37. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
Artikel 4 | Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes - C-HG |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“, die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“, die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ und das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 lautet:
- „3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.“
2a. Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.“
3. Dem § 131 wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
- 2. (Grundsatzbestimmung) § 50 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 14 wird vor der Wendung „am Ende des betreffenden Semesters“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
1a. Dem § 42 Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:
„Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.“
2. In § 73 Abs. 4 und Abs. 5 wird jeweils nach der Wendung „§ 71 Abs. 2 lit. c“ die Wendung „und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985“ eingefügt.
3. Dem § 82 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 18 Abs. 14, § 42 Abs. 14 und § 73 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
- 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
- 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
- a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
- b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
- c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
- d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
- e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.“
2. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
- 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
- 2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
3. § 11 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
- 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
- 2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
- 3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
- 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
- 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
- 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.“
4. In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „§ 11 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.
5. Dem § 30 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
1a. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist vorzusehen, dass für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, genutzt werden können. § 12 ist nicht anzuwenden. Dazu kann die Ausführungsgesetzgebung Kooperationen und Regelungen für solche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorsehen.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 5 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes - C-HG
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG): BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 6 samt Überschrift lautet:
„Außerkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.“
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