159. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert und die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ sowie die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung aufgehoben werden
Auf Grund der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 15, § 7, § 7b, § 17, § 20 Abs. 4, § 25 und § 26 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, sowie des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 4a entfällt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020
Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „SARS-CoV-2 und“.
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, BGBl. Nr. 189/1948, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
2. Anlage I lautet:
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, BGBl. Nr. 199/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 549/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird die Wort- und Zeichenfolge „Rückfallfieber, Ruhr oder SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)“ durch die Wortfolge „Rückfallfieber oder Ruhr“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 384/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Z 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse, ausgenommen negative und ungültige Ergebnisse im Rahmen von Screeningprogrammen gemäß § 5a EpiG,“.
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)
Die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl. II Nr. 74/2020, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz
Die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 234/2022, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.
Artikel 8
Aufhebung der Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“
Die Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.
Artikel 9
Aufhebung der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung - COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 341/2022, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.
Anlage 1
Rauch
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)