184. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Auf Grund des § 4 Abs. 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:
§ 1. (1) Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
(2) Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.
(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
- 1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),
- 2. Art des Erregers,
- 3. untersuchtes Material,
- 4. Untersuchungsmethode und
- 5. Details zum Analysenergebnis.
(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.
§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung hat entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.
§ 3. (1) Labors haben mittels eines auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit bereitgestellten Formulars folgende Angaben zu übermitteln:
- 1. den Namen oder die Bezeichnung,
- 2. die berufliche postalische Erreichbarkeit,
- 3. eine elektronische Kontaktadresse,
- 4. die Rolle gemäß Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 5. die Art der beabsichtigten Datenübermittlung (§ 2 Abs. 1).
(2) Danach hat das Labor bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird, um die elektronische Zugangsberechtigung anzusuchen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen.
(4) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der jeweils geltenden Fassung) zwecks Überprüfung der Rolle (§ 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(5) Die Weitergabe des Zertifikats ist unzulässig. Der Verlust des Zertifikats ist unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.
Stöger
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