92. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Auf Grund
- 1. der §§ 4 Abs. 2 Z 3, 29a Abs. 4 Z 1 und 2, 39 Abs. 4, 40 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 51 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022 (MinStG 2022),
- 2. der §§ 4 Abs. 2 Z 3, 14a Abs. 4 Z 1 und 2, 24 Abs. 4, 25 Abs. 4 Z 1 und 2, 37 Abs. 3, 44 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 51 des Biersteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 (BierStG 2022),
- 3. der §§ 4 Abs. 4 Z 6, 37a Abs. 4 Z 1 und 2, 47 Abs. 4, 48 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 90 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 (AlkStG 2022), und
- 4. der §§ 6 Abs. 3 Z 3, 16a Abs. 4 Z 1 und 2, 25 Abs. 4, 26 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 36 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022 (TabStG 2022),
wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der §§ 29a bis 42 und 45 MinStG 2022, §§ 14a bis 27 und 30 BierStG 2022, §§ 37a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und §§ 16a bis 28 und 30a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (§ 2 Z 1) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Art. 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (§ 2 Z 2) und der Durchführungsverordnung (§ 2 Z 3).
(2) Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Abs. 1 genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Definitionen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
- 2. Delegierte Verordnung: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.9.2022, S. 2;
- 3. Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars, ABl. Nr. L 247 vom 23.9.2022, S. 57;
- 4. EDV-gestütztes System: System im Sinne des Art. 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43, und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, elektronische Meldungen über Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit dem Zollamt Österreich oder mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen;
- 5. elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie, das den in Art. 3 der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
- 6. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in Art. 4 der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
- 7. Ausgangszollstelle: jene Zollstelle, die nach Artikel 329 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022, S. 1) für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden;
- 8. Ausfallverfahren: Verfahren, das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angewendet wird, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht;
- 9. Freistellungsbescheinigung: Bescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie und nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer, oder dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer, ABl. Nr. L 88 vom 16.3.2022, S. 15;
- 10. Völkerrechtlich begünstigter Empfänger: Empfänger gemäß §§ 29a Abs. 3 und 31 Abs. 1 Z 1 lit. d MinStG 2022, §§ 14a Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 3 BierStG 2022, §§ 37a Abs. 3 und 38 Abs. 1 Z 3 AlkStG 2022 oder §§ 16a Abs. 3 und 17 Abs. 1 Z 3 TabStG 2022;
- 11. ARC: der gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zugewiesene Administrative Reference Code;
- 12. EU-Verbrauchsteuergebiet: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet;
- 13. e-Versandanzeige: Versandanzeige gemäß § 51 MinStG 2022, § 37 BierStG 2022, § 90 AlkStG 2022 oder § 36 TabStG 2022.
Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System
§ 3. (1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
- 1. über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
- 2. unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
(2) Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
(3) Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.
§ 4. (1) Zugangs- und Authentifizierungsdaten sind von den Beteiligten, denen ein Zugang gemäß § 3 zur Verfügung gestellt wurde, so sorgfältig zu verwahren, dass unrechtmäßige Zugriffe darauf verhindert werden können. Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht erlaubt.
(2) Wenn durch die Nutzung des angebotenen Webservices Beeinträchtigungen des reibungslosen Betriebes des EDV-gestützten Systems festgestellt oder erwartet werden, kann das Bundesministerium für Finanzen die Einrichtung von Zugangsdaten verwehren oder zugeteilte Zugangsdaten sperren.
(3) Die im EDV-gestützten System durchgeführten Vorgänge werden jener Person zugerechnet, deren Authentifizierungsdaten für den jeweiligen Zugang zum EDV-gestützten System verwendet wurden. Dies gilt unabhängig davon, welche Person tatsächlich die Vorgänge im EDV-gestützten System durchgeführt hat, es sei denn, die im ersten Satz genannte Person macht glaubhaft, dass diese Vorgänge trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Authentifizierungsdaten durch einen Dritten durchgeführt wurden.
(4) Wird eine vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Software verwendet, so sind Änderungen des Programmcodes oder die Weitergabe der Software an Dritte ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zulässig.
Formalitäten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
§ 5. (1) Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hat ein Versender gemäß Art. 2 oder 6 der Durchführungsverordnung den Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung) zu übermitteln.
(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument oder als vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.
(3) Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten.
(4) Im Falle von Beförderungen unter Steueraussetzung von einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet an ein Steuerlager im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an das empfangende Steuerlager. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
(5) Im Falle von Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr von einem zertifizierten Versender im Steuergebiet über einen anderen Mitgliedstaat an einen zertifizierten Empfänger im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an den zertifizierten Empfänger.
(6) Ein elektronisches Verwaltungsdokument oder ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter Verwendung des EDV-gestützten Systems übermittelt wurde, wird vom Zollamt Österreich an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber, ein registrierter Empfänger oder ein zertifizierter Empfänger ist.
Eingangsmeldung
§ 6. (1) Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem Ort der Lieferung (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung, Betrieb eines zertifizierten Empfängers oder davon abweichender Ort) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems unverzüglich, jedoch spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach Art. 8 der Delegierten Verordnung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.
(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Das Ergebnis der automatisierten Prüfung wird dem Empfänger im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden des Versenders in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt.
(3) Das Zollamt Österreich leitet Eingangsmeldungen von Empfängern im Steuergebiet sowie Eingangsmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, an den betreffenden Versender im Steuergebiet weiter.
(4) Völkerrechtlich begünstigte Empfänger haben nach Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Abs. 1 erforderlich sind, innerhalb von fünf Werktagen ab Übernahme der Waren zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn von völkerrechtlich begünstigten Empfängern lediglich Teilmengen übernommen werden. Das Zollamt Österreich erstellt anhand der übermittelten und geprüften Daten die Eingangsmeldung nach Abs.1. Die Bestimmungen nach Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Eingangsmeldung nach Abs. 3 gilt als Nachweis, dass für die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, deren Empfang in der Eingangsmeldung bestätigt wurde, die Beförderung beendet wurde.
Ausfuhrmeldung
§ 7. (1) In den Fällen von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung von einem Abgangsort (Steuerlager, Ort der Einfuhr) im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben, erstellt das Zollamt Österreich auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbescheinigung eine entsprechende Ausfuhrmeldung. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Zollamt Österreich übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet.
(2) Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an das Zollamt Österreich übermittelt wurden, werden von diesem an den betreffenden Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Die Ausfuhrmeldung nach Abs. 1 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Sie gilt jedoch nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet nicht verlassen haben.
Mitführen des ARC
§ 8. Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 9. Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Art. 3 der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung annullieren.
Änderung des Bestimmungsorts, des Ortes der Lieferung oder des Empfängers
§ 10. (1) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender), wie in Art. 4 der Durchführungsverordnung geregelt, die Art des Bestimmungsortes, den Ort der Lieferung oder den Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung ändern.
(2) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender, wie in Art. 7 der Durchführungsverordnung geregelt, den Ort der Lieferung ändern oder als Bestimmungsort den Ort der Versendung angeben, jeweils unter Verwendung des EDV-gestützten Systems und mittels einer Meldung gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung.
(3) Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durchzuführen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(4) Das Zollamt Österreich kann aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.
Direktlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung
§ 11. (1) Eine Direktlieferung liegt vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, ausgenommen Tabakwaren (§ 2 TabStG 2022), unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen dem Zollamt Österreich im Voraus vom registrierten Empfänger mitgeteilten Bestimmungsort befördert werden, dessen Anschrift von jener seines Betriebes abweicht. Für Direktlieferungen darf in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift dieses Bestimmungsortes ein einmalig zu verwendender Code (Direktlieferungscode) verwendet werden.
(2) Direktlieferungscodes werden vom Bundesministerium für Finanzen registrierten Empfängern oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten nach Bekanntgabe zumindest des ersten Ortes der tatsächlichen Lieferung mittels elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellt.
(3) Die registrierten Empfänger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten haben sich zum Zwecke des elektronischen Datenaustausches nach Abs. 2 in einem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen System zu registrieren und zu authentifizieren, sobald die technischen Möglichkeiten dafür vorliegen.
(4) Die Wirtschaftsbeteiligten haben
- a) Änderungen des ersten Lieferortes mittels Korrektur der Lieferortadressen im Datensatz der Direktlieferungscodes bis zur Abgabe der Empfangsbestätigung, jedoch spätestens einen Tag nach Eröffnung des Beförderungsverfahrens durchzuführen;
- b) die Direktlieferungscodes den Versendern in anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
- c) nach Aufforderung dem Zollamt Österreich während oder nach Abschluss der Beförderung unverzüglich die übrigen Lieferorte und Liefermengen schriftlich bekannt zu geben.
Das Zollamt Österreich kann abweichend von lit. a aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen des ersten Lieferortes spätestens bis zur Ankunft am ersten Lieferort mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.
Das Zollamt Österreich kann abweichend von lit. a aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen des ersten Lieferortes spätestens bis zur Ankunft am ersten Lieferort mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.
(5) Werden Direktlieferungscodes verwendet, gelten die bekannt gegebenen Lieferorte als durch den registrierten Empfänger im Voraus mitgeteilte Bestimmungsorte gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c MinStG 2022, § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c BierStG 2022 oder § 39 Abs. 1 Z 1 lit. c AlkStG 2022.
(6) Versender (Steuerlagerinhaber, registrierte Versender) im Steuergebiet dürfen für Beförderungen unter Steueraussetzung an einen Ort der Direktlieferung in einem anderen Mitgliedstaat in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift einen Direktlieferungscode verwenden, sofern dem Empfänger ein solcher Code vom Bestimmungsmitgliedstaat zugewiesen wurde.
Freistellungsbescheinigung
§ 12. (1) Völkerrechtlich begünstigte Empfänger im Steuergebiet haben vor Beginn einer Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung eine Freistellungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender) zu übermitteln.
(2) Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach Erteilung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu beziehen. Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim übernehmenden völkerrechtlich begünstigten Empfänger.
(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Abs. 1 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
e-Versandanzeigen
§ 13. (1) Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß § 51 Abs. 1 MinStG 2022, § 37 Abs. 1 BierStG 2022, § 90 Abs. 1 AlkStG 2022 oder § 36 Abs. 1 TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System integrierten und für e-Versandanzeigen vorgesehenen Funktionalitäten zu übermitteln.
(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf der e-Versandanzeige unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als e-Versandanzeige übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.
(3) Für die Annullierung von e-Versandanzeigen gilt § 9 sinngemäß.
Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 14. (1) Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt Österreich, unter vom Zollamt festzulegenden Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Zusammenfassung sämtlicher Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern in einem einzigen elektronischen Verwaltungsdokument zulassen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammenzufassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen.
(2) Sofern die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versenders für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet zulassen, dass
- a. das elektronische Verwaltungsdokument erst unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
- b. anstelle des EDV-gestützten Systems ein vereinfachtes Verfahren angewendet wird.
Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2399 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 , ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, durch einen Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie 8 bis 10 und das Ausfallverfahren (§ 15) gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.
Ausfallverfahren
§ 15. (1) Steht das EDV-gestützte System oder der Zugang zu diesem System nicht zur Verfügung, kann der Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder zertifizierter Versender) abweichend von § 5 nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach Art. 9 der Delegierten Verordnung verwendet und vom Versender mit einem ARC (Abs. 5 und 6) versehen wird.
(2) Das EDV-gestützte System gilt als nicht zur Verfügung stehend, wenn Ausfälle oder andere Störungen der erforderlichen IT-Infrastruktur oder von Teilen davon den Zugang eines Versenders zum EDV-gestützten System verhindern und der Beginn der Beförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verschoben werden kann.
(3) Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen. Mit der Vergabe eines ARC durch das Zollamt Österreich gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Ausfälle des EDV-gestützten Systems von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt. Steht schon im Vorhinein fest, dass der Ausfall des EDV-gestützten Systems voraussichtlich länger als zwei Stunden andauern wird, und in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich die Eröffnung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren schon vor Ablauf der zweistündigen Frist mündlich genehmigen.
(5) Die Vergabe eines ARC im Ausfallverfahren erfolgt durch das Zollamt Österreich. Ausgenommen davon sind die in § 16 geregelten Fälle. Der Versender hat dazu folgende Daten bekanntzugeben:
- a. die Verbrauchsteuernummer des Versenders;
- b. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers von dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren versandt werden;
- c. die Verbrauchsteuernummer des Empfängers;
- d. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers in welchem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen;
- e. den Verbrauchsteuer-Produktcode gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung und die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(6) Der Versender hat den Ausdruck des Ausfalldokuments nach Abs. 1, versehen mit der Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausfallverfahren“ und einem gültigen ARC auszufertigen. Der Beförderer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat diese Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.
(7) Die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren hat unverzüglich nach Vergabe des ARC zu erfolgen.
(8) Sofern ein gemäß Abs. 5 vergebener oder nach § 16 Abs. 1 selbstständig generierter ARC nicht verwendet wird, ist dies dem Zollamt Österreich unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(9) Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, hat der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem Zollamt Österreich die Entwürfe der jeweiligen elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu übermitteln. Die Übermittlung hat über das EDV-gestützte System zu erfolgen und alle Daten der entsprechenden Ausfalldokumente zu enthalten. § 5 gilt entsprechend.
(10) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Zollamt Österreich. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 16. (1) Abweichend von § 15 Abs. 5 kann das Zollamt Österreich Versendern bewilligen, selbstständig im Ausfallverfahren ARC zu generieren, wenn
- 1. diese Wirtschaftsbeteiligten kontinuierlich eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb eines kurzen Zeitraumes eröffnen und dadurch die Vergabe von ARC durch das Zollamt Österreich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich wäre,
- 2. diese Wirtschaftsbeteiligten ihren Datenaustausch nach § 3 Abs. 1 Z 2 über das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Webservice durchführen und
- 3. gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Inhaber der Bewilligung nach Abs. 1 haben dem Zollamt Österreich die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren im Voraus bekannt zu geben und sicher zu stellen, dass im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für jedes Ausfalldokument ein eindeutiger und den Spezifikationen des EDV- gestützten Systems entsprechender ARC generiert wird.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
Ersatznachweise
§ 17. (1) Liegt aus anderen als den in § 15 genannten Gründen keine Eingangsmeldung nach § 6 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser und die für den Empfangsort zuständigen Behörden den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigen.
(2) Liegt aus anderen als den in § 15 genannten Gründen keine Ausfuhrmeldung nach § 7 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben (Ersatznachweis). Dafür kommen insbesondere
- 1. eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (§ 2 Z 7),
- 2. ein Verzollungsbeleg, im Original oder als beglaubigte Kopie, betreffend die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland,
- 3. ein Konnossement (z. B. Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach § 643 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, im Original oder als beglaubigte Kopie, oder
- 4. ein Zahlungsnachweis in Kombination mit Beförderungspapieren
in Betracht, sofern die vorgelegten Dokumente, einzeln oder in Kombination, dieselben Angaben enthalten wie die Ausfuhrmeldung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit Ablauf des 12. Februar 2023 außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet wurden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
(3) Für Wirtschaftsbeteiligte, die nach § 6 Abs. 5 der in Abs. 2 genannten Verordnung selbständig ARC generieren durften, gilt die Bewilligung nach § 16 Abs. 1 als erteilt.
(4) Fehlen für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr, die nach dem 12. Februar 2023 eröffnet werden, in anderen Mitgliedstaaten technische oder sonstige Voraussetzungen, sind Ausfalldokumente nach § 15 Abs. 1 auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten vereinfachte elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Systems erledigen können.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Brunner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)