen Energieeffizienzindikatoren und die zugrundeliegenden Kennzahlen;
  6. 6. welche Auswirkungen die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnitts des 3. Teils auf verpflichtete Unternehmen und Personen haben;
  7. 7. über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten und bei begünstigten Haushalten und deren Wirksamkeit;
  8. 8. über die eingesetzten Mittel, die erzielten Effekte durch Förderungen der Energieeffizienz bei alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes und der Länder; Angaben zu alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes haben Informationen zur Wirkungsorientierung bezüglich der Reduktion von Treibhausgasemissionen in Sektoren innerhalb und außerhalb des Europäischen Emissionshandels zu enthalten, soweit dies möglich oder zweckdienlich ist, und
  9. 9. über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 2.

    Die E-Control hat den jährlichen Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht ist auf Basis der verfügbaren Daten per 30. Juni des laufenden Kalenderjahres bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu erstellen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen. Im Bericht des Folgejahres sind die Informationen, sofern im Kalendervorjahr vorläufige Daten verwendet wurden, auf Basis der endgültigen Daten zu prüfen und entweder zu bestätigen oder im Ausmaß der Abweichungen zu den vorläufigen Daten zu berichtigen.

(2) Die E-Control hat nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils notwendigen Energie- oder Gebäudeeffizienzinformationen für

  1. 1. den NEKP gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 samt bezughabenden Anhängen;
  2. 2. die zweijährlichen Fortschrittsberichte zum NEKP, insbesondere bezogen auf Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU und
  3. 3. die Aktualisierung des NEKP gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999

    an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Die E-Control kann relevante Energieeffizienzindikatoren gemäß Abs. 1 Z 5 im Rahmen der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit direkt an europäische oder internationale Organisationen weitergeben.

(4) Die E-Control ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Amtshilfe an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

Aufsicht

§ 71. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der E-Control dahin auszuüben, dass die E-Control die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte bei der E-Control über alle Angelegenheiten des Energieeffizienzmonitorings einzuholen. Die E-Control hat unaufgefordert und unverzüglich Meldung an die zuständige Bundesministerin zu erstatten, wenn die ordentliche Überwachung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann.

(3) Die E-Control hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle notwendigen Daten zur Erfüllung von nationalen, europäischen und internationalen Aufgaben auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen.

7. Abschnitt

Energieeffizienzinformationen

Marktinformationen

§ 72. (1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.

(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Energieeffizienzstatistik

§ 73. (1) Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:

  1. 1. gebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;
  2. 2. Gebäudekategorie;
  3. 3. Baujahr;
  4. 4. Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder
  5. 5. im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.

(2) Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.

(3) Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.

(4) Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.

8. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 74. (1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.

(2) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

(3) Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.

Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023

§ 75. (1) Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.

(2) Der jährliche Bericht gemäß § 70 bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.

(3) Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 vorzunehmen.

(4) Anträge, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.

(5) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt die E-Control als Rechtsnachfolger des Bundes, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in bestehende Verträge ein, die für die Errichtung, Sicherung oder Betreibung der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ mit der BRZ GmbH abgeschlossen wurden. Allfällige vertragliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Rechtsnachfolge bewirkt, dass Daten der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ Daten der elektronischen Meldeplattform sind. Bestehende Zugänge und Anmeldungen bleiben nach der Rechtsnachfolge aufrecht.

(6) Der Bund leistet der E-Control zur Vorbereitung der für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben den notwendigen Beitrag, der von der E-Control schriftlich darzulegen ist. Der Beitrag ist nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes und nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu leisten.

(7) Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des § 55 Abs. 4 und 6.

(9) Bis zum Inkrafttreten des § 59 Abs. 1 sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.

Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister

§ 76. (1) Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 13 zu übernehmen.

(2) Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren

  1. 1. 2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;
  2. 2. 2017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und
  3. 3. 2019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 77. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
  2. 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991;
  3. 3. Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970;
  4. 4. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986;
  5. 5. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;
  6. 6. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999;
  7. 7. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;
  8. 8. Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018;
  9. 9. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;
  10. 10. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012;
  11. 11. Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010;
  12. 12. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021;
  13. 13. Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
  14. 14. Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;
  15. 15. Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914;
  16. 16. Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950;
  17. 17. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006;
  18. 18. Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993;
  19. 19. Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897 und
  20. 20. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 („Energiestatistik-Verordnung“);
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 („EMAS-Verordnung“);
  3. 3. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 („DSGVO“), und
  4. 4. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG , 98/70/EG , 2009/31/EG , 2009/73/EG , 2010/31/EU , 2012/27/EU und 2013/30/EU , der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 („Governance-Verordnung“).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

  1. 1. Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75 und
  2. 2. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2019/944/EU , ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.

In- und Außerkrafttreten

§ 79. Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.
  2. 2. § 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. 3. § 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Erlassung von Verordnungen

§ 80. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

Vollziehung

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

Anhang 1 zu § 42

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

1. Abschnitt

Allgemeines

Energieaudits und Managementsysteme haben

  1. 1. eine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;
  2. 2. den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;
  3. 3. auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger zu basieren, wobei die ausgewiesenen Mengen in energetische Einheiten umzurechnen sind und auf Lastprofilen oder Zähleinrichtungen zu basieren haben;
  4. 4. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche aufzuzeigen, wobei pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen ist, und Folgendes zu identifizieren und analysieren:
    1. a) hauptenergieverbrauchende Faktoren und Energieumwandlungsanlagen auf Basis von Energie-, Treib- oder Kraftstoffrechnungen, Subzählern, Berechnungen oder Messungen (Energiebilanz);
    2. b) relevante Einflüsse auf den Energieverbrauch, insbesondere auf die hauptenergieverbrauchenden Faktoren und Energieumwandlungsanlagen;
    3. c) relevante Energieleistungskennzahlen einschließlich deren Entwicklung und
    4. d) Abwärmepotenziale;
  5. 5. auf dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu basieren, um langfristige Einsparungen und Investitionen sowie Restwerte unter Berücksichtigung von Zins- und Preisentwicklungen zu betrachten; ist eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchführbar, kann eine statische Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden, wobei die Gründe dafür anzugeben und nachvollziehbar zu dokumentieren sind;
  6. 6. verhältnismäßig und repräsentativ zu sein, sodass ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten darstellbar sind;
  7. 7. für das jeweilige Unternehmen relevante Maßnahmen zur
    1. a) Reduktion des Energieverbrauchs;
    2. b) Verbesserung der Energieeffizienz und
    3. c) Forcierung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern
    1. zu identifizieren, analysieren und empfehlen sowie die Wechselwirkungen der relevanten Maßnahmen zu berücksichtigen;
  8. 8. Maßnahmen zur Einführung oder Verbesserung des Monitoringsystems zu prüfen und
  9. 9. detaillierte und validierte Berechnungen für empfohlene Maßnahmen zu beinhalten und klare Informationen über potenzielle Einsparungen zu liefern.

2. Abschnitt

Wesentliche Energieverbrauchsbereiche

Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Z 1 bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Gebäude:
    1. a) Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsvereinbarungen, um Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch aufzuzeigen;
    2. b) Art der Gebäudenutzung;
    3. c) Identifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
    4. d) Identifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
    5. e) Darstellung besonderer klimatischer Anforderungen im Inneren des Gebäudes und
    6. f) Analyse des Nutzerinnen- und Nutzerverhaltens.
  2. 2. Produktionsprozesse:
    1. a) Erfassung und Analyse von wesentlichen energierelevanten Produktions- und Betriebsmittelprozessen;
    2. b) Prüfung von Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausstattung;
    3. c) Prüfung von unternehmensspezifischen Maßnahmen, die einen effizienteren Betrieb, eine fortlaufende Optimierung und eine verbesserte Instandhaltung gewährleisten.
  3. 3. Transport:
    1. a) Erhebung
    2. b) Prüfung von unternehmensspezifischen Verbesserungsmaßnahmen bei

aa) der genutzten Kraftfahrzeugklassen;

bb) des gesamten Energieverbrauchs;

cc) der eingesetzten Energieträger und

dd) der Fahrleistung und technischen Hauptmerkmale jedes Kraftfahrzeugs.

aa) Tourenoptimierungen oder Fahrtroutenplanungen;

bb) effizienterem Betrieb von Kraftfahrzeugen;

cc) energie- und CO2-relevanten Vorgaben für die Anschaffung für Kraftfahrzeuge;

dd) Instandhaltungsprogrammen und

ee) alternativem Dienstreise-, Mitarbeitermobilitäts- oder Kundenmobilitätsmanagement.

Anhang 2 zu § 70

Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen

Bundesland

Kalenderjahr 2020

(Startwert in Terajoule)

Beitrag zu Gesamtein-sparungen (in %)

Burgenland

35 158

3

Kärnten

86 612

8

Niederösterreich

256 161

24

Oberösterreich

238 589

22

Salzburg

66 311

6

Steiermark

188 235

17

Tirol

87 670

7

Vorarlberg

41 963

3

Wien

134 640

10

Van der Bellen

Nehammer

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