399. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die
Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56, 57 und 57a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 98/2023, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.“
2. In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Die“ das Wort „strafrechtliche“ eingefügt und es werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ sowie die Wendung „in der Justizanstalt Asten“ durch die Wendung „im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.
3. In § 13 erhält der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, BGBl. II Nr. 404/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Wendung „der Justizanstalt Göllersdorf“ durch die Wendung „des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
Zadic
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