216. Verordnung, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023)
Auf Grund des § 129c Abs. 5 und des § 130 Abs. 8 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:
Die Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV), BGBl. II Nr. 275/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 129c Abs. 5 und des § 130 Abs. 8 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:“
2. § 1 lautet:
„§ 1.Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.“
4. § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 lautet:
- „1. Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
- 2. Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;
- 3. Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl. II Nr. 85/2023.“
5. § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.
(5) Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.“
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„Umwandlung und Speicherung
§ 4a. (1) Für jene Gasmengen, die für die Umwandlung von Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas in Strom eingesetzt werden, sind durch den Händler (Versorger) an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese werden auf dem Umwandlungskonto unter Berücksichtigung der Wirkungsgradverluste der Anlage automatisch gelöscht. Es müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die eingesetzten Gasmengen abzüglich des Umwandlungsverlustes sind die Basis für die Generierung von Strom-Herkunftsnachweisen nach der Umwandlung für ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen.
(2) Erfolgt die Umwandlung außerhalb des öffentlichen Netzes, entsteht kein Anspruch auf Generierung von Herkunftsnachweisen.
(3) Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß § 86 EAG ausgestellt.
(4) Für Gasmengen, die an Speicher geliefert werden, können durch den Versorger Herkunftsnachweise an ein Speicherkonto in der Registerdatenbank übertragen werden, die bei der Ausspeicherung wieder an den Versorger ausgegeben werden.
(5) Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Abs. 1 sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.“
7. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall in Milligramm je kWh (mg/kWh) auszuweisen.“
8. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Power-to-Gas-Anlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas“ ersetzt.
9. § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.“
10. Die Abschnittbezeichnung „3. Abschnitt Schlussbestimmungen“ entfällt. § 8 erhält die Bezeichnung „§ 10“. Nach § 6 wird folgender Abschnitt angefügt:
„3. Abschnitt
Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
§ 7. (1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
Internationaler Handel von Herkunftsnachweisen und Anerkennung für die Gaskennzeichnung
§ 8. (1) Für den internationalen Handel von Herkunftsnachweisen ist ausschließlich eine von der Regulierungsbehörde definierte elektronische Schnittstelle zu verwenden.
(2) Ein manueller Übertrag von Herkunftsnachweisen ist nur in einzelnen Fällen möglich, sofern eine schriftliche Übereinkunft über den manuellen Übertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der vom Gesetz benannten herkunftsnachweisausgebenden Stelle im Zielland geschlossen wird, auf dem manuellen Übertrag die Zieldomäne/das Zielland, der Empfänger der Herkunftsnachweise und der Zweck des Übertrags angeführt werden. Die Möglichkeit des manuellen Übertrags von Herkunftsnachweisen ist bis zum Anschluss der Zieldomäne an die von der Regulierungsbehörde definierte Schnittstelle möglich. Danach erlischt diese ausnahmslos.
(3) Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß § 81 EAG oder § 129b GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
(4) Gemäß § 129c Abs. 5 GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:
- 1. der Transfer hat über eine standardisierte Schnittstelle gemäß den Bestimmungen der Regulierungsbehörde zu erfolgen;
- 2. die Herkunftsnachweise stammen aus einem Land mit einem gesetzlich eingerichteten Register.“
11. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Abschnittsüberschrift eingefügt:
„4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kommunikation
§ 9. (1) Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
(3) Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.“
12. § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.“
Urbantschitsch Haber
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