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§ 4 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Steuerbefreiungen

§ 4.

(1) Von der Biersteuer ist befreit:

  1. 1. Bier, das
  1. a) zur Herstellung von Essig,
  2. b) vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
  3. c) unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
  4. d) zur Herstellung von Arzneimitteln
  1. 2. Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 11 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
  2. 3. Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1. im Falle der Einfuhr von Bier (§ 24) dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
  2. 2. die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
  3. 3. den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
  4. 4. zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Bier zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
  5. 5. die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240563