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BGBl II 100/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

100. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Auf Grund

  1. 1. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,
  2. 2. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 14a des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,
  3. 3. der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 11a des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,
  4. 4. der §§ 4 Abs. 4 Z 6 und 37a des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, und
  5. 5. der §§ 6 Abs. 3 Z 3 und 16a des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009,

wird verordnet:

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 684/2009 : Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24);
  3. 3. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem: System im Sinne des Art. 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5) und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit der Zollverwaltung austauschen;
  5. 5. elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannten Anforderungen entspricht;
  6. 6. Ausgangszollstelle:
    1. a) die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
    2. b) abweichend von lit. a,
      1. ba) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle oder
      2. bb) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, gemäß den Bestimmungen des Art. 793 Abs. 2 lit. b der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden;
  7. 7. Ausfallverfahren: Verfahren das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
  8. 8. Direktlieferung: Beförderung unter Steueraussetzung an einen registrierten Empfänger, zu den gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Voraus den Abgabenbehörden mitgeteilten Bestimmungsorten.

Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

§ 2. (1) Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder, für deren amtliche Zwecke, zu diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet,
  2. 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder
  3. 3. zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,

hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems mit einem eindeutigen administrativen Referenzcode (ARC) versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(3) Das zuständige Zollamt übermittelt das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems in den Fällen des Abs. 1 Z 2 den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats (Bestimmungs­mitgliedstaat), in den Fällen des Abs. 1 Z 3 den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung nach Art. 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgegeben wird.

(4) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Zollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein Handelspapier, aus dem der eindeutige administrative Referenzcode klar hervorgeht, mitzuführen. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(5) Bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend.

(6) Ist der Empfänger im Fall des Abs. 1 Z 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Zollamt das elektronische Verwaltungsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems an die Adresse des empfangenden Steuerlagers weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Zollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 3. (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch nicht begonnen hat. Die Annullierung der Beförderung ist bis längstens fünf Stunden nach dem im elektronischen Verwaltungsdokument angeführten Zeitpunkt des Versands zulässig.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungs­meldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Zollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 4. (1) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(3) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(4) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(5) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 2 Abs. 6 entsprechend.

(6) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Zollamt durch eine entsprechende Mitteilung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unterrichtet.

(7) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments angegebene Ort der Lieferung geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Zollamt die Änderungsmeldung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems an diesen weiter.

Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 5. (1) Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung) hat der Empfänger dem zuständigen Zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für die verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.

(2) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.

(3) Das für den Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder den registrierten Versender im Steuergebiet zuständige Zollamt

  1. a) übermittelt diesem die Eingangsmeldung eines Empfängers im Steuergebiet;
  2. b) leitet eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, an diesen weiter.

(4) Fehlen einem registrierten Empfänger im Sinne des Art. 19 Abs. 3 der Systemrichtlinie, der verbrauchsteuerpflichtige Waren nur im Einzelfall bezieht, die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Eingangsmeldung auf elektronischem Wege, hat das zuständige Zollamt die Eingangsmeldung nach Abs. 1 zu erstellen. Der registrierte Empfänger hat dem Zollamt nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung erforderlich sind, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(5) Diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und die in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet haben als Empfänger dem Zollamt in dessen Bereich sie ihren Sitz haben nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Abs. 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Die Übermittlung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege, hat die Übermittlung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Das zuständige Zollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Abs. 1. Abs. 3 lit. a gilt sinngemäß.

(6) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 3 erstellt das Zollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Zollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an die Adresse des versendenden Steuerlagers eines Steuerlagerinhabers als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an das zuständige Zollamt übermittelt wurden, werden von diesem an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(7) Die Eingangsmeldung nach Abs. 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Abs. 6 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.

Beförderungen im Ausfallverfahren

§ 6. (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 2 nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Muster verwendet wird. Der Versender hat dieses Ausfalldokument mit einem eindeutigen administrativen Referenzcode (Abs. 4 und 5) zu versehen.

(2) Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren bei dem im Rahmen des Zollamts Linz Wels eingerichteten Verbrauchsteuer­verbindungsbüro oder bei dem im Rahmen des Zollamts St. Pölten Krems Wiener Neustadt eingerichteten Helpdesk in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen. Ausfälle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt. Steht von Vornherein fest, dass der Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems voraussichtlich länger als die im zweiten Satz genannte Wartefrist andauern wird, hat die im ersten Satz angeführte Behörde von der Einhaltung der Wartefrist abzusehen und die Eröffnung der Beförderung unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren mündlich zu genehmigen. Auf den begründeten Antrag des Versenders kann die im ersten Satz angeführte Behörde in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen von der Einhaltung der Wartefrist absehen und die Eröffnung der Beförderung unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren mündlich genehmigen.

(3) Das Ausfallverfahren darf in anderen als den in Abs. 5 genannten Fällen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Zugang zu dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem auch über die Anwendung FinanzOnline nicht möglich ist.

(4) Die Vergabe eines eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) im Ausfallverfahren hat in anderen als den in Abs. 5 genannten Fällen durch die im Abs. 2, erster Satz angeführte Behörde zu erfolgen. Der Versender hat zuvor folgende Daten mitzuteilen:

  1. a) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders;
  2. b) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers von dem die verbrauch­steuerpflichtigen Waren versandt werden;
  3. c) die Verbrauchsteuernummer des Empfängers (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger)
  4. d) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers in welchem die verbrauch­steuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen;
  5. e) den Verbrauchsteuer-Produktcode im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 und die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 darf der Versender selbstständig eindeutige administrative Referenzcodes (ARC) mit Hilfe einer vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Anwendung generieren, nachdem die im Abs. 2, erster Satz angeführte Behörde die Eröffnung der Beförderung unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren genehmigt hat. Auf den Zugang zu dieser Anwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zugang zu dieser Anwendung ist jenen registrierten Versendern oder Steuerlagerinhabern als Versendern vorbehalten, die sehr häufig Beförderungen unter Steueraussetzung eröffnen, deren Zugang zum EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem mittels Webservice erfolgt und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Änderungen des Programmcodes, die Weitergabe der Anwendung an Dritte und die Verwendung der Anwendung für ein anderes Steuerlager des Steuerlagerinhabers sind ohne ausdrückliche Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen verboten.

(6) Der Versender hat den Ausdruck des Ausfalldokuments nach Abs. 1, versehen mit der Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“ und einem gültigen eindeutigen administrativen Referenzcode (ARC) auszufertigen. Der Beförderer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat diese Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

(7) Der Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren hat unverzüglich nach Vergabe (Abs. 4 und 5) des eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) zu erfolgen.

(8) Die Annullierung eines nicht verwendeten eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) hat schriftlich bei den in Abs. 2 genannten Behörden zu erfolgen.

(9) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem zuständigen Zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Abs. 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. § 2 Abs. 2 und 6 gelten entsprechend.

(10) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Zollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments, und es gilt das Verfahren nach § 5.

Ersatznachweise

§ 7. Liegt aus anderen als den in § 6 genannten Gründen kein Nachweis nach § 5 Abs. 7 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Zollamt oder das Zollamt, in dessen Bereich sich die Ausgangszollstelle befindet, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne des ersten Satzes gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt.

Freistellungsbescheinigung

§ 8. (1) Diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen oder in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehene internationale Einrichtungen im Steuergebiet, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung empfangen wollen, haben vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuer­freistellungs­bescheinigung (ABl. EG Nr. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 13 der Systemrichtlinie in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu übermitteln.

(2) Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung bei den in Abs. 1 genannten Empfängern.

(3) Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu beziehen.

(4) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu in Abs. 1 genannten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Abs. 1 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

Direktlieferungen

§ 9. (1) Für Beförderungen anderer verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes 1995 unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Ort der Direktlieferung im Steuergebiet darf in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift ein einmalig zu verwendender Code eingesetzt werden.

(2) Codes im Sinne des Abs. 1 werden vom Bundesministerium für Finanzen registrierten Empfängern oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten nach Bekanntgabe zumindest des ersten Ortes der tatsächlichen Lieferung mittels elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellt.

(3) Die Wirtschaftsbeteiligten haben

  1. a) Änderungen des ersten Lieferortes unter Verwendung des in den Abs. 1 und 2 genannten Codes oder des eindeutigen administrativen Referenzcodes (ARC) samt Vorgangsnummer bis zur Abgabe der Empfangsbestätigung, jedoch spätestens einen Tag nach Eröffnung des Beförderungsverfahrens, dem Bundesministerium für Finanzen auf elektronischem Wege mitzuteilen;
  2. b) die in den Abs. 1 und 2 genannten Codes den Versendern in anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
  3. c) nach Aufforderung dem zuständigen Zollamt während oder nach Abschluss der Beförderung unverzüglich die übrigen Lieferorte und Liefermengen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender und registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet dürfen für Beförderungen unter Steueraussetzung an einen Ort der Direktlieferung in einem anderen Mitgliedstaat in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift einen Code einsetzen, sofern der Empfänger dies wünscht und ein solcher Code vom Bestimmungsmitgliedstaat zugewiesen wurde.

(5) Werden Codes nach Abs. 1 und 2 verwendet, gelten die bekannt gegebenen Lieferorte als durch den registrierten Empfänger im Voraus mitgeteilte Bestimmungsorte im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.

Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 10. (1) Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlager­inhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das versendende Steuerlager befindet, unter den vom Zollamt festgelegten Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Abgabe eines elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen, in welchem sämtliche Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern zusammengefasst werden dürfen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammen zu fassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen. Sofern sich das Steuerlager in welchem die verbrauch­steuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen im Bereich eines anderen Zollamts befindet, ist dieses Zollamt durch das im ersten Satz genannte Zollamt von den zugelassenen Vereinfachungen zu verständigen.

(2) Auf Antrag des Versenders kann das Zollamt, wenn die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet

  1. a) zulassen, dass das elektronische Verwaltungsdokument unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
  2. b) anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen.

Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.

(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet durch einen Steuerlager­inhaber unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 und 6 über die Erstellung, Annullierung und Erledigung des elektronischen Verwaltungsdokuments sowie das Ausfallverfahren gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 2010 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet anzuwenden, die vor dem 1. April 2010 mit einem elektronischen Verwaltungsdokument eröffnet werden.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Begleitdokumente bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbegleit­dokumentverordnung), BGBl. Nr. 4/1995, ist auf die im Abs. 2 genannten Beförderungen nicht mehr anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2010, mit Ausnahme der §§ 3 und 6, außer Kraft. Die §§ 3 und 6 der Verbrauch­steuer­begleit­dokumentverordnung sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 mit einem begleitenden Verwaltungsdokument oder einem Handelsdokument im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) eröffnet werden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

(4) Steht für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, ist für Zwecke des Ausfallverfahrens das begleitende Verwaltungsdokument (§ 38 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung) oder die Versandanzeige (§ 37 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994; § 34 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994; § 36 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994 oder § 51 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung) zu verwenden.

(5) Für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nach Polen, Dänemark oder Griechenland, die nach dem 1. April 2010 eröffnet werden, sind weiterhin begleitende Verwaltungsdokumente oder Handelsdokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems erledigen können.

Pröll

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