36. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 149 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „genannten Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „genannte Krankenanstalt“ ersetzt.
2. Im § 149 Abs. 3a zweiter Satz wird der Ausdruck „vorangegangen Jahr“ durch den Ausdruck „vorangegangenen Jahr“ ersetzt.
3. Im § 776 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
4. Im § 776 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 299a“ eingefügt.
5. Nach § 782 wird folgender § 783 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
§ 783. (1) § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3) § 108h Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 41 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach § 26“ durch den Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach den §§ 25 und 26“ ersetzt.
2. Im § 402 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
3. Im § 402 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 156a“ eingefügt.
4. Nach § 406 wird folgender § 407 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
§ 407. (1) § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3) § 50 Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.
2. Im § 118b Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.
3. Im § 396 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
4. Im § 396 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 147a“ eingefügt.
5. Nach § 401 wird folgender § 402 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
§ 402. (1) § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3) § 46 Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz - APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 109 wird folgender Abs. 92 angefügt:
„(92) Nachzahlungen, die auf Grund von § 95i in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“
2. Dem § 109 wird folgender Abs. 93 angefügt:
„(93) § 41 Abs. 2 ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 22 wird folgender Abs. 52 angefügt:
„(52) § 11 Abs. 1 ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 60 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:
„Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“
2. Dem § 60 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 37 Abs. 2 ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
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