vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 234/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

234. Verordnung: Grundausbildungsverordnung-BMF

234. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Auf Grund der §§ 26 und 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022 und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Ziele der Grundausbildung

Abschnitt II

Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt

Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

§ 3. Zuweisung zur Grundausbildung

§ 4. Ausbildungsplan

2. Unterabschnitt

Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

§ 5. Lern- und Lehrinhalte

§ 6. Praktische Ausbildung

§ 7. Anrechnung

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden

§ 8. Lehrmethoden/Organisiertes Lehrangebot

§ 9. Alternative Lehrkonzepte

§ 10. Selbststudium

Abschnitt III

Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

§ 11. Auszubildende

§ 12. Ausbildungsleitung

§ 13. Ausbildende

§ 14. Bundesfinanzakademie

§ 15. Trainierende

Abschnitt IV

Prüfungsordnung

§ 16. Nachweis des Lernzielerfolges

§ 17. Teilprüfungen

§ 18. Kommissionelle Dienstprüfung

§ 19. Dienstprüfungskommission

Abschnitt V

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20. Schluss und Übergangsbestimmungen

Abschnitt I

Anwendungsbereich und Ziele

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Prokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen.

(3) Ebenso können Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten gemäß § 36a VBG der Grundausbildung zugewiesen werden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer gesamthaften Ausbildung als wichtige Personalentwicklungsmaßnahme, welche theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen kontinuierlich fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen fach- und fachunabhängigen Ausprägungsstufen werden anhand definierter Anforderungen regelmäßig vertieft und gefestigt.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Auseinandersetzung mit den strategischen Zielsetzungen des Ressorts sowie die Vermittlung von Kenntnissen der Organisationsgrundlagen und Kultur einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements und den Grundzügen des Dienstrechts;
  2. 2. der Erwerb von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen, digitalen und fachunabhängigen Basisanforderungen, der dafür erforderlichen Arbeitstechniken sowie darüber hinaus
  3. 3. der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Abschnitt II

Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt

Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 3. (1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.

(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen.

(3) Die Ausbildungsleitung (vgl. § 12) hat für Auszubildende zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Auszubildenden gelten mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die Ausbildungsleitung hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft der Auszubildenden, die Ausbildenden sowie die Auszubildenden in geeigneter Form einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind bei der Festlegung des Ablaufs der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“, aufzunehmen.

(3) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die Dienstprüfung innerhalb der nach § 67 VBG i.V.m. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehenen Zeit abgelegt werden kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

2. Unterabschnitt

Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Lern- und Lehrinhalte

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.

(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.

(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fach- und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Praktische Ausbildung

§ 6. (1) Im Wege der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von den Auszubildenden unter Anleitung umzusetzen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig „Allgemeiner Dienst“ unmittelbar am Arbeitsplatz der Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung des Basismoduls. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen mit fachlichem Kontext zum Arbeitsplatz im festgelegten Mindestmaß zu absolvieren. Die Dauer der Rotationsmaßnahmen beträgt maximal 25 Arbeitstage.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Steuer sowohl am Arbeitsplatz der Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung des spezifischen theoretischen Moduls „Grundsätze Steuer“.

(4) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Zoll in den Kundenteams Zoll und Verbrauchsteuern und beginnt nach Absolvierung des spezifischen theoretischen Moduls „Grundsätze Zoll“.

Anrechnung

§ 7. Die Anrechnung von Teilen der Grundausbildung obliegt der Dienstbehördenleitung und ist zu dokumentieren. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist bei Teilanrechnungen jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert. In bestimmten Einzelfällen kann die Gesamtanrechnung mit einer Auflage zur Absolvierung von Ausbildungsteilen verbunden sein.

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden

Lehrmethoden/Organisiertes Lehrangebot

§ 8. (1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung digitaler und innovativer Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.

(2) Die Auswahl der Lehrmethoden für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt der Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit den Trainierenden. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.

Alternative Lehrkonzepte

§ 9. Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Fällen nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch für die Auszubildenden die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Selbststudium

§ 10. (1) Für Auszubildende besteht die Möglichkeit, die definierten Lerninhalte in Form des Selbststudiums zu erarbeiten. Dazu ist die Zustimmung der Ausbildungsleitung erforderlich. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen. Dabei muss die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sein. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lehrmethode ausgeschlossen.

Abschnitt III

Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende

§ 11. (1) Die Auszubildenden haben sich unabhängig von der Lehrmethode eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.

(2) Um das definierte Lernziel eines Moduls zu erreichen, ist bei organisierten Lehrangeboten der Bundesfinanzakademie eine Anwesenheit von mindestens 75 v.H. notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit durch Krankheit oder dienstliche Gründe nicht erreicht werden, hat die Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels sicherzustellen.

(3) Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool eigenverantwortlich durchzuführen.

Ausbildungsleitung

§ 12. (1) In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
  2. 2. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
  3. 3. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;
  4. 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
  5. 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
  6. 6. Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).

Ausbildende

§ 13. Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
  2. 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren;
  3. 3. Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
  4. 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
  5. 5. Beobachtung, Evaluierung der Leistungen der Auszubildenden.

Bundesfinanzakademie

§ 14. (1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluierung der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.

(2) Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den strategischen Zielsetzungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.

Trainierende

§ 15. (1) Die Auswahl der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.

(2) Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.

(3) Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Vorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung;
  2. 2. Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte;
  3. 3. Förderung selbstorganisierter Lernphasen;
  4. 4. Förderung des Wissenstransfers;
  5. 5. lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.

Abschnitt IV

Prüfungsordnung

Nachweis des Lernzielerfolges

§ 16. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fach- und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.

(3) Die Grundausbildung gilt als absolviert, wenn die

  1. 1. im Ausbildungsplan festgelegten praktischen und theoretischen Ausbildungsmaßnahmen,
  2. 2. festgelegten Teilprüfungen,
  3. 3. schriftliche Dienstprüfung und
  4. 4. die mündliche Dienstprüfung,

erfolgreich absolviert sind.

(4) Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung und die schriftliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

Die mündliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(6) Die Organisation der Teilprüfungen sowie der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

Teilprüfungen

§ 17. (1) Teilprüfungen sind in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form abzulegen (Prüfungsart).

(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfung als bestanden wertet. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 80 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüferin die Prüfung als ausgezeichnet bestanden wertet.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.

(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Kommissionelle Dienstprüfung

§ 18. (1) Zur kommissionellen Dienstprüfung sind die Auszubildenden zuzulassen, wenn die in § 16 Abs. 3 Z 1 bis 3 definierten Voraussetzungen vorliegen. Die kommissionelle Dienstprüfung erfolgt in mündlicher Form.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung entscheidet ein Prüfungssenat.

(3) Über die bestandene kommissionelle Dienstprüfung ist von der Bundesfinanzakademie ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen und vom Prüfungssenat zu unterfertigen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(4) Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Abs. 3 gilt die Grundausbildung als beendet.

(5) Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Dienstprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Dienstprüfungskommission

§ 19. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferin bzw. als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Die Dienstprüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen.

(4) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Abschnitt V

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 2020, Bundesgesetz BGBl. II Nr. 315/2020, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen des Bundesministeriums für Finanzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 315 /2020 abzuschließen, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle für zweckmäßig erachtet wird.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Brunner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)