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BGBl I 133/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233 . BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

133. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 89 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

2. Im § 324 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

3. Im § 324 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

4. Nach § 789 wird folgender § 790 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2024

§ 790. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
  2. 2. wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder - im Fall des Abs. 1 Z 2 - mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

2. Im § 185 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

3. Im § 185 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

4. Nach § 408 wird folgender § 409 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2024

§ 409. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 407 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
  2. 2. wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder - im Fall des Abs. 1 Z 2 - mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

2. Im § 173 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

3. Im § 173 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

4. Nach § 403 wird folgender § 404 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2024

§ 404. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
  2. 2. wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder - im Fall des Abs. 1 Z 2 - mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz - APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 25 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 35“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.

2. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:

„Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024

§ 34. (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist - im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 - zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:

  1. 1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;
  2. 2. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag - vorgelegen sind;
  3. 3. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
  4. 4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.

(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

2. Im § 121 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

3. Im § 121 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

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