404. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 158 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
§ 1. In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Krems eingerichtet.
§ 2. In der Justizanstalt Schwarzau ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.
§ 3. In der Justizanstalt Wien-Favoriten ist eine Außenstelle der Justizanstalt Göllersdorf eingerichtet.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Jabloner
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