vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 68/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
(NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45 . BR: AB 10382 S. 911 .)
[CELEX-Nr.: 32012L0027 ]

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit dies mit den Aspekten der

  1. 1. Kostenwirksamkeit,
  2. 2. wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
  3. 3. Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
  4. 4. technischen Eignung und
  5. 5. einem ausreichenden Wettbewerb

    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.“

2. In § 15 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

  1. 1. Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
  2. 2. Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oder
  3. 3. Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 2 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.“

3. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

§ 33a. § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)