217. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2010, wird wie folgt geändert:
1. Anlage zu § 4 lautet:
„Verfahren zur Feststellung
der Höhe des Wohnkostenzuschusses
Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.
1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfs
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte | für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten, |
21 Punkte | für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und |
12 Punkte | für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat. |
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
10 Punkte | (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind; |
35 Punkte | (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Baku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chisinau, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv oder Tiflis; |
70 Punkte | (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis. |
Bei grundlegenden Änderungen der Lebens- und Wohnverhältnisse ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.
Die Zuordnung neuer Dienstorte in die Ortsklassen hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG um
- 20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 lit. e bzw.
- 10 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis Z 7 lit. d,
wenn die oder der Bedienstete vorab die verbindliche Erklärung abgibt, dass sie oder er für die Gesamtdauer der jeweiligen Auslandsverwendung den Aufgaben der aktiven Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit auch in den Räumlichkeiten ihres oder seines Wohnobjektes nachkommen wird.
Die aktive Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit in den Räumlichkeiten ihres/seines Wohnobjektes hat die oder der Bedienstete durch Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich in deren oder dessen Räumlichkeiten nachzuweisen.
Kann die oder der Bedienstete nach erfolgter Abgabe der verbindlichen Erklärung keinen Nachweis über die entsprechende Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich erbringen ohne dass dafür Gründe maßgebend sind, die die oder der Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat, ist der Wohnkostenzuschuss im Verhältnis der auf Grund der verbindlichen Erklärung zuerkannten zusätzlichen Punkte zum festgestellten objektivierten Gesamtwohnbedarf anteilig in dem Ausmaß, in dem der Zielwert verfehlt wurde, zu refundieren.
Objektivierter Wohnbedarf | Vorgabe | |
Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter | 60 Punkte | |
Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner | (21 Punkte) | ___ Punkte |
Kind(er) | (pro Kind 12 Punkte) | ___ Punkte |
Ortsklasse I, II oder III | (10, 35 oder 70 Punkte) | ___ Punkte |
Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7d | (10 oder 20 Punkte) | ___ Punkte |
___ Punkte |
2. Richtpreis
Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungs-verfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebs-kosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.
3. Bestätigung der Angemessenheit betreffend Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter
Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.
Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.
4. Mitteilung des Richtpreises gemäß Punkt 2
Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.
5. Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.“
2. Anlage zu § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 217/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Nehammer Kogler Kocher Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner RaabKarner Zadic Gewessler Tanner Totschnig Rauch
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